Thomas Trenczek - Grundzüge des Rechts

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Das Standardwerk gibt einen umfassenden Überblick über die Grundlagen des Rechts und seine großen Teilgebiete, die für Studium und Praxis sozialer Berufe relevant sind.
Sowohl in der Abhandlung der allgemeinen juristischen Grundlagen als auch in den Schwerpunkten des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts sind für die Autoren der geschulte juristische Blick und der Schutz der Rechtspositionen der Betroffenen leitend. Praxisgerecht werden auch die außerrechtlichen Wirklichkeiten sowie sozial- und humanwissenschaftliche Erkenntnisse einbezogen – u. a. mithilfe vieler Fallbeispiele.
Studierende der Sozialen Arbeit begleitet das Lehrbuch im B. A.– und M. A.-Studiengang. Für die Praxis in sozialen und interdisziplinären Arbeitsfeldern (z. B. Verfahrensbeistand, Mediation, Betreuung) bietet das Buch einen schnellen Zugang zu den verschiedenen rechtlichen Bezügen.
Die 5. Auflage wurde vollständig überarbeitet und mit Bezug auf gesetzliche Änderungen, u. a. im Privat-, Familien-, Jugendhilfe-, Existenzsicherungs- und Zuwanderungs- sowie dem Rehabilitationsrecht aktualisiert.

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Warum sollten Fachkräfte der Sozialen Arbeit sich mit dem Recht beschäftigen und über differenzierte Rechtskenntnisse verfügen? Ein wesentlicher Grund liegt in dem, was man „Verrechtlichung“ nennt. Das Recht „mischt“ sich in alle Lebensbereiche „ein“, es gibt nahezu kaum einen rechtsfreien Raum. Das gilt auch für die Soziale Arbeit und Sozialpädagogik, selbst das Töpfern in der Toskana ist rechtlich geregelt, z. B. durch Teilnehmer- und Beherbergungsverträge, durch Kauf- und Lieferverträge (irgendwo muss der Ton ja herkommen). Vielfach bildet das Recht das gesellschaftliche Leben nur in rechtliche Kategorien ab und stabilisiert damit die Verhaltenserwartungen der Menschen. Teilweise ist mit dem Recht ein Orientierungsrahmen gezeichnet, von dem man abweichen kann, teilweise handelt es sich um zwingende Verhaltensanforderungen (vgl. hierzu I-1, II-1).

Bei vielen Studierenden scheint am Anfang ihres Studiums der Eindruck vorzuherrschen, dass eine stetig wachsende Zahl der Gesetze und Rechtsverordnungen, Verfügungen, Erlasse und Richtlinien einerseits und die bürokratischen Strukturen und Interessen andererseits dem sozialpädagogischen Handeln im Dienste der Klienten nur noch wenig Spielraum lassen. Freilich greift ein solcher künstlicher Gegensatz gerade angesichts der sozialrechtlichen Bestimmungen zu kurz. Vielmehr äußert sich die öffentliche Hilfegewährung überhaupt erst in Form einer rechtlich gebundenen Verwaltungsentscheidung. Insoweit gilt es gerade, die durch den normativen Handlungsauftrag eingeräumten Chancen für die praktische Tätigkeit in der Sozialen Arbeit zu erkennen und dann auch zu nutzen, z. B.:

■ Frau S., alleinerziehende Mutter von drei Kindern (3, 4 und 14 Jahre), kommt in die Beratung des Allgemeinen Sozialdienstes und erkundigt sich nach personeller und finanzieller Unterstützung.

■ Nach dem erfolgreichen Examen will die Sozialarbeiterin B. gemeinsam mit anderen Kolleginnen einen Verein gründen, um für arbeitslose Jugendliche ein Angebot außerschulischer Ausbildung und Freizeitbetätigung zu schaffen. Was müssen sie hierbei beachten? Wie und von wem erhält man öffentliche Zuschüsse?

