Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zu den einzelnen Themenbereichen werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs. Die Neuauflage wurde gründlich aktualisiert.
"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.

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|1|1. Kapitel Grundlagen und Grundbegriffe des Strafrechts

I. Strafrecht in der Rechtsordnung

1. Strafrecht als eigenständiger Teil des öffentlichen Rechts

1In der Rechtsordnung wird zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterschieden. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander, während das öffentliche Recht Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat oder von Hoheitsträgern untereinander betrifft. Das Strafrecht ist ein eigenständiger Teil des öffentlichen Rechts, denn es regelt Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger, die das staatliche Strafen zum Gegenstand haben.[1] Strafrecht ist derjenige Teil der gesamten Rechtsordnung, der die Voraussetzungen und die Folgen eines mit staatlicher Strafe (oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung) bedrohten Verhaltens zum Inhalt hat. Nicht vom Strafrecht erfasst werden privatrechtliche Strafen, wie z.B. Vertragsstrafen (vgl. §§ 339ff. BGB), die auf Beziehungen der Bürger untereinander Bezug nehmen.

2Das strafrechtliche Sanktionensystem ist zweispurig gegliedert. Den an die schuldhafte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes anknüpfenden Strafen stehen die Maßregeln der Besserung und Sicherung gegenüber. Ihre Anordnung erfolgt aufgrund der vermuteten Sozialgefährlichkeit des Täters und setzt nicht voraus, dass er schuldhaft gehandelt hat.[2] Strafen sind Freiheits- und Geldstrafen (Hauptstrafen, §§ 38ff. StGB) sowie das Fahrverbot (Nebenstrafe, § 44 StGB). Anwendungsfälle einer Maßregel der Besserung und Sicherung sind bspw. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 61 Nr. 2, 64 StGB) sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 61 Nr. 3, 66 StGB). Die Verwirklichung einer bloßen Ordnungswidrigkeit, die kein kriminelles Unrecht darstellt, kann gemäß § 1 Abs. 1OWiG lediglich mit einer Geldbuße geahndet werden.[3]

|2|2. Materielles und formelles Strafrecht

3In der Fallbearbeitung ist regelmäßig die „Strafbarkeit der Beteiligten“[4] zu klären. Strafbarkeit ist gegeben, wenn eine Straftat begangen wurde, also ein menschliches Verhalten vorliegt, welches die Voraussetzungen eines Strafgesetzes erfüllt. Angesprochen ist hiermit das sog. materielle Strafrecht, welches die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Straftaten regelt. Die Bezeichnung „materielles Strafrecht“ ist darauf zurückzuführen, dass dieses die mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen zum Gegenstand hat, also auf die „Materie“ des Strafrechts Bezug nimmt. Hauptrechtsquelle des materiellen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB), welches das Kernstrafrechtenthält. Daneben finden sich Regeln zum materiellen Strafrecht aber auch in den Vorschriften weiterer Gesetze, die das sog. Nebenstrafrechtbilden (vgl. etwa § 370 Abs. 1AO, §§ 29ff. BtMG). Das materielle Strafrecht ist Teil der „gesamten Strafrechtswissenschaft“. Diese umfasst neben dem materiellen Strafrecht als Normwissenschaften das Strafprozessrecht, das Strafzumessungsrecht, das Strafvollzugsrecht und das Jugendstrafrecht sowie als Wirklichkeitswissenschaft die Kriminologie.

4Wesentlich ist vor allem die Unterscheidung von materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht, das auch als formelles Strafrechtbezeichnet wird. Das Strafprozessrecht dient der Feststellung und Durchsetzung staatlicher Strafansprüche im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Hauptrechtsquelle des Strafprozessrechts ist die StPO. Daneben enthalten jedoch eine Vielzahl weiterer Gesetze Vorschriften mit direktem oder indirektem Bezug zum formellen Strafecht (insbesondere GG, EMRK, GVG, EGGVG, JGG). Aber auch im StGB finden sich einzelne strafprozessuale Regeln, z.B. in den §§ 77ff. StGB zum Strafantragsrecht.

