Ingo Wirth - Rechtsmedizin

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Der Inhalt:
Es ist das Anliegen des Buches, dem Ermittlungsbeamten wie auch dem Juristen für ihre praktische Tätigkeit die notwendigen Grundkenntnisse aus dem medizinischen Spezialfach Rechtsmedizin zu vermitteln. Das Wissen ist erforderlich, um Möglichkeiten und Grenzen rechtsmedizinischer Arbeitsweisen verstehen zu können. Der Schwerpunkt liegt auf der Auswertung rechtsmedizinischer Befundberichte für Ermittlungszwecke und dem Zusammenwirken von Ermittlern und Rechtsmedizinern im Interesse der Rechtssicherheit.
Die kriminalistisch bedeutsamen Aufgabengebiete der Rechtsmedizin werden allgemeinverständlich dargestellt. Der Inhalt orientiert sich an den Anforderungen der Ermittlungspraxis und wurde mit dieser Neuauflage entsprechend aktualisiert. Beschrieben werden unter anderem Sterben, Tod und Leichenuntersuchung, Ursachen gewaltsamer Todesfälle, tödliche Verkehrsunfälle, Vergiftungen und psychoaktive Substanzen, Identifizierung unbekannter Toter, körperliche Untersuchung lebender Personen und rechtsmedizinische Spurenanalyse, insbesondere DNS-Analytik.

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Bei der Leichenöffnung können aus dem Verdauungszustand des Mageninhalts und aus der Magen-Darm-Passage gewisse Anhaltspunkte für die Todeszeit abgeleitet werden. Allerdings ist unbedingt zu berücksichtigen, dass Art und Zusammensetzung der Nahrung sowie physische und psychische Einflüsse die Verdauung beschleunigen oder zum Stillstand bringen können.

Neben medizinischen Befunden lassen sich auch kriminalistische Ermittlungsergebnisse heranziehen. Am Leichenfundort können auf die Todeszeit hinweisen: Licht in der Wohnung, zugezogene Vorhänge, benutztes Bett, Zustand von Speiseresten, Kalenderblatt, aufgeschlagene Fernsehprogrammzeitschrift, letztmalige Nutzung elektronischer Medien sowie Zeitungen und Post im Briefkasten. Darüber hinaus liefern Zeugenaussagen (wann zuletzt lebend gesehen, Lebensgewohnheiten) mitunter wichtige Anhaltspunkte für die Todeszeitschätzung.

Anmerkungen

[1]

Dürwald, W. (1990): Gerichtliche Medizin. 4. Aufl., Leipzig: Barth, S. 67.

[2]

Reinhardt, G., Mattern, R. (1999): Rechtsmedizin. In: Ökologisches Stoffgebiet (Hrsg. A. Bob u. K. Bob), 3. Aufl., Stuttgart: Hippokrates, S. 311.

[3]

Schulz, E. , Hein , P. M. (1989): Todeszeitbestimmung. In: Rechtsmedizin 3/1989 (Hrsg. E. Schulz u. R. Vock), Institut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg, S. 54-55.

II. Tod und Leichenuntersuchung› 4. Ärztliche Leichenschau› 4.3 Feststellung der Todesursache

4.3 Feststellung der Todesursache

Der Begriff Todesursache bezieht sich auf die Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen, die zum Tod geführt oder dazu beigetragen haben. In der Praxis sind die Feststellung von Todesursache und Todesart nicht voneinander zu trennen.

Auf den Todesbescheinigungen wird zwischen unmittelbarer Todesursache und Grundleiden unterschieden. Eine solche Unterscheidung kommt sowohl für natürliche als auch für nichtnatürliche Todesfälle in Betracht. Die Zusammenstellung der Krankheiten und Verletzungen zur Kausalkette nach medizinischen Gesichtspunkten ist Sache des Leichenschauarztes. Um eine vergleichbare Medizinalstatistik zu gewährleisten, soll sich der Arzt bei der Bezeichnung der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen an die Internationale statistische Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation halten.

In Deutschland ist die Reihenfolge der Häufigkeiten bei den Todesursachen seit Langem unverändert. Mit Abstand an der Spitze stehen die Herz-Kreislauf-Krankheiten und die Krebserkrankungen. Erst an sechster Stelle finden sich die nichtnatürlichen Todesfälle durch Verletzungen und Vergiftungen. Das sind gegenwärtig rund 40 000 Sterbefälle im Jahr, die etwa 4 % der Gesamtsterblichkeit der Bevölkerung ausmachen. Damit kamen so viele Menschen auf nichtnatürliche Weise ums Leben wie Bautzen oder Pirmasens Einwohner hat.

Bei der Feststellung der Todesursache sind die Ergebnisse der Leichenuntersuchung, die Wahrnehmungen am Fundort und die Kenntnisse zur Vorgeschichte im Zusammenhang zu berücksichtigen. Über vorbestehende Krankheiten (Grundleiden) kann der Leichenschauarzt Auskünfte vom Hausarzt oder vom zuletzt behandelnden Arzt einholen. Behandelnde Ärzte sind zur Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache nur dem Leichenschauarzt gegenüber verpflichtet!