■ Die 15-jährige Lisa wird von der Polizei um 1.00 Uhr nachts in einer Disco aufgegriffen und dem Jugendamt zugeführt. Was ist zu tun? Ist es für die Entscheidung relevant, ob Lisa von zu Hause ausgerissen ist oder sich mit Zustimmung ihrer Eltern in der Diskothek aufgehalten hat?

In vielen dieser Fälle geht es nicht nur um die Klärung einer Rechtsfrage.Vielmehr kommen hilfesuchende BürgerInnen oft mit einem ganzen Bündel von Fragen und Problemen, die ganz unterschiedliche Lebens- und damit Rechtsbereiche betreffen. So berichtet im oben zuerst genannten Beispiel Frau S. über Konflikte mit dem von ihr getrennt bei seiner Freundin lebenden Ehemann. Diese seien aktuell ausgelöst worden, weil ihr ältester Sohn Willy (14) seit einiger Zeit häufiger die Schule schwänze und in diesem Zusammenhang von der Polizei bei einem mit anderen Jugendlichen begangenen Einbruchsdiebstahl festgenommen worden sei. Ihr Mann habe seine Unterhaltszahlung gekürzt, weil er arbeitslos geworden sei und sich ohnehin scheiden lassen wolle. Mittlerweile sei sie mit Mietzahlungen im Rückstand, weil sie einen MP3-Player bezahlen müsse, den ihr Sohn trotz ihres Verbotes erworben habe. Im Moment werde ihr alles zu viel, weil bei ihr demnächst ein stationärer Krankenhausaufenthalt und eine Operation anstehen und sie nicht wisse, wie sie ihre Kinder in dieser Zeit versorgen solle. Die Krankenkasse weigere sich, während dieser Zeit eine Haushaltshilfe zu bezahlen, da die Kinder ja bei ihrem Mann wohnen könnten.In diesem Fall stellen sich z. B. folgende Fragen:

■ Welche Unterhaltsansprüche stehen Frau S. für sich und ihre Kinder gegen ihren Mann zu? Welche Vereinbarungen können die Eheleute im Hinblick auf eine Scheidung einvernehmlich treffen? (➝ Familienrecht, s. II-2)

■ Muss Frau S. den von ihrem Sohn erworbenen MP3-Player bezahlen? (➝ Allgemeines Privatrecht, s. II-1)

■ Kann der Mietvertrag wegen der Mietrückstände gekündigt werden? (➝ Schuldrecht, s. II-1.4)

■ Hat sich Willy strafbar gemacht, welche strafrechtlichen Rechtsfolgen (➝ Strafrecht, s. IV) und welche jugendhilferechtlichen Interventionen (➝ Jugendhilferecht, s. III-3) kommen in Betracht?

■ Spielt es eine Rolle, ob Willy bzw. seine Eltern nichtdeutsche Staatsangehörige sind? (➝ Migrations- und Flüchtlingsrecht, s. III-8)

■ Welche Sozialleistungen kann Frau S. beanspruchen? (➝ Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, s. III-4) Hat sie einen Anspruch darauf, dass die Kosten für eine Haushaltshilfe während des Krankenhausaufenthaltes von der Krankenkasse übernommen werden? (➝ Sozialversicherungsrecht, s. III-2)

Natürlich hat die Antwort auf viele dieser Fragen zumeist auch einen sozialpädagogischen Bezug; sie wird deshalb auch von fachlichen Grundsätzen und Methoden der Sozialen Arbeit bestimmt werden. Insoweit sind aber auch politisch-rechtliche Handlungsanweisungen, insb. einige verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für das Handeln der Sozialarbeit bindend. Soziale Hilfe äußert sich in diesen Fällen zudem vor allem auch als Rechtsberatung (hierzu I-4.2), wobei die Fachkräfte der Sozialen Arbeit ganz unterschiedliche Rechtsmaterien beherrschen müssen. Wer als SozialarbeiterIn rechtliche Hilfemöglichkeiten ungenutzt lässt und für die betroffenen KlientInnen nicht erschließen kann, weil diese nicht bekannt sind oder ohne ernsthaftes Bemühen falsch auslegt werden, wird der beruflichen Verantwortung nicht gerecht. Zwar basieren das Recht und die Soziale Arbeit auf unterschiedlichen Handlungslogiken – grob verkürzt: einerseits mit Blick auf die gesellschaftliche Ordnung (s. I-1.3) sowie andererseits auf den Menschen als soziales Individuum – doch ungeachtet unterschiedlicher Interessensrichtungen gilt es, das Ineinanderspiel von rechtlichen und sozialpädagogischen Aktivitäten so zu gestalten, dass die soziale Integration des Einzelnen in den normalen Alltag gelingen kann. Schließlich sollte bei allem nicht die emanzipatorische Kraft des Rechts vergessen werden: Recht als Medium zur Eröffnung von Teilhaberechten und -chancen (vgl. hierzu insb. I-1.2: Recht und Gerechtigkeit).

