Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil

Здесь есть возможность читать онлайн «Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Strafrecht Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Strafrecht Allgemeiner Teil»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zu den einzelnen Themenbereichen werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs. Die Neuauflage wurde gründlich aktualisiert.
"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.

Strafrecht Allgemeiner Teil — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Strafrecht Allgemeiner Teil», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

5. Leitentscheidungen

33 BGHSt 22, 235, 236f.; Gesetzesauslegung am Bsp. des Begriffs „gefährliches Werkzeug“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB:Der Täter stößt den Kopf des Opfers gegen eine Wand und wird hierfür unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 223a StGB a.F.; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) verurteilt. Er legt hiergegen Revision mit der Begründung ein, eine Wand sei kein gefährliches Werkzeug. – Der BGH kommt unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsmethoden zu dem Ergebnis, dass unbewegliche Gegenstände keine gefährlichen Werkzeuge sein können. Zunächst wehre sich „das natürliche Sprachempfinden (…) dagegen, eine feste Wand (…) als ‚Werkzeug‘ zu bezeichnen.“ Ferner zeigten „die Bsp. aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (…), dass auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können.“ Die teleologische Auslegung gebe im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut nicht den Ausschlag: „Allein der Umstand, dass |12|eine weitere Auslegung dem Zweck der Strafschärfung vielleicht besser entsprechen würde (…), rechtfertigt es nicht, von der bisherigen Auffassung abzugehen (…).“ Schließlich berücksichtigt der BGH noch systematische Aspekte: „Körperverletzungen durch Stoßen gegen eine Wand, den Fußboden, durch Sturz aus einem Fenster und dergleichen fallen, wenn sie das Leben des Verletzten gefährden, ohnehin unter § 223a StGB (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB n. F.). Für leichtere Fälle reicht der Strafrahmen des § 223 StGB aus.“

34 BGHSt 26, 95ff.; Gesetzesauslegung am Bsp. des Begriffs „auf frischer Tat betroffen“ in § 252 StGB:Ein Dieb befindet sich zwecks Diebstahls von Schmuck und Scheckheften in der Wohnung einer Frau. Dabei trägt er eine Tasche und einen Holzknüppel bei sich. Als die Frau unerwartet in der Wohnung erscheint, versteckt sich der Dieb hinter einer Tür und schlägt die Frau nieder, bevor er entdeckt werden kann. – Der Dieb hat sich nach § 252 StGB strafbar gemacht, obgleich ihn die Frau nicht bewusst wahrgenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht voraus, dass sich das Opfer über die Anwesenheit des Täters bewusst ist, vielmehr kann ein bloßes raumzeitliches Zusammentreffen ausreichen – der Täter ist „betroffen“, nicht der Entdeckende. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass es für § 252 StGB nicht darauf ankommt, ob das Opfer den Täter wahrgenommen hat, da es nicht sachgerecht wäre, einen Dieb, der Gewalt ausübt, unmittelbar bevor er bemerkt wird, anders zu bestrafen als einen Dieb, der zuschlägt, nachdem er bemerkt wurde.

35 BGHSt 37, 89, 91ff.; Nachträgliche Änderung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit:Ein PKW-Fahrer führt sein Fahrzeug mit einer BAK von 1,1 ‰ und wird dabei in einen Unfall verwickelt. Die zu dem Zeitpunkt geltende Rechtsprechung nahm eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einer BAK von 1,3 ‰ an. Gleichwohl bejahte der BGH die Voraussetzungen einer absoluten Fahruntüchtigkeit und bestrafte den PKW-Fahrer nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB. Aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinisch-biologischen Forschung sowie den veränderten Verkehrsverhältnissen sei von nun an eine absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei einer BAK von 1,1 ‰ zu bejahen. – Die nachträgliche höchstrichterliche Änderung des Grenzwertes begründet keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, da die Änderung nicht auf neuen rechtlichen Wertungen beruht, sondern auf veränderten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das Rückwirkungsverbot gilt uneingeschränkt nur für Gesetze, so dass an eine sich ändernde Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese hat sich an konkreten Lebensverhältnissen zu orientieren und muss flexible Entscheidungen treffen können.

