Dorothee Dienstbühl - Clankriminalität

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Das Phänomen Clankriminalität stellt die Sicherheitsbehörden in mehrerlei Hinsicht vor eine Herausforderung, denn Bandbreite und Qualität der Straftaten reichen von professioneller Organisierter Kriminalität bis zu exzessiv ausgetragener Gewalt im öffentlichen Raum. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an diesem Thema und entsprechend groß das Politikum. Dabei betrifft Clankriminalität längst nicht nur die Polizei, sondern unterschiedliche Behörden.
Um Clankriminalität entgegenzuwirken, muss man sie zunächst verstehen. Dieses Handbuch klärt wichtige Fragen zum Wesen der Familienclans, der Kriminalität von Mitgliedern und Methoden der Verbrechensbekämpfung durch interbehördliche Kooperationen.

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Anmerkungen

[1]

Vgl. Pientka 2014, S. 146 ff.

[2]

Ebd.

[3]

Die Kriminaltechnik gehört ebenfalls zur Kriminalistik. Sie befasst sich als eigene Fachdisziplin mit der Anwendung und Nutzbarmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug auf kriminalistische Spuren (Spurenkunde). Ziel ist das Erstellen eines Spurenbildes, das die Tatumstände sowie die Beweislage aufzeigt.

[4]

Sicherheitspolitik soll als sämtliche Handlungen zur Verteidigung der Gemeinschaft verstanden werden, das auf aktivem Handeln und Gestalten zuständiger Akteure beruht; vgl. Böckenförde , in: Böckenförde/Gareis (Hrsg.) 2009, S. 12.

[5]

In der rechtspolitischen Debatte bezieht sich der Begriff der Vorratsdatenspeicherung (VDS) meist auf Telekommunikations-Verbindungsdaten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten sollten damit zur Registrierung der Verbindungsdaten elektronischer Kommunikationsvorgänge auf einen bestimmten Zeitraum verpflichtet werden; zunächst ohne Anfangsverdacht oder dem Vorliegen einer konkreten Gefahr. Mit Vorliegen eines richterlichen Beschlusses könnte die Polizei dann auf diese Daten zurückgreifen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) v. 21.12.2016 wurde die anlasslose Vorratsdatenspeicherung für illegal erklärt. Damit kann seit dem 1.7.2017 zwar gespeichert werden, die Kommunikationsanbieter müssen dies jedoch bis zu einer abschließenden Klärung nicht.

[6]

Schwindt 2016, S. 8 f.

[7]

Dienstbühl 2019, S. 52.

[8]

Vgl. Schöch , in: Lösel/Bender/Jehle (Hrsg.), S. 54.

[9]

Ohlemacher , in: Die Polizei 7/2013, S. 187 ff.

[10]

Dienstbühl 2019, S. 55.

[11]

Ebd.

[12]

Dienstbühl 2019, S. 56.

[13]

Ebd.

I. Einführung› 3. Aussagekraft von Statistiken und Lagebildern im Zusammenhang mit Clankriminalität

3. Aussagekraft von Statistiken und Lagebildern im Zusammenhang mit Clankriminalität

Die für Polizeiarbeit wichtigste Statistik ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Die PKS zählt sämtliche registrierte, also die bei der Polizei zur Anzeige gebrachten Straftaten (durch Bürger angezeigt oder eigene Ermittlungen), sobald sie an die Staatsanwaltschaft kommuniziert werden. Sie stellt kein Abbild der Kriminalitätsrealität dar, sondern dokumentiert lediglich das sogenannte Hellfeld. Der Anteil an Kriminalität, der von den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt und somit nicht registriert wird, wird als Dunkelfeldbezeichnet.

Das absolute Dunkelfeldstellt den Teil der Kriminalität dar, der weder durch die PKS noch durch Dunkelfeldforschung aufzuhellen ist, es sind völlig unbekannte Straftaten, die auch als doppeltes Dunkelfeld bezeichnen werden. Die registrierten Straftaten der PKSstellen das Hellfelddar; sie werden nach Aufnahme einer Anzeige und Abgabe des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft in der PKS abgebildet. Die Vorgaben der PKS-Erfassung sind bundeseinheitlich. Die Größe des Hellfelds ist somit abhängig vom Kontrollverhalten der Polizei und dem Anzeigeverhalten der Bevölkerung. Die Dunkelziffern (der in Zahlen gefasste Anteil nicht bekannter Straftaten) variieren je nach Delikt. Die Anzeigebereitschaft der Bevölkerung und damit die Größe des Hellfelds hängt von verschiedenen Faktoren ab. Je nach Deliktsart variiert die Nähe zur Realität durch das Anzeigeverhalten. Daher kann in den meisten Fällen nicht von einem realen Ansteigen oder Absinken von Kriminalität gesprochen werden, wenn die Entwicklungen der PKS diskutiert werden.

