Marco Mansdörfer - Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Klausurenkurs im Strafprozessrecht wendet sich an Studierende im Grund- oder Schwerpunktstudium sowie Referendare und soll helfen, das in der Vorlesung oder in der Referendarausbildung abstrakt erworbene Wissen zum Strafverfahrensrecht in eine gut strukturierte Falllösung umzusetzen.
Die abgebildeten 18 Fälle wurden allesamt in Lehrveranstaltungen an der Universität des Saarlandes zur Vorbereitung auf die in der dortigen Prüfungsordnung vorgeschriebene Abschlussklausur getestet. Die insgesamt 37 behandelten Problemkonstellationen sind gängig und müssen von Studierenden als «Standardprobleme» beherrscht werden. Wer einen Problemkreis weiter vertiefen möchte, findet am Ende jeder Falllösung Hinweise auf ähnliche oder weiterführende Problemkonstellationen.

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Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt› Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

31

Die Aufgabenstellung hat das Problem einer Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gegenstand. Die Frage ist vor dem Hintergrund problematisch, da die Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens hinsichtlich der Anklageerhebung verbindliche Entscheidungen treffen kann, bei denen das Strafverfahrensrecht eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit vorsieht (vgl. §§ 171 f. StPO). Normativ eingebettet ist die Frage in eine Untersuchung der Strafbarkeit des Staatsanwalts wegen der den Beschuldigten begünstigenden Entscheidung. Eine Beurteilung strafverfahrensrechtlicher Fragen innerhalb materiell strafrechtlicher Bearbeitungen ist eine nicht selten anzutreffende Konstellation. Rechtspraktische Relevanz besteht etwa bei einer Untersuchung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns innerhalb der Rechtfertigung strafrechtlich tatbestandlicher Ermittlungsmaßnahmen oder im Hinblick auf die Strafvereitelung bei der Bestimmung der Grenzen des strafverfahrensrechtlich noch zulässigen Verteidigerhandelns. Für den Staatsanwalt ist wegen dessen funktionaler Stellung im Strafverfahren zunächst eine Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen. In diesem Rahmen treten bei der Prüfung der Voraussetzungen bereits erste Querverbindungen zwischen materiellem und formellem Recht auf. Bei der Strafvereitelung durch Unterlassen sind dessen strafverfahrensrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Bestimmung von Garantenstellung und Garantenpflicht von Relevanz. Die Prüfung der Strafbarkeit ist von durchaus gehobenem Anspruch, da die Rechtsbeugung einen Tatbestand darstellt, der dem Studierenden nicht tagtäglich in der praktischen Fallbearbeitung begegnet. Jedoch ist der Tatbestand für die Rechtspflege von erheblicher Praxisrelevanz, sodass eine eingehende Auseinandersetzung auch im Zusammenhang mit dem Strafprozessrecht geboten ist.

Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt› Gliederung

Gliederung

32

I. Strafbarkeit aus § 339 StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tauglicher Täter
bb) Tatsituation: bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
cc) Tathandlung: Rechtsbeugung
(1) Ältere subjektive Theorie
(2) Pflichtwidrigkeitslehre
(3) Objektive Theorie und Rechtsprechung
b) Zwischenergebnis
2. Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Strafbarkeit gemäß § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand von § 258 Abs. 1, § 258a Abs.1, § 13 Abs. 1 StGB
a) Tauglicher Täter
b) Strafbare fremde Vortat
c) Vereitelungserfolg
d) Vereitelungshandlung durch begehungsgleiches Unterlassen gem. § 13 Abs. 1 StGB
aa) Unterlassen gebotener Handlung/Quasi-Kausalität
bb) Garantenstellung
2. Subjektiver Tatbestand § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB
3. Rechtswidrigkeit
a) Rechtfertigung aus amtlichem Handeln
aa) E.A. rechtfertigende Wirkung der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung
bb) Konkurrenzlösung
cc) A.A Straflosigkeit über die allgemeinen Grundsätze
dd) Stellungnahme
b) Zwischenergebnis
4. Schuld
5. Sperrwirkung der Rechtsbeugung
6. Ergebnis
III. Gesamtergebnis

Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt› Lösungsvorschlag

Lösungsvorschlag

I. Strafbarkeit aus § 339 StGB

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S könnte sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar gemacht haben, indem er bei der Beurteilung der Anklagereife nicht der herrschenden Rechtsprechung folgte und, anstatt die Sache anzuklagen, eine Einstellung mangels Tatverdachts verfügte.

1. Tatbestand

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S müsste tatbestandlich gehandelt haben und mithin zunächst den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht haben.

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tauglicher Täter

35

S müsste tauglicher Täter der Rechtsbeugung gewesen sein. In Betracht kommen Richter, andere Amtsträger oder Schiedsrichter. Der Staatsanwalt ist Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB. Mithin ist S tauglicher Täter.

bb) Tatsituation: bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache

36

S müsste in seiner amtlichen Eigenschaft damit betraut gewesen sein, eine Rechtssache zu entscheiden oder zu leiten. Eine Rechtssache ist jede Angelegenheit mit Rechtsbezug, bei der mehrere Beteiligte mit – jedenfalls möglicherweise – widerstreitenden rechtlichen Interessen einander gegenüberstehen und über die in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu verfahren und zu entscheiden ist.[1] Für eine Leitung oder Entscheidung der Rechtssache kommt es auf die Stellung des Amtsträgers im konkreten Verfahren an. Sie erfordert eine beherrschende Stellung des Täters in dem jeweiligen Verfahren, dessen Neutralität sowie einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit in seiner Person.[2] Die entfaltete Tätigkeit darf nicht als bloßer Rechtsvollzug erscheinen.[3] Die Betrauung des Staatsanwalts mit einer Rechtssache und mithin dessen rechtliche Erfassung durch den Tatbestand der Rechtsbeugung sind umstritten.

37

(1) E.A.nach kann einem Staatsanwalt bereits keine Leitungs- oder Entscheidungsfunktion in einer Rechtssache zukommen. Er erscheine vielmehr als Ankläger und als Anwalt des Staates. Er ist daher selbst Partei des Strafverfahrens.[4] Insbesondere eine bei der Entscheidung unabhängige Position, die der des Richters nach Art. 97 GG gleichkomme, scheide schon wegen der Weisungsgebundenheit gemäß § 146 GVG aus.

38

(2) Nach der h.M. und Rspr.kommt auch ein Staatsanwalt grundsätzlich als Täter der Rechtsbeugung im Rahmen des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens bei allen verfahrensabschließenden Entscheidungen Betracht, wie etwa bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.[5] Der einzelne Staatsanwalt habe hierbei die Entscheidungskompetenz über eine Rechtssache inne, da die Staatsanwaltschaft in diesem strafprozessualen Stadium als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ über weitreichende Entscheidungskompetenzen hinsichtlich des weiteren Verfahrensfortgangs verfüge.

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