36 BGHSt 39, 1, 6ff.; Zeitliche Anwendung des Strafgesetzes:Ein Grenzsoldat der DDR erschießt an der innerdeutschen Grenze vorsätzlich einen Grenzflüchtling. – Wird das Geschehen nach der Wiedervereinigung strafrechtlich verfolgt, so findet hierauf § 212 StGB über Art. 315 Abs. 1EGStGB i.V.m. § 2 StGB Anwendung. Zwar wäre nach § 2 Abs. 1 StGB grundsätzlich DDR-Strafrecht anwendbar, dies gilt jedoch nach § 2 Abs. 3 StGB dann nicht, wenn das bundesdeutsche Strafrecht eine mildere Rechtsfolge vorsieht, was |13|vorliegend aufgrund der in § 213 StGB enthaltenen (und im DDR-Strafrecht fehlenden) Milderungsmöglichkeit der Fall ist.

IV. Aufbau der Straftat

1. Grundlagen

37Der Grundbegriff der „Straftat“ setzt sich aus drei Grundelementen zusammen: Dem Tatbestand, der Rechtswidrigkeit und der Schuld.

Tab. 1:

38Dreigliedriger Straftataufbau

1. Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld

39Diese Aufbauelemente sind im Gesetz vorgezeichnet. Zunächst kann man Unrechtund Schuldunterscheiden. Einerseits gibt es z.B. nach § 34 StGB Taten, die gerechtfertigt sind, andererseits Taten, die – z.B. nach § 35 StGB – entschuldigt sind. Das Unrecht ist der Inbegriff für die allgemeine strafrechtliche Verbotenheit eines Verhaltens (objektiv-genereller Unrechtsvorwurf), während die Schuld die Frage der personalen Zurechnung, die persönliche Vorwerfbarkeit (individueller Schuldvorwurf) betrifft. Beließe man es bei dieser Unterteilung, ergäbe sich ein zweigliedriger Straftataufbau.[45]

40Doch kann das Unrecht seinerseits in Tatbestandund Rechtswidrigkeituntergliedert werden.[46] Im Tatbestand wird beschrieben, wann ein Unwert verwirklicht wird, der strafrechtserheblich ist. Der Deliktstypus wird festgelegt. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob trotz der Unwertverwirklichung das Verhalten rechtmäßig ist. Tötet bspw. A den O in Notwehr, stellt der Tod des O zwar einen strafrechtsrelevanten Unwert dar (§ 212 StGB), jedoch bezeichnet § 32 Abs. 1 StGB das Handeln in Notwehr als „nicht rechtswidrig“. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (hier die Notwehr) nicht die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lässt, sondern im Rahmen einer Wertung die Rechtswidrigkeit ausschließt. Dabei ist entgegen einer verbreiteten Formel nicht davon auszugehen, dass der Tatbestand die Rechtswidrigkeit indiziere. Zwar lässt sich etwa bei einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB) kaum der Fall einer Rechtfertigung konstruieren. Andererseits aber dürften viele Freiheitsberaubungen nach § 239 Abs. 1 StGB, die tatbestandlich Eingriffe in die persönliche Fortbewegungsfreiheit|14| voraussetzen, gerechtfertigt sein (insbesondere in Fällen der Freiheitsentziehung im Strafvollzug).

41Auch der Tatbestand kann unterteilt werden in einen objektivenund einen subjektiven Tatbestand. Der Deliktstypus wird zum einen durch objektive (äußere) Elemente geprägt, z.B. beim Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) dadurch, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird. Zum anderen wird der Deliktstypus aber auch durch subjektive (innere) Elemente bestimmt, die einem subjektiven Tatbestand zuzuordnen sind. Die Unwertbeschreibung des Diebstahls wäre unvollständig, wenn nicht die Absicht rechtswidriger Zueignung davon umfasst wäre. Aber auch der Vorsatz (vgl. § 15 StGB) ist dem subjektiven Tatbestand zuzuordnen. Er unterscheidet bspw. den Deliktstypus des Totschlags, § 212 Abs. 1 StGB, von dem der fahrlässigen Tötung, § 222 StGB.

42Aus diesen Unterteilungen kann das allgemeine Schema in Tab. 2 für das vollendete, vorsätzliche Begehungsdelikt als Grundform der Straftat abgeleitet werden:

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Strafrecht Allgemeiner Teil»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Strafrecht Allgemeiner Teil» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Strafrecht Allgemeiner Teil»

Обсуждение, отзывы о книге «Strafrecht Allgemeiner Teil» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x