Sie tragen die übergeordnete Verantwortung für das Promotionsverfahren und den Promotionsstudiengang und unterzeichnen abschließend die Promotionsurkunde.
2.2.1.7Das Studiensekretariat
Falls es sich um einen Promotionsstudiengang handelt, regelt das Studiensekretariat die Zulassung, Einschreibung sowie Kontrolle der Studienleistungen und stellt das Abschlusszeugnis aus.
2.2.1.8Die Universitätsbibliothek
Sie bestätigt die Abgabe der Pflichtexemplare der Schrift, was die Voraussetzung für den Abschluss des Verfahrens ist.
Das Zulassungsverfahren zur Promotion und handelnde Personen in aller Kürze
Kritische Selbstreflexion, ob eine Promotion angestrebt wird
(aktiv durch Promovenden)
Überprüfung, ob die formellen Voraussetzungen (z. B. Einstiegsnote) erfüllt sind
(aktiv durch Promovenden, ggfs. auch durch Promotionssekretariat)
Identifikation eines geeigneten Promotionsthemas und Betreuers (Recherche von entsprechenden Ausschreibungen) (Printmedien, World-Wide-Web)
(aktiv durch Promovenden)
Bewerbung
(aktiv durch Promovenden)
Durchlaufen des Bewerbungsverfahrens (schriftliche Bewerbung, Vortrag, Interviews) (aktiv auf Einladung)
Empfehlung zur Zulassung zur Promotion (mögliche Beteiligte: Promotionsausschuss, Graduiertenprogramm, Betreuer)
Zulassung zum Promotionsstudium (mögliche Beteiligte: Studiensekretariat, Rektorat)
Einschreibung als Promotionsstudierender bzw. Anmeldung der Promotion
(aktiv durch Promovenden)
2.3Zulassung zur Promotion
Die meisten Promotionsordnungen schränken den Personenkreis, der zur Durchführung einer Promotion berechtigt ist, durch Zugangskriterien und -leistungen ein. Dabei werden in der Regel primär das zuletzt abgeschlossene Studienfach und die dort erbrachten Leistungen der Bewerber betrachtet. Meist handelt es sich hierbei um Masterstudiengänge, die mit einer vorher definierten Note erfolgreich abgeschlossen worden sein müssen, um zur Promotion zugelassen werden zu können. Bei vielen Promotionsstudiengängen bzw. -programmen schließt sich noch ein Auswahlverfahren an. Die genannten Mindestleistungen im Masterstudiengang stellen zunächst nur die Vorbedingungen dar, um nachfolgend am Auswahlverfahren teilnehmen zu können.
Da ausländische Universitäten andere Benotungssysteme haben, werden die Abschlüsse dieser Kandidaten häufig aufgrund der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004) nach der sogenannten modifizierten Bayerischen Formel in deutsche Notenäquivalente umgerechnet. Diese Formel besagt:

X = gesuchte Note
Nmax = oberer Eckwert (bestmögliche Punktezahl/Note)
Nmin = Unterer Eckwert (schlechtest mögliche Note zum Bestehen)
In Zweifelsfällen kann die Zentrale Stelle für Ausländische Bildungsabschlüsse (ZAB) um Rat gefragt werden (www.kmk.org/zab.html; Stand: 06.02.2014). Häufig sind im Rahmen der Promotionsordnung auch die thematischen Ausrichtungen der anzuerkennenden Masterstudiengänge weiter eingeschränkt. Darüber hinaus enthalten Promotionsordnungen Regelungen, wie mit Kandidaten zu verfahren ist, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen. Während manche Promotionsordnungen keinerlei Ausnahmen zulassen, enthalten andere Promotionsordnungen Regelungen, wie in Zweifelsfällen zu verfahren ist. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Promotionsausschuss zu, der in diesen Fällen das Entscheidungsgremium hat. Wesentliches Element solcher Ausnahmeregelungen ist eine Promotionseignungsprüfung, im Rahmen derer die Befähigung eines zukünftigen Promovenden zur Durchführung der Promotion festgestellt werden soll. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn beispielsweise Anlass besteht, zu glauben, dass die Abschlussnote im Masterstudiengang nicht den aktuellen Wissens- und Kenntnisstand des Promovenden widerspiegelt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kandidat nach dem Studienabschluss bereits mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt hat, beispielsweise in der industriellen Forschung, und nunmehr an der Universität die Promotion durchführen möchte. Die Abschlussnote im Master- (oder Diplom-)Studiengang sagt dann meist relativ wenig über den aktuellen Wissensstand aus. In solchen Fällen kann der Promotionsausschuss Auflagen machen und beschließen, in welchem Umfang der Kandidat Studienleistungen nachzuholen hat, bevor er zur Promotion zugelassen wird. Einige Promotionsordnungen enthalten zudem besondere Regelungen, ob und wenn ja, wie Bachelor-Kandidaten ohne ein nachfolgendes Masterstudium in eine Promotion aufgenommen werden können. Diese Regelungen gehen im Prinzip auf das angelsächsische Promotionswesen in England und den USA zurück, wo unmittelbar nach einem vierjährigen Bachelorstudium mit der Promotion begonnen werden kann. Allerdings sind die Promotionszeiten aufgrund anders strukturierter Programme in diesen Ländern häufig signifikant länger.
