Dieter Brockmann - Mit Erfolg promovieren in den Life Sciences

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Der Weg zum Doktortitel in den Life Sciences – Bewältigungsstrategien für die Herausforderungen einer erfolgreichen Promotion! Ob Promotion per Monografie oder kumulativ – die Promotionsbedingungen in den Life Sciences unterscheiden sich stark von denen anderer Fächer. Hier finden Studienabsolventen Antworten auf zahlreiche Fragen und Lösungswege für Probleme auf dem Weg zum Doktortitel.Dieser Titel beschreibt Bedingungen für eine optimale und strukturierte Promotion. Dies umfasst insbesondere Kriterien, die entscheidend für optimale Promotionsbedingungen sind, die Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis und einen Leitfaden zur strukturierten Doktorandenausbildung an Universitäten. Ob Doktoranden, Betreuer oder Hochschulverantwortliche: Hier erfahren Sie alles, wovon der Erfolg einer Promotion abhängt und was dafür getan werden kann. Mit zahlreichen Tipps aus der Praxis für die Praxis.

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Der Grad Dr. rer. medic. oder auch Doktor der theoretischen Medizin, wie er zum Teil genannt wird, wurde ursprünglich wohl von Medizinischen Fakultäten eingeführt, um das Manko des Fehlens des Vergaberechtes für den Dr. rer. nat. zu beheben. Dadurch waren sie der Möglichkeiten beraubt, Absolventen von medizinnahen, zumeist naturwissenschaftlichen Fächern an den eigenen Instituten/Kliniken zu promovieren, und waren damit in einem ernsten Konflikt. Denn einerseits wird ein Großteil der biomedizinischen Forschung heute von naturwissenschaftlichen Promovenden durchgeführt. Andererseits durften diese Doktoranden ohne die Kooperation mit einer Fakultät, die das Promotionsrecht zum Dr. rer. nat. hat, nicht promovieren. Um diesen Standortnachteil gegenüber den naturwissenschaftlichen Fakultäten auszuräumen, wurde der Grad Dr. rer. medic. oder der bereits erwähnte Grad Dr. biol. hum. eingeführt. Die Zulassungsbestimmungen zur Promotion zum Dr. rer. medic. sind sehr unterschiedlich und primär von spezifischen Fächeranforderungen des jeweiligen Standorts abhängig. So gibt es Standorte, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin in ihren Prüfungsordnungen explizit ausschließen und andere Standorte, die dies zulassen. Allen gemeinsam ist jedoch, dass der Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums (Regelstudienzeit) Voraussetzung ist.

Weiterführende Literatur

Beisiegel, U. (2009): Promovieren in der Medizin – die Position des Wissenschaftsrates. www.academics.de/wissenschaft/promovieren_in_der_medizin_-_die_position_des_wissenschaftsrates_36382.html.

Blecher, J. (2006): Vom Promotionsprivileg zum Promotionsrecht. Das Leipziger Promotionsrecht zwischen 1409 und 1945 als konstitutives und prägendes Element der akademischen Selbstverwaltung. Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophie (Dr. phil.) vorgelegt der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg, Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften. urn:nbn:de:gbv:3-000009944; http://sundoc.bibliothek.uni-

halle.de/diss-online/06/06H046/prom.pdf.

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (2008): Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses, BuWiN.

Enders, J. (2005): Promovieren als Prozess – Die Förderung von Promovierenden durch die Hans-Böckler Stiftung. Edition der Hans-Böckler-Stiftung 160.

Hauss, K., M. Kaulisch, M. Zinnbauer, J. Tesch, A. Fräßdorf, S. Hinze und S. Hornborstel (2012): Promovierende im Profil: Wege, Strukturen und Rahmenbedingungen von Promotionen in Deutschland. IfQ Working Paper 13.

Heineck, G. und B. Matthes (2012): Zahlt sich der Doktortitel aus? Eine Analyse zu monetären und nicht-monetären Renditen der Promotion. In: Huber N., A. Schelling und S. Hornbostel (Hrsg.): Der Doktortitel zwischen Status und Qualifikation. IfQ-Working Paper No. 12.

Statistisches Bundesamt – Publikationen im Bereich Hochschulen: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschungKultur/Hochschulen/PruefungenHochschulen.html;

Stand: 26.02.2014.

Stienen, S. (2011): Mythos Dr. Arbeitslos. Arbeitsmarkt Umweltschutz und Naturwissenschaften, 40, IV–VI.