Die Darstellung der Grundzüge des Rechts umfasst ab der 4. Auflage fünf Hauptteile. Im Teil Igeht es um wesentliche Grundfragen des Rechts und die sog. allgemeine Rechtslehre, mit der wir den grundlegenden Rahmen der Rechtsordnung beschreiben, die Methoden der Rechtsanwendung, die Wege zur Rechtsverwirklichung sowie die Rechtskontrolle und insb. die für die Sozialen Berufe besonders wichtigen alternativen, außergerichtlichen Streiterledigungsformen. Der zweite Teil stellt die Grundzüge des Privatrechts dar, der dritte Teil die Grundzüge des Öffentlichen Rechts mit Schwerpunkt Sozialrecht, der vierte Teil beinhaltet das Strafrecht und der fünfte Teil umfasst verschiedene Querschnittsgebiete. Im Anhang finden Sie u. a. das für einen ersten Zugang zu den Rechtsbegriffen hilfreiche Glossar und Aufbauschemata für die Bearbeitung von Rechtsfällen.

Im Hinblick auf die aus didaktischen sowie Platzgründen notwendige Schwerpunktsetzung bei der Darstellung der Grundzüge des Rechts werden die Rechtsgebiete im Umfang nach der Relevanz für die Sozialen Berufe in der von uns verantworteten Ausbildung und Praxis dargestellt. Wir verzichten deshalb im Privatrecht auf eine eingehende Darstellung des Schuld- sowie Sachen- und Erbrechts und beschränken uns weitgehend auf die Klärung der wichtigsten Strukturen und Rechtsbegriffe (hierzu vgl. auch das Glossar im Anhang VI-1). Demgegenüber wird hier das Familienrecht einschließlich des Betreuungsrechts aufgrund seiner besonderen Relevanz für die Soziale Arbeit ausführlich dargestellt ( II-2). Das Gleiche gilt für das sowohl zivil- als auch öffentlich-rechtliche Elemente enthaltende Arbeitsrecht (s. u. V-3) wie den Exkurs zu Fragen der Aufsicht und Haftung ( V-1). Im Öffentlichen Recht liegt der Schwerpunkt auf den sozialrechtlichen Regelungen insb. des Kinder- und Jugendhilferechts ( III-3) und den Regelungen der Grundsicherung nach SGB II und der Sozialhilfe nach SGB XII ( III-4). Demgegenüber spielt das Sozialversicherungsrecht ( III-2) in der Ausbildung der Sozialen Arbeit eine geringe Rolle und erfordert in der Praxis häufig den fachlichen Rat von rechtskundigen Spezialisten. Wir haben stattdessen mit Blick auf spezifische Arbeitsbereiche das Jugendschutz- ( III-7) sowie das Migrations- und Flüchtlingsrecht ( III-8) näher beleuchtet. In dem für zahlreiche Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit relevanten Strafrecht (IV) werden neben den allgemeinen Grundlagen und der Strafzumessung unter Verzicht auf die Feinheiten der Rechtsdogmatik im Hinblick auf die Straftatbestände vor allem die Besonderheiten des Strafverfahrensrechts einschließlich der Besonderheiten des Jugendstrafrechts dargestellt.

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