Diese Neuregelung wird jedoch außerordentlich kontrovers diskutiert. So schreibt Marion Schmidt in der online Ausgabe der Zeit (http://www.zeit.de/2014/10/fachhochschulen-promotionsrecht-doktoranden; Stand: 10.03.2014): „Wir brauchen in Deutschland nicht mehr Doktoranden – wir brauchen weniger. Wir haben kein Mengenproblem, wir haben ein Qualitätsproblem.“ Hintergründe dieser Aussage sind einerseits der befürchtete Qualitätsverlust von Promotionen, die ausschließlich an Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden, und andererseits eine Promovendenschwemme mit negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, da angemessene Stellen für alle Promovierten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen würden. Im Zentrum der Diskussion steht dabei im Wesentlichen die Frage, inwieweit anwendungsorientierte Forschung der Grundlagenforschung gleichzustellen ist. Wie sich diese Diskussion fortsetzt und ob die genannten Befürchtungen zutreffend sind, bleibt abzuwarten. Allerdings ist es heute in der Regel noch so, dass Promovenden, die an einer Fachhochschule tätig sind, sich einen Partner an einer Universität suchen müssen, der die Arbeit begleitet.
Abb. 2 Schema zur Vergabe des Promotionsrechts durch die Landesregierung und Verteilung der Verantwortlichkeiten in den Universitäten.
Gestrichelte Pfeile bedeuten, dass in einigen Bundesländern das Promotionsrecht unter Auflage vergeben werde kann. Prom.-Ausschuss = Promotionsausschuss.
Die Durchführung der Promotion an der Universität ist wiederum an die einzelnen Fakultäten oder ggfs. an (fakultätsübergreifende) Graduiertenschulen delegiert, die das Promotionsverfahren im Rahmen von Promotionsordnungen geregelt haben. Dieser Promotionsordnung wurde im Vorfeld von den beteiligten Fakultäten (Fakultätsrat) und der Universität, in der Regel in Form des Senats und des Präsidiums, zugestimmt. In einigen Bundesländern muss die Promotionsordnung darüber hinaus auch vom Wissenschaftsministerium bestätigt werden. Die Promotionsordnung als solches regelt die verschiedenen Schritte der Promotion, wie beispielsweise die Voraussetzungen zur Promotion, die ein Kandidat erfüllen muss, die Anmeldung zur Promotion, die Zulassung zum Promotionsverfahren, die Abgabe der Arbeit, die Form der schriftlichen Arbeit, die Anzahl der abzugebenden Pflichtexemplare und den Vorgang der Verleihung des Doktorgrades. Auf diese soll hier im Detail weiter eingegangen werden. Promotionen, die im Rahmen eines Promotionsstudienganges geregelt sind, haben darüber hinaus noch eine Studienordnung und ein Curriculum, in der die Anforderungen an die Promovierenden im Rahmen des Promotionsstudiums genau geregelt sind.
Der Promotionsstudiengang
Promotionsstudiengänge sind Studiengänge nach deren erfolgreichem Abschluss ein Doktorgrad (z. B. PhD) vergeben wird. Sie stellen stark strukturierte Promotionen dar, mit definiertem Anfang und Ende und stehen somit im Gegensatz zu den klassischen Einzelpromotionen, die nicht so stark organisierten Vorgaben, Leistungsnachweisen und Strukturen unterliegen.
Rechtlich betrachtet, unterliegen Einzelpromotionen ausschließlich den Vorgaben der Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät. Promotionsstudiengänge unterliegen dagegen zwei Ordnungen: (1) der Studienordnung und (2) der Promotionsordnung, die aufeinander abgestimmt sind. Vergleichbar einem Bachelor- oder Masterstudiengang regelt die Studienordnung die zu erbringenden Leistungen (Leistungsnachweise von Lehrveranstaltungen, Zwischenprüfungen etc.), den dafür zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen und die maximale Studiendauer (hier: Promotionszeit). Durch sie werden auch der Beginn und das Ende einer Promotion exakt definiert. Darauf aufbauend regelt die Promotionsordnung die verschiedenen Schritte der Promotion, wie beispielsweise die Voraussetzungen, die ein Kandidat erfüllen muss, die Anmeldung zur Promotion, die Zulassung zum Promotionsverfahren, die Abgabe der Arbeit, die Form der schriftlichen Arbeit, die Anzahl der abzugebenden Pflichtexemplare und den Vorgang der Verleihung des Grades.