Universitá di Bologna: http://www.eng.unibo.it; Stand: 06.02.2014.

Weber, B. und E. Weber (2013): Bildung ist der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit. IAB Kurzbericht 4/2013.

Wissenschaftsrat (2004): Empfehlungen zu forschungs- und lehrförderlichen Strukturen in der Universitätsmedizin (Drs. 5913/04).

Wollgast, S. (2001): Zur Geschichte des Promotionswesens in Deutschland. Dr. Frank Grätz Verlag, Bergisch Gladbach.

2Rechtlicher Rahmen der Promotion

„Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben.“

– Bertrand Russell

Inhalt

Nicht alle Hochschultypen in Deutschland besitzen das Promotionsrecht, also das Recht zur Vergabe eines Doktorgrades. Hochschulen müssen klar definierte strukturelle Voraussetzungen und Leistungskriterien erfüllen, um dieses Recht von den Landesregierungen zu erhalten. In den Hochschulen ist die Durchführung der Promotionsverfahren an die Fakultäten und ggfs. an die fakultätsübergreifenden Graduiertenschulen delegiert. Das Verfahren selbst ist in den Promotionsordnungen der Fakultäten geregelt. Dabei kommt dem Promotionsausschuss eine besondere Bedeutung zu, da dieser für die korrekte Durchführung des Promotionsverfahrens verantwortlich ist.

2.1Das Promotionsrecht

Eine Promotion erfolgt in einem rechtlichen Rahmen, der hier am Beispiel deutscher Universitäten beschrieben ist, aber auch auf andere Universitäten im deutschsprachigen Raum übertragen werden kann. In Deutschland besitzen Universitäten das Promotionsrecht, welches ihnen qua Gesetz vom Gesetzgeber zugestanden wurde. Das Promotionsrecht ist in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen (LHG) geregelt. Im LHG des Landes Baden-Württemberg heißt es z. B. in der aktuellen Fassung vom 23. Mai 2014 in § 38, Absatz 1: „Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus.“ Im Zentrum der Promotion steht immer eine wissenschaftliche Arbeit, die auf einen Erkenntnisgewinn ausgerichtet ist. Daraus leitet sich ab, welche Struktur- und Leistungskriterien eine Institution erfüllen muss, um das Promotionsrecht zu erhalten. Die wichtigsten Strukturkriterien sind dabei, wie vom Wissenschaftsrat in seiner Empfehlung zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen (2009) dargestellt:

eine den disziplinären Erfordernissen entsprechende technische, räumliche, bibliothekarische und personelle Infrastruktur

eine (grundständige) Lehre, die den Promovenden zur eigenständigen Forschung befähigt, und eine enge Verknüpfung zwischen Forschung und Lehre ermöglicht

eine hinreichende Qualifikation des die Promotionen betreuenden Personals

ausreichende organisatorische und finanzielle Ressourcen und

eine ausreichende fachliche Breite und Interdisziplinarität

Wie wird allerdings festgestellt, ob eine Hochschule diese Kriterien erfüllt? Die zu erbringenden Leistungskriterien entsprechen den für die Forschung quantitativ und qualitativ anerkannten nationalen und internationalen Standards. Leicht messbare Indikatoren sind dabei, zumindest in den Lebenswissenschaften, die Anzahl und die Qualität von Publikationen, die Anzahl der Zitationen, die diese Publikationen erzielen, die Höhe der eingeworbenen Drittmittel, die Anzahl und Sichtbarkeit strategischer Forschungskooperationen mit nicht-universitären (= außeruniversitären) Forschungseinrichtungen oder anderen Hochschulen im In- und Ausland, die Anzahl der erfolgreichen Patentanmeldungen, die Beteiligung an und die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Anzahl gewählter Fachgutachter der Einrichtung in Gremien der forschungsfördernden Institutionen oder die Anzahl von renommierten Forschungspreisen, die an einer Hochschule gewonnen wurden. Wohlgemerkt: Es handelt sich bei dieser Aufzählung um Leistungen, die auf der Organisationsebene der Universität zu erbringen sind.

In Deutschland erfüllen alle staatlich geförderten Universitäten diese Kriterien. Im Moment wird nicht nur in einigen Bundesländern, sondern auch in der Öffentlichkeit die Frage diskutiert, ob auch Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht erhalten sollen. So lautet die sogenannte Weiterentwicklungsklausel oder „Experimentierklausel“ des oben genannten neuen baden-württembergischen LHGs (§ 76, Absatz 2): „Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.“

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