Neben der tatsächlichen Änderung des Kriminalitätsaufkommens und damit der Kriminalitätsrealität können sich folgende mögliche Einflussfaktorenauf die Entwicklung der Zahlen in der PKS auswirken:

Anzeigeverhalten,
polizeiliche Kontrollintensität,
Änderung der statistischen Erfassung,
Änderung des Strafrechts.[1]

Generell enthält die PKS Informationen zu den registrierten Fällen, aber auch zu Tatverdächtigen und Opfern (z.B. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ggf. Beziehung Täter und Opfer). Die Aussagekraft der PKS muss immer im Hinblick auf ihre methodischen Schwächen und generellen Grenzen betrachtet werden. Beispielsweise können sich Gesetzesänderungen oder auch Erfassungskriterien auf die Erfassung niedergeschlagen haben. Dennoch ist es das umfassendste Instrument zur Kriminalitätserfassung, das zur Verfügung steht. Trends in der Kriminalitätsentwicklung lassen sich damit skizzieren. Die PKS erfasst keine Steuer- und Straßenverkehrsdelikte (mit Ausnahme der Verstöße gegen §§ 315, 315b StGB und § 22a StVG), Straftaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, Ordnungswidrigkeiten sowie keine sog. Staatsschutzdelikte der politisch motivierten Kriminalität (PMK).[2]

Der Begriff „Fälle“ umfasst vollendete Fälle und strafbare Versuche. Als aufgeklärt gilt eine angezeigte Straftat dann, wenn ein vorläufiger Tatverdächtiger ermittelt werden konnte (sprich, wenn dessen Namen bekannt ist).

aufgeklärte Fälle × 100
AQ= Aufklärungsquote=
bekannt gewordene Fälle

Dieses Vorgehen und die Bezeichnung dessen als Aufklärungs quote ist jedoch umstritten. Häufig zeigt sich im weiteren Ermittlungsverlauf, dass sich diesbezüglich noch sehr viel ändern kann (beispielsweise keine Erhärtung des Tatverdachtes o.ä.). Die Aufklärungsquote (AQ) bedeutet folglich nicht, dass ein Täter für eine angezeigte Tatverurteilt wurde. Somit transportiert die Aufklärungsquote häufig eine falsche Vorstellung in das öffentliche Bewusstsein.[3]

Das Dunkelfeld muss im Kontext der Organisierten Kriminalität (OK) und auch Clankriminalität je nach Deliktsfeld unterschiedlich hoch eingeschätzt werden. Beispielsweise werden Drogendelikte auch als Kontrolldeliktebezeichnet.[4] Ein Kontrolldelikt ist eine Straftat, deren Auftreten durch Kontrollen von Polizei oder Sicherheitspersonal überhaupt erst festgestellt wird.[5] Mit anderen Worten: Ohne Kontrollen bleibt sie unbemerkt. Dies führt zur unvermeidlichen Konsequenz, dass, je mehr Polizeibeamte eingesetzt sind, desto höher die Anzahl der registrierten Straftaten in diesen Bereichen ist, also der Eindruck erweckt wird, die Kriminalität steige an,[6] weil die Anzahl der erfassten Fälle in der PKS steigt. Wie hoch das Dunkelfeld bei Kontrolldelikten ist, lässt sich entsprechend schwer einschätzen.

Innerhalb der Familienclans kommt es, wie dargestellt häufiger zu Rohheitsdeliktenuntereinander. Werden diese im öffentlichen Raum ausgetragen, ist das Hellfeld entsprechend hoch. Findet die Gewalt jedoch im privaten Raum statt, kann sie häufig nicht durch die Polizei registriert werden. Dies betriff beispielsweise häusliche Gewalt. Wenn jene Delinquenz als solche auch von den Betroffenen, also den Opfern, erkannt wird, betrifft dies vor allem Personen aus dem gleichen Kulturkreis. Dass diese Anzeige erstatten, ist aufgrund folgender Gegebenheiten unwahrscheinlich:

1. Bedeutet eine Anzeige die strafrechtlich relevante Meldung gegen ein Mitglied aus der Familie/Community, dies wird als Verrat an allen Mitglieder empfunden;
2. hat der potentielle Anzeigensteller nicht selten Angst vor Vergeltung, da es allgemeine Norm innerhalb der Community ist, die Angelegenheit untereinander zu regeln;
3. empfindet ein eventueller Anzeigensteller eine zu große Scham, dass ein Familienmitglied/Verwandter bzw. einfach eine Person aus der eigenen Community gegen die Gesetze des Landes verstößt;
4. besitzt ein solcher insgesamt kein Vertrauen in die Polizei und die Sicherheitsbehörden im Allgemeinen, oder
5. kennt derjenige zwar den Vorgang, empfindet aufgrund von Unkenntnis oder gelebten Regeln in einer Familie aber keinen Verstoß gegen geltendes Recht.[7]

Auch Betrugsdelikte als Betätigungsfeld innerhalb von Clankriminalität sind hinsichtlich ihrer Registrierung und das Hell-Dunkelfeld-Verhältnis durch die Polizei nicht allgemein einzuschätzen.

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