An der Leiche muss der Arzt auf äußerlich feststellbare Krankheitsfolgen und Verletzungen achten. Bei offensichtlicher Gewalteinwirkung, wie Stich- und Schnittwunden oder Schädelzertrümmerung, ist die Todesursache meist unschwer erkennbar. Wenn nicht, weisen die Verletzungen zumindest auf einen nichtnatürlichen Tod hin. In solchen Fällen ist vom Ermittlungsbeamten eine Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache anzuregen.

II. Tod und Leichenuntersuchung› 4. Ärztliche Leichenschau› 4.4 Beurteilung der Todesart

4.4 Beurteilung der Todesart

In Verbindung mit der Feststellung der Todesursache wird vom Leichenschauarzt die Beurteilung der Todesart gefordert. Damit soll das zum Tod führende Geschehen erfasst werden. Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:

natürlicher Tod (aus innerer Ursache, krankheitsbedingt),
nichtnatürlicher (= unnatürlicher) Tod (aus äußerer Ursache),
ungeklärt, ob natürlicher oder nichtnatürlicher Tod.

Der natürliche Tod ist ein Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen äußeren Faktoren (z. B. Verkehrsunfall) eingetreten ist. Damit der Leichenschauarzt einen natürlichen Tod bescheinigen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Der Verstorbene muss an einer konkret zu bezeichnenden und ärztlich diagnostizierten lebensbedrohlichen Krankheit gelitten haben.
2. Der Ort und die näheren Umstände des Auffindens der Leiche müssen mit der angenommenen Todesursache vereinbar sein.

Der zweiten Bedingung kommt deshalb eine große Bedeutung zu, weil auch ein lebensbedrohlich Erkrankter zum Opfer eines Tötungsdelikts werden kann.

Ein nichtnatürlicher Tod liegt vor, wenn der Todesfall auf ein von außen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflusstes Geschehen zurückzuführen ist.

Dem nichtnatürlichen Tod werden zugerechnet:

Selbsttötung (Suizid),
Unfalltod,
Tötung durch fremde Hand (Homizid).

Eine Selbsttötung (Suizid, unzutreffend auch Selbstmord oder Freitod) ist die absichtliche Beendigung des eigenen Lebens. Der Suizid ist straflos, folglich auch Versuch und Teilnahme als solche. Anders verhält es sich bei der Missachtung einer rechtlich gegebenen Garantenstellung.

Ein tödlicher Unfall liegt vor, wenn eine Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig und unabhängig von einem Fremdverschulden eine zum Tod führende Gesundheitsschädigung erleidet.

Zum Homizid gehören nicht nur die vorsätzlich begangenen Straftaten gegen das Leben, sondern auch die fahrlässigen Tötungsdelikte (z. B. Verkehrsunfälle, ärztliche Behandlungsfehler).

Für die Bescheinigung eines nichtnatürlichen Todes müssen konkrete Anhaltspunkte für eine – wenn auch entfernte – Möglichkeit der Verursachung des Todes von außen bestehen. Die Einwirkung von außen muss weder unmittelbar noch allein den Tod herbeigeführt haben und kann dem Todeseintritt längere Zeit vorausgegangen sein.

Ein Beispiel soll das veranschaulichen. Beim Überqueren der Straße wird ein Mann angefahren, erleidet einen Unterschenkelbruch und muss im Krankenhaus behandelt werden. Während des Krankenlagers stellt sich nach einigen Tagen eine Lungenentzündung ein, an der er verstirbt. Demnach war die Unfallverletzung nicht unmittelbar tödlich. Zum Tod führte trotz sachgemäßer Behandlung und Pflege eine Folgeerkrankung des Unfalls, nämlich die Lungenentzündung. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Todeseintritt ist zu bejahen und mittelbar gegeben. Ohne das vorausgegangene Unfallgeschehen ist der Verlauf nicht vorstellbar.

Weitere, häufig zum Tod führende Spätfolgen von Verletzungen – unabhängig davon, ob mit oder ohne Fremdverschulden – sind Lungenembolie (Verschluss der Lungenschlagadern durch Einschwemmung eines Blutgerinnsels) und Allgemeininfektion mit Versagen lebenswichtiger Organe.

Die Bescheinigung einer ungeklärten Todesart ist wiederum an zwei Bedingungen geknüpft:

1. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vor.
2. Trotz sorgfältiger Leichenuntersuchung und Einbeziehung der Vorgeschichte haben sich keine Befunde ergeben, die den Tod aus krankhafter Ursache und völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren plausibel erklären.

Besonders zu beachten ist, dass der Ermittlungsbeamte den Arzt bei bestehenden Zweifeln, ob ein natürlicher oder ein nichtnatürlicher Tod vorliegt, niemals dazu drängen darf, die Todesart „natürlich“ anzukreuzen.

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