3. Systematik des Strafgesetzbuchs

5Das StGB als Hauptrechtsquelle des materiellen Strafrechts ist in einen Allgemeinen (§§ 1–79b StGB) und einen Besonderen Teil (§§ 80–358 StGB) gegliedert. Im Besonderen Teildes StGB sind die einzelnen Straftaten, also die mit Strafe bewehrten Verhaltensweisen, benannt. Die Vorschriften des Besonderen Teils zeichnen sich dadurch aus, dass sie die speziellen Voraussetzungen, d.h. diejenigen Elemente der Strafbarkeit benennen, hinsichtlich derer sich die einzelnen Straftaten voneinander unterscheiden. So hat der Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) andere spezielle Voraussetzungen als der Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB): Während der Totschlag den Tod eines Menschen voraussetzt, bedarf es für die Annahme eines Diebstahls der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich diese selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

6|3|Es gibt aber auch gemeinsame, allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen, welche der Täter unabhängig von dem im konkreten Fall einschlägigen Straftatbestand verwirklichen muss. So setzen sowohl der Totschlag als auch der Diebstahl voraus, dass die Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen werden. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind im Allgemeinen Teildes StGB „vor die Klammer gezogen“. Dieser gilt für alle Straftaten des Besonderen Teils sowie für diejenigen des Nebenstrafrechts und trifft Regelungen über Strafbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1–37 StGB), Rechtsfolgen der Tat (§§ 38–76a StGB) und Strafverfolgungsvoraussetzungen (§§ 77–79b StGB).

7Für die Beantwortung der Frage nach der Strafbarkeit einer Person und somit für die juristische Fallbearbeitung ist innerhalb des Allgemeinen Teils des StGB vor allem der zweite Abschnitt „Die Tat“ (§§ 13–37 StGB) von Bedeutung. Darüber hinaus sind aber auch die Regelungen über den Geltungsbereich des Strafgesetzes (§§ 1–10 StGB), den Sprachgebrauch (§§ 11f. StGB) und die Konkurrenzvorschriften (§§ 52f. StGB) zu berücksichtigen.

4. Überblick: Einordnung des StGBAT

8Nach den vorstehenden Erörterungen kann die systematische Einordnung des StGBAT wie folgt grafisch dargestellt werden:

9Abb. 1: Einordnung des StGBAT

4II Sinn und Zweck des Strafrechts 1 Rechtsgüterschutz 10Strafrecht ist - фото 2

|4|II. Sinn und Zweck des Strafrechts

1. Rechtsgüterschutz

10Strafrecht ist Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols und wird als „schärfstes Schwert“ der Rechtsordnung bezeichnet.[5] Warum solch ein scharfes Mittel im Rechtsstaat? Weitgehende Einigkeit herrscht darüber, dass das Strafrecht ein Schutzrecht ist, dass seine Aufgabe also darin besteht, Rechtsgüter zu schützen.[6] Rechtsgüter sind sozial anerkannte Güter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum.[7] Sie erfahren rechtlichen Schutz – und werden so zu Rechtsgütern –, weil ihnen für das geordnete Zusammenleben in der Gesellschaft eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Man unterscheidet Individualrechtsgüter, die dem Einzelnen zustehen, und Kollektivrechtsgüter, die sich auf die Gesamtheit einer Gesellschaft beziehen. Innerhalb der Individualrechtsgüter kann insbesondere zwischen höchstpersönlichen Rechtsgütern, z.B. dem Leben (vgl. §§ 211ff. StGB), und Vermögenswerten, z.B. dem Eigentum (vgl. §§ 242ff. StGB), unterschieden werden. Kollektivrechtsgüter sind bspw. die Rechtspflege, die Umwelt oder die Sicherheit des Straßenverkehrs.

11Der Rechtsgüterschutz durch das Strafrecht ist subsidiär und fragmentarisch: Das Strafrecht ist ultima ratio, d.h. letztes Mittel, das erst zur Anwendung kommen soll, wenn andere Konfliktlösungsmöglichkeiten, insbesondere diejenigen aus dem Verwaltungs- und Zivilrecht, keinen ausreichenden Rechtsgüterschutz bieten ( subsidiärer Rechtsgüterschutz).[8] Nur besonders schadensträchtige oder gefährliche Verhaltensweisen sollen vom Strafgesetz erfasst werden. So werden bewusst Schutzlücken in Kauf genommen ( fragmentarischer Charakter des Strafrechts).[9]

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