Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zu den einzelnen Themenbereichen werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs. Die Neuauflage wurde gründlich aktualisiert.
"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.

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III. Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2GG; §§ 1, 2 StGB; Art. 7 Abs. 1EMRK)

21Da die Strafgesetzgebung ebenso wie die Strafrechtsanwendung besonders eingriffsintensive Formen staatlichen Handelns darstellen, bedürfen sie einer eindeutigen Begrenzung. Diese soll insbesondere das Gesetzlichkeitsprinzipliefern, welches in § 1 StGB nicht nur an den Beginn des Strafgesetzbuches gestellt, sondern in Art. 103 Abs. 2GG auch verfassungsrechtlich verankert ist. Ferner begründet Art. 7 Abs. 1EMRK auch auf völkerrechtlicher Ebene eine Verpflichtung zur Achtung des Gesetzlichkeitsprinzips.[26] Gegenstand des Gesetzlichkeitsprinzips ist gemäß § 1 StGB, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde – nulla poena sine lege. Daraus werden insgesamt vier zentrale Schutzprinzipien für die Adressaten der Verbots- und Gebotsnormen des Strafrechts abgeleitet, die teilweise durch den Gesetzgeber, teilweise durch die Organe der Judikative zu beachten sind:

keine Strafe ohne (formelles) Gesetz, d.h. der Ausschluss strafbegründenden (sowie strafschärfenden) Gewohnheitsrechts (lex scripta),

das Bestimmtheitsgebot (lex certa),

das Rückwirkungsverbot (lex praevia),

das Analogieverbot (lex stricta).

1. Keine Strafe ohne (formelles) Gesetz

22Nach § 1 StGB muss die Strafbarkeit gesetzlichbestimmt sein. Das Strafrecht ist auf Gesetze im Sinne geschriebener Rechtsnormen (lex scripta) beschränkt. Dies bedeutet, dass Strafbarkeit (und Strafen) in einem parlamentarischen Gesetz festgelegt sein müssen („Parlamentsvorbehalt“).[27] Ausgeschlossen ist damit der Rückgriff auf strafbegründendes oder strafschärfendes Gewohnheitsrecht. Unter Gewohnheitsrecht versteht man dasjenige Recht, das nicht durch einen formellen Rechtssetzungsakt, sondern durch eine langdauernde, von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten getragene Übung entstanden ist.[28] Nach § 1 StGB scheiden gewohnheitsrechtlich entwickelte Vorschriften als strafbegründende bzw. -schärfende Rechtsquellen aus.

23|9|Wie alle Teilgrundsätze des Gesetzlichkeitsprinzips ist auch der Ausschluss von Gewohnheitsrecht ein Schutzprinzip zugunsten des Täters.[29] Führt das Gewohnheitsrecht zu einem Ausschluss oder einer Einschränkung der Strafbarkeit, so stellt es auch für den Strafrechtsanwender eine zu beachtende Rechtsquelle dar. Gewohnheitsrecht kann so zu einer Aufhebung überholter Strafbarkeitsnormen führen, eine einschränkende Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale seine Begründung im Gewohnheitsrecht finden und es können Strafausschließungsgründe gewohnheitsrechtlich anerkannt werden (z.B. die rechtfertigende Einwilligung des Verletzten).

2. Bestimmtheitsgebot

24Das Gebot, dass die Strafbarkeit bestimmtsein muss, richtet sich an den Gesetzgeber. Das Bestimmtheitsgebot soll verhindern, dass es infolge unklarer Strafgesetze zu Manipulationen in der Rechtsanwendungspraxis kommt. Im Gesetz selbst müssen das strafbare Verhalten und die angedrohte Strafe so genau beschrieben sein, dass Strafbarkeit und Strafdrohung für den Normadressaten erkennbar sind und er sein Verhalten darauf abstimmen kann.[30] Bestimmtheit kann zwar auch gewahrt sein, wenn Raum zur Auslegung und Weiterentwicklung der Rechtsanwendung verbleibt, so dass auch in der Strafgesetzgebung die Verwendung von Generalklauseln und wertungsbedürftigen Begriffen nicht gänzlich unzulässig ist.[31] Der Gesetzgeber hat seine ihm nach Art. 103 Abs. 2GG; § 1 StGB obliegende Pflicht aber erst erfüllt, wenn er aufgrund der Genauigkeit der gesetzlichen Vorgaben darauf vertrauen darf, dass „der Richter der ihm übertragenen Aufgabe“ der Rechtsanwendung gerecht werden kann.[32] Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt immer dann vor, wenn der Anwendungsbereich der betroffenen Norm inhaltlich unklar bleibt, was bspw. für eine Vorschrift mit dem Wortlaut „Wer gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wird bestraft“ anzunehmen ist.[33]