Während ein Promovend in der Einzelpromotion häufig größere Freiheiten bzgl. der Promotionsdauer und der für die Promotion zu erbringenden Leistungen bei gleichzeitiger größerer Abhängigkeit vom Doktorvater genießt, garantieren Promotionsstudiengänge eine straffere und zielgerichtetere Organisation und damit in der Regel kürzere Promotionsdauer bei gleichzeitig – im Idealfall – geringerer Abhängigkeit (ideell und finanziell) vom Doktorvater.
2.2Beteiligte universitäre Gremien und Personen
Ein Promotionsverfahren ist ein komplexer Vorgang, in den unterschiedliche Gremien und Personen der Universität involviert sind. Zu diesen Personen und Gremien gehören:
Sie bewerten die Arbeit und geben einen Notenvorschlag. Die Gutachter werden vom Promotionsausschuss bestimmt, häufig auf Vorschlag des Promovenden oder des Erstbetreuers. Die Anzahl der Gutachter wird durch die Promotionsordnung festgelegt. In vielen Promotionsordnungen sind bereits externe, z. T. ausländische Gutachter vorgeschrieben, um eine unabhängige Bewertung und international gültige Standards der Arbeit zu gewährleisten.
2.2.1.2Der Promotionsausschuss
Besondere Bedeutung für die Promotionsverfahren kommt dem Promotionsausschuss und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu. Der Promotionsausschuss ist für die korrekte Durchführung des Promotionsverfahrens verantwortlich und trifft normalerweise mehrheitlich die dazu notwendigen Entscheidungen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden für eine befristete Zeit von der Fakultät bestellt und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. In vielen Programmen sind die Studierenden durch einen oder mehrere Studentensprecher in diesem Gremium vertreten. Meist beträgt die Amtszeit mehrere Jahre. Bei fakultätsübergreifenden Promotionsordnungen oder fakultätsübergreifenden Graduiertenschulen mit eigenen Promotionsordnungen erfolgt die Bestellung entweder gemeinschaftlich durch die beteiligten Fakultäten oder direkt durch das Präsidium/Rektorat der Universität. Bei den Entscheidungen, die durch den Promotionsausschuss getroffen werden, handelt es sich beispielsweise um die Zulassung zur Promotion, die Bestellung von Gutachtern für die schriftliche Arbeit, die Annahme (oder Ablehnung) von Gutachten, die Bestellung von Prüfern und letztlich die Bewertung der Promotion.
2.2.1.3Das Promotionssekretariat
Dies ist die administrative Anlaufstelle für alle Promovenden. Das Promotionssekretariat ist der Mittler zwischen dem Promovenden und dem Promotionsausschuss. Es regelt alle administrativen Fragen wie die Anmeldung zur Promotion oder Kontrolle der Einhaltung der formalen Kriterien für die Promotionsschrift. Das Promotionssekretariat hat keine eigenständige Entscheidungsbefugnis.
Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind mehrere Prüfer involviert, die teilweise mit den Gutachtern identisch sein können. Zum Teil handelt es sich auch um externe Prüfer.
2.2.1.5Der Prüfungsausschuss
Er ist nur bei Promotionsstudiengängen relevant und regelt alle Belange des Promotionsstudiums einschließlich der Aktualisierung der Studienordnung und des Curriculums. Aus praktischen Erwägungen ist der Prüfungsausschuss häufig identisch mit dem Promotionsausschuss.
2.2.1.6Rektor der Universität, Dekan der entsprechenden Fakultät und Leiter des Promotionsprogramms
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