Während in der Vergangenheit die Zulassung zur Promotion häufig erst kurz vor oder mit Abgabe der Dissertation erfolgte, gab es in den letzten Jahren verstärkt die Tendenz und die Bestrebungen, dass Promovenden bereits zu Beginn der Arbeit einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren zu stellen haben und dann unmittelbar zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Hintergrund ist u. a., die Promovenden zu erfassen, eine Höchstdauer für das Promotionsvorhaben festzulegen und somit Doktoranden vor zu langen und ungerechtfertigten Promotionszeiten zu schützen. Im eigenen Interesse empfiehlt es sich daher für alle Promovenden, die Promotionsordnung in Hinblick auf Zulassungskriterien vor (!) Beginn einer Arbeit genau zu prüfen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende der Promotionszeit möglicherweise gar nicht zugelassen zu werden. Solche Probleme lassen sich vermeiden. Insbesondere in strukturierten Promotionsprogrammen ist die Registrierung zu Beginn der Promotionsphase verpflichtend, so dass dieses Problem gar nicht erst gegeben ist.
Von der Zulassung zur Promotion, die bereits zu Beginn der Promotion erfolgen kann/muss, ist die Eröffnung des eigentlichen Promotionsverfahrens abzugrenzen, die erst mit der Abgabe der Dissertation erfolgt und die Begutachtung der Schrift und die mündliche Prüfung umfasst. Diese Eröffnung des Promotionsverfahrens wird ebenfalls durch die Promotionsordnung geregelt und erfolgt in der Regel durch den Promotionsausschussvorsitzenden oder den Dekan der zuständigen Fakultät.
2.4Abgabe und Begutachtung der Arbeit
Die Promotionsordnung legt fest, wie viele Exemplare der Dissertation zur Begutachtung abzugeben sind. Darüber hinaus kann es formale Vorgaben geben, die der Promotionsausschuss hinsichtlich der Form einer Arbeit beschlossen hat. Diese Vorgaben können relativ engmaschig sein und strenge Vorgaben zur Sprache (z. B. Englisch oder Deutsch), für die Gestaltung des Deckblattes, des Zeilenabstands, der Seitenränder, des zu verwendenden Schrifttyps und der Zitationsform vorgeben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird in der Regel nach Abgabe zunächst formal durch die Mitarbeiter im Promotionsbüro überprüft. Eine Missachtung dieser Regeln kann dazu führen, dass der Promotionsausschuss die Annahme der Arbeit verweigert oder im Rahmen des Begutachtungsprozesses die Einhaltung der formalen Kriterien und eine entsprechende Nachbearbeitung der Schrift verlangt. Daher ist es vor Anfertigung der Schrift wichtig, sich nach den formalen Vorgaben für die Dissertation zu erkundigen, auf jeden Fall aber vor Drucklegung der fertigen Arbeit. Darüber hinaus verlangen viele Promotionsausschüsse Erklärungen hinsichtlich der Eigenständigkeit der durchgeführten Arbeit und dass die Regelungen zur Guten Wissenschaftlichen Praxis eingehalten wurden (siehe Seite 145). Dies kann auch in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen. Darüber hinaus kann es möglich sein, dass der Promotionsausschuss Erklärungen hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verlangt, wie beispielsweise des Gentechnikgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Embryonenschutzgesetzes, des humane Stammzellgesetzes etc. (siehe hierzu Seite 133).
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