Thomas Trenczek - Grundzüge des Rechts

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Das Standardwerk gibt einen umfassenden Überblick über die Grundlagen des Rechts und seine großen Teilgebiete, die für Studium und Praxis sozialer Berufe relevant sind.
Sowohl in der Abhandlung der allgemeinen juristischen Grundlagen als auch in den Schwerpunkten des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts sind für die Autoren der geschulte juristische Blick und der Schutz der Rechtspositionen der Betroffenen leitend. Praxisgerecht werden auch die außerrechtlichen Wirklichkeiten sowie sozial- und humanwissenschaftliche Erkenntnisse einbezogen – u. a. mithilfe vieler Fallbeispiele.
Studierende der Sozialen Arbeit begleitet das Lehrbuch im B. A.– und M. A.-Studiengang. Für die Praxis in sozialen und interdisziplinären Arbeitsfeldern (z. B. Verfahrensbeistand, Mediation, Betreuung) bietet das Buch einen schnellen Zugang zu den verschiedenen rechtlichen Bezügen.
Die 5. Auflage wurde vollständig überarbeitet und mit Bezug auf gesetzliche Änderungen, u. a. im Privat-, Familien-, Jugendhilfe-, Existenzsicherungs- und Zuwanderungs- sowie dem Rehabilitationsrecht aktualisiert.

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Wir hatten in der Vorauflage bereits darauf hingewiesen, dass sich manche Lebens- und Arbeitsfelder nicht immer streng den großen Bereichen des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts zuordnen lassen. Das betrifft insb. das Arbeitsrecht ( V-3) und das Unterbringungsrecht (V-4) ebenso wie die nur „ganzheitlich“ zu erfassenden Regelungen über die Aufsicht und Haftung ( V-1) sowie die Fragen der ärztlichen Behandlung und des Schwangerschaftsabbruchs bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen ( V-2).

Vorwort zur 5. Auflage

Die „Grundzüge des Rechts“ erscheinen nun bereits in der 5. Auflage. Wir verweisen gleichwohl zunächst im Hinblick auf die grundsätzliche Struktur des Lehrbuches sowie auf die wichtigen Arbeitshinweise zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Vorwort zur 1. Auflage.

Die Neuauflage wurde notwendig, weil die 4. Auflage trotz Nachdrucks schneller als erwartet vergriffen war. Wir haben dies genutzt, um die seit der letzten Herausgabe 2014 eingetretenen Änderungen in den einzelnen Rechtsgebieten zu berücksichtigen. Das betrifft insb. das Rehabilitations- und Teilhaberecht ( III-5), welches durch das Bundesteilhabegesetz in mehreren Reformschritten verteilt über die Jahre bis 2023 weiterentwickelt werden soll. Wesentliche Änderungen gibt es auch im Kapitel zum Sozialversicherungsrecht insb. aufgrund der Reformen im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (III-2.2). Im Vorgriff auf künftige Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht haben wir auch die voraussichtlichen Änderungen im SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) berücksichtigt ( III-3). Änderungen im Familienrecht ( II-2) sowohl auf der Ebene der Gesetzgebung als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzen die Tendenz einer weiteren Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses und des Schutzes von Rechtspositionen des Kindes fort. Das Migrations- und Asylrecht ( III-8) bildet in der zeitlichen Dichte neuer gesetzgeberischer Entscheidungen zunächst zweifellos die Dynamik der Fluchtereignisse der letzten Jahre ab. Große Teile dieser Novellierungen und Neuregelungen auf diesem Gebiet werden aber darüber hinaus auch als symbolische (nicht zum eigentlichen Kern der sozialen Konflikte, die zu regulieren sie vorgibt, vordringende) Gesetzgebung zu dechiffrieren sein, was wohl auch als Konzession an durch populistische Rhetorik verunsicherte Bevölkerungsteile begriffen werden muss. Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht ( V-3) zielen insb. auf einen verbesserten sozialen Arbeitsschutz.

Um die notwendigen Aktualisierungen in den einzelnen Rechtsgebieten vornehmen zu können und gleichwohl den Gesamtumfang des Lehrbuches nicht überzustrapazieren, haben wir im Allgemeinen Teil (insb. I-6) sowie im Strafrecht (IV) deutlich kürzen und das Querschnittsthema „Unterbringung und Freiheitsentzug“ (vgl. 4. Aufl., Kap. V-4) streichen müssen.

Rechtsprechung und Literatur konnten bis 31.03.2017 berücksichtigt werden.

Trotz der Unmöglichkeit einer vollständig gender-gerechten Schreibweise bemühen wir uns um eine gender-sensible Sprache. Wir bitten um Verständnis, wenn uns das mit Rücksicht auf den Lesefluss nicht immer gelungen ist.

Wir danken den LeserInnen, den Studierenden und den KollegInnen, insb. aus der BAG HochschullehrerInnen Recht (BAGHR e. V.), für das positive Feedback sowie die nützlichen Hinweise und Anregungen. Fehler gehen allein zu unseren Lasten. Kritik und sonstige Rückmeldungen nehmen wir gerne entgegen.