3. Rückwirkungsverbot

25Die Strafbarkeit muss nach § 1 StGB gesetzlich bestimmt sein, bevordie Tat begangen wurde. Dieses Rückwirkungsverbot wird in § 2 StGB näher ausgestaltet.[34] § 2 Abs. 1 StGB bestimmt, dass sich die Strafe nach dem Gesetz richtet, das zur Zeit der Tat gilt. Eine Strafe darf nicht zeitlich rückwirkend begründet oder verschärft werden. Das Rückwirkungsverbotgilt nur für Gesetze, nicht für deren Auslegung. Änderungen in der Rechtsprechung zu |10|einer unveränderten Norm werden vom Rückwirkungsverbot also nicht erfasst.[35] Auch gilt das Rückwirkungsverbot nur für materielle strafrechtliche Regelungen, nicht jedoch für prozessuale Vorschriften zur Verfolgbarkeit von Straftaten, selbst wenn sich diese im StGB befinden.[36] So ist eine rückwirkende Veränderung von Strafantrags- und Verjährungsvorschriften auch im Hinblick auf die §§ 1, 2 StGB; Art. 103 Abs. 2GG zulässig.[37]

4. Analogieverbot und zulässige Auslegung

26Das Gebot, dass die Strafbarkeit bestimmt sein muss (§ 1 StGB), richtet sich auch an den Rechtsanwender. Die Bestimmtheit des Strafgesetzes muss auch auf der Ebene der Gesetzesanwendung verwirklicht werden. Die Grenzen des Strafbaren werden vom Gesetzgeber durch die Verwendung von Gesetzesbegriffen – d.h. Worten – festgelegt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass eine Rechtsanwendung dann gegen das Gesetzlichkeitsprinzip verstößt, wenn sie den möglichen Wortsinnüberschreitet. Eine über den Wortsinn hinausgehende Analogie zu Lasten des Täters, d.h. die Anwendung einer Strafnorm in Fällen, die von ihrem Wortlaut nicht erfasst werden, ist unzulässig.[38] Eine Analogie zugunsten des Täters, d.h. die Nichtanwendung einer dem Wortlaut nach einschlägigen Strafnorm, ist demgegenüber zulässig.

27Abzugrenzen von der unzulässigen strafbarkeitserweiternden Analogie zu Lasten des Täters ist die erlaubte und notwendige Auslegungdes gesetzlichen Tatbestands. Auch eine für den Täter ungünstige Auslegung ist nicht verboten. Auslegung ist die Ermittlung des Gesetzesinhaltes. Dabei kann in Anlehnung an den „Kanon der Gesetzesauslegung“ von Friedrich Carl v. Savigny auf vier Auslegungsmethoden, die nebeneinander zur Anwendung kommen können, zurückgegriffen werden: Die grammatische, die systematische, die historische sowie die teleologische Auslegung.[39] Zwar existiert keine bestimmte Rangfolge unter den Auslegungsarten, jedoch stellt der Wortlauteine absolute Grenzedar. Häufig sind mehrere Sichtweisen vertretbar.

28Die grammatische Auslegunggeht vom Wortlaut des Gesetzes aus. Sie markiert die Grenze zwischen Auslegung und Analogie. Gefragt wird, ob eine bestimmte Interpretation mit dem allgemeinen Sprachgebrauch oder der üblichen Rechtssprache in Einklang steht.

29 Systematische Auslegungbetrachtet die Stellung der Vorschrift im Gesetz (Gesetzessystematik) und die Stellung des Gesetzes innerhalb der Rechtsordnung (Rechtssystematik).

30|11|Nach den Motiven des Gesetzgebers fragt die historische Auslegung. Entscheidend ist die Entstehungsgeschichte. Quelle zur Ermittlung der Motive sind insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien. Dazu gehören v.a. Bundestags- sowie Bundesratsdrucksachen und Protokolle.

31Die teleologische Auslegungstellt auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ab. Entscheidend ist insbesondere der Schutzzweck der Strafnorm.

32In bestimmten Konstellationen kann es neben den soeben benannten „klassischen“ Auslegungsmethoden auch erforderlich sein, die Grundsätze der verfassungskonformen[40] oder unionsrechtskonformen[41] Auslegungheranzuziehen. Der grundsätzliche Vorrang des primären und sekundären Rechts der EU[42] gilt auch gegenüber dem nationalen Strafrecht. Dies hat zur Folge, dass von mehreren möglichen Bedeutungen einer Strafnorm diejenige zu wählen ist, die mit dem Recht der EU übereinstimmt. Zugleich sind jedoch die allgemeinen Grundsätze des nationalen Rechts zu beachten, insbesondere darf eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht dazu führen, dass das Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungs- oder das Analogieverbot faktisch außer Kraft gesetzt wird.[43] Grenze der Auslegung bleibt also auch hier der Gesetzeswortlaut. Die verfassungskonforme Auslegungverfährt auf ähnliche Weise wie die unionsrechtskonforme. Dabei wird die Möglichkeit der Auslegung einer Norm in der Weise eingeschränkt, dass die Auslegung verfassungskonform sein muss, d.h. nicht gegen Wertentscheidungen des GG verstoßen darf.[44]

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