1. Konstellation: |
A begann sofort auf den Polizisten X einzureden, er (A) habe nicht aufgepasst, weil er durch sein Smartphone abgelenkt gewesen sei und trage daher die volle Verantwortung für den Unfall. |
2. Konstellation: |
Nach einer kurzen Orientierung der Polizei wurde A durch X gefragt, was denn passiert sei. Hierauf machte er die gleichen Angaben wie in der ersten Konstellation. |
3. Konstellation: |
Auf Nachfrage der Polizei machte A die gleichen Angaben wie in der ersten und zweiten Konstellation, jedoch nachdem bereits sowohl P als auch der andere Autofahrer der Polizei die Sachlage – entsprechend der Angaben des A – geschildert hatten. |
Aufgabe:Können die Aussagen des A in den Konstellationen 1 - 3 in einem späteren Strafverfahren verwertet werden?
Abwandlung:
A wird von der Polizei mit den belastenden Aussagen des P konfrontiert. Eine Belehrung erfolgt nicht, woraufhin A sich selbst belastet.
Am Tag darauf erscheint A auf dem Polizeipräsidium, wird sodann nach § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO belehrt und wiederholt daraufhin seine Aussage. Er betont dabei, alle Verantwortung zu tragen und es sei für ihn selbstverständlich, zu seinem Fehler zu stehen.
Aufgabe:Kann die zweite Aussage des A in einem späteren Strafverfahren verwertet werden?
Zusatzfrage:
Kann im Strafprozess das umfassende Schweigen des Angeklagten zu dessen Lasten herangezogen werden?
|
(Bearbeitungszeit: 45 min) |
Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung› Vorüberlegungen
95
Die Aufgabenstellung betrifft die normativen Voraussetzungen einer im Strafverfahren durchgeführten ersten Vernehmung des Beschuldigten. Zentrale Vorgabe aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit ist dessen Belehrung gemäß § 136 StPO (i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang werden Konstellationen angeführt, die die normativen Grenzen einer Vernehmungssituation und somit der Vorgaben an die Belehrung des Beschuldigten betreffen. Die aufgeführten Fallgruppen gehören zum strafprozessualen Standardwissen. Die erste Konstellation betrifft Spontanäußerungen des Beschuldigten, die zweite die sogenannte informatorische Befragung und die dritte die klassische Vernehmung. In allen drei Fällen ist der strafprozessuale Beschuldigtenbetriff zu erörtern. Die Abwandlung hat die Anwendung der Rechtsfigur der sogenannten qualifizierten Belehrung zum Gegenstand. Eingekleidet ist die Problematik erneut in die Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit der abgegebenen Aussage des Tatverdächtigen und mithin nach einem ungeschriebenen Beweisverwertungsverbot. Da dieses stets eine verfahrensfehlerhafte Beweisgewinnung voraussetzt, bildet deren Feststellung den Einstieg in die Prüfung der Voraussetzungen des § 136 StPO. Der Umfang der Zusatzfrage ist erkennbar einfach gehalten, sodass eine gutachterliche Beantwortung nicht erforderlich ist. Die Grundsätze zur belastenden Verwertung des Schweigens eines Angeklagten sind kurz darzulegen und zu diskutieren.
Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung› Gliederung
96
Ausgangsfall |
Konstellation 1: |
I. |
Vorliegen eines Verfahrensfehlers |
|
1. |
Verstoß gegen § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO |
|
|
a) |
Vernehmung eines Beschuldigten |
|
|
|
aa) |
Rein objektiver Beschuldigtenbegriff |
|
|
|
bb) |
Objektiv-subjektiver Beschuldigtenbegriff |
|
|
|
cc) |
Stellungnahme |
II. |
Ergebnis |
Konstellation 2: |
I. |
Vorliegen eines Verfahrensfehlers |
|
1. |
Verstoß gegen § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO |
|
2. |
Zwischenergebnis |
II. |
Verwertbarkeit der Aussage |
III. |
Ergebnis |
Konstellation 3: |
I. |
Vorliegen eines Verfahrensfehlers |
II. |
Verwertbarkeit der Aussage |
Abwandlung |
I. |
Aussage des A am Unfallort |
II. |
Aussage des A am nächsten Tag auf dem Polizeipräsidium |
|
1. |
Verfahrensfehler |
|
|
a) |
Verstoß gegen § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO |
|
|
|
aa) |
Vernehmung |
|
|
|
bb) |
Fehlen ordnungsgemäßer Belehrung durch die Vernehmungsperson |
|
|
b) |
Zwischenergebnis |
|
2. |
Verwertbarkeit der Aussage |
|
3. |
Ergebnis |
Zusatzfrage |
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