Hannover / Berlin / Jena im April 2017

Thomas Trenczek

Britta Tammen

Wolfgang Behlert

Arne von Boetticher

P.S.: Das Recht ist laufend in der (Weiter-)Entwicklung. Insoweit überrascht es nicht, dass diese nicht vor dem Abschluss eines Manuskripts halt macht, weshalb wir hier zumindest in einem Nachsatz auf einige relevante (mögliche) Gesetzesänderungen aufmerksam machen wollen (soweit dies im Rahmen der Druckfahnenkorrektur möglich war, haben wir auf aktuelle Änderungen in den entsprechenden Kapiteln hingewiesen). Zur Zeit der Manuskriptabgabe lag der Entwurf des KJSG vor, welches wir in unserer Bearbeitung vorsorglich berücksichtigt hatten. Der Bundestag hat das Gesetz am 29.06.2017 verabschiedet. Aufgrund der Veränderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs hat der BRat dem Gesetz aber bislang nicht zugestimmt. Ob er das auf seiner letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode am 22.09.2017 tun wird und das Gesetz in Kraft treten wird, ist nicht ausgemacht. Die Kritik an den vom Bundestag beschlossenen Änderungen bzgl. unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und beim Pflegekinderwesen ist erheblich.

1 Recht und Gesellschaft Trenczek Behlert 11 Recht und Gesetz Begriff - фото 8

1 Recht und Gesellschaft (Trenczek / Behlert)

1.1 Recht und Gesetz – Begriff und System der Rechtsnormen

1.1.1 Was ist Recht? – Begriff und Funktion des Rechts

1.1.2 Woher kommt das Recht? Die Genese der Rechtsnormen

1.1.3 System der heutigen Rechtsnormen

1.1.3.1 Verfassungsrecht

1.1.3.2 Parlamentsgesetze

1.1.3.3 Rechtsverordnungen

1.1.3.4 Satzungen

1.1.3.5 Tarifverträge

1.1.3.6 Notwendige Abgrenzungen

1.1.3.7 Rangordnung der Rechtsvorschriften

1.1.4 Überblick über die Gebiete der deutschen Rechtsordnung

1.1.5 Europäisches Gemeinschafts- und Völkerrecht

1.1.5.1 Europäische Union und Europarecht

1.1.5.2 Völkerrecht

1.1.6 Internationales Privatrecht

1.2 Recht und Gerechtigkeit

1.2.1 Zur Problemstellung

1.2.2 Gerechtigkeit und Gleichheit – die (rechts)philosophische Ausgangsfrage

1.2.3 Rechtliche und soziale Gerechtigkeit

1.2.4 Juristische Gerechtigkeit

1.1 Recht und Gesetz – Begriff und System der Rechtsnormen

1.1.1 Was ist Recht? – Begriff und Funktion des Rechts

Art. 20 Abs. 3 GG

In einem Rechtsstaat bildet das Recht die verbindliche Ordnung für das Zusammenleben der Menschen. Auch die Soziale Arbeit ist als Teil der öffentlichen Verwaltung (vgl. 4.1) nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Damit stellt sich die Frage, was unter Recht und Gesetz zu verstehen ist und wie man das Recht von anderen Maßnahmen des Staates oder gesellschaftlichen Regeln abgrenzt.

Das Verständnis von Recht war und ist nicht überall gleich, vielmehr ist die Definition eng mit den kulturellen und gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklungen verknüpft und hat in der Geschichte erhebliche Wandlungen vollzogen. Das, was wir heute im Mitteleuropa der Neuzeit als Recht ansehen, unterscheidet sich aus historischer Perspektive von den frühen, in Keilschrift in Stein verfassten Verhaltensregeln der Babylonier (Codex Hammurabi, 18. Jahrhundert v. Chr.) oder dem mosaischen Recht des Alten Testaments. Aus soziologisch-ethnologischer Sicht unterscheidet sich unser Recht von den Sitten, Gebräuchen und Normen sog. vorstaatlicher Gesellschaften indigener Völker (z. B. in Afrika, Asien, Amerika oder Ozeanien) wie auch von den Rechtstraditionen des sog. Common Law angelsächsischer Prägung in Großbritannien, den USA oder in Australien. Freilich kann man insoweit nicht nur Unterschiede, sondern vielfache Verbindungslinien und Ähnlichkeiten feststellen (z. B. lässt sich das generelle Verbot, einen Menschen zu töten, in fast allen Rechtsordnungen wiederfinden, in einigen allerdings auch noch immer das Recht des Staates, Menschen töten zu lassen). Die Definition von Recht ist also dem historisch-gesellschaftlichen Wandel unterworfen und immer nur in einem spezifischen Kontext zu leisten. Wegen dieser definitorischen Schwierigkeiten wird in der Rechtsliteratur bis heute gern das Diktum von Immanuel Kant bemüht, das besagt: „Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriffe von Recht“ (Kant 1781, 625).

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