66
Weitere Gründe für eine mögliche Beendigung des Vertrages kommen nicht in Betracht. Der Vertrag ist somit nach wie vor wirksam und Araukarien zur Abnahme der Limousinen und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.
[1]
Siehe Art. 1 ff WVK.
[2]
Zu dieser Option Schmalenbach , Dörr/Schmalenbach, Art. 2 Rn. 25. Krajewski , § 4 Rn. 24 sieht bei Kaufverträgen zwischen Staaten allgemein „keine Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Völkerrechts“ involviert und nennt diese „privatrechtlich“. Unklar bleibt dabei indes, nach welchem „Privatrecht“ sich solche Verträge bemessen sollen, wenn (wie hier) eine Unterstellung unter eine nationale Rechtsordnung oder z. B. UN-Kaufrecht unterbleibt.
[3]
Siehe Art. 6 ff WVK. Näher Klabbers , Treaties, Conclusion and Entry into Force, MPEPIL (9/2006).
[4]
Siehe Art. 46 ff WVK. Näher Schroeder , Treaties, Validity, MPEPIL (1/2015).
[5]
Vertiefend hierzu Rozakis , AVR 16 (1973/75), 150.
[6]
Näher zur „grundlegenden Bedeutung“ im Sinne von Art. 46 WVK Rensmann , Dörr/Schmalenbach, Art. 46 Rn. 37 ff.
[7]
Rensmann , Dörr/Schmalenbach, Art. 46 Rn. 45 f.
[8]
Rensmann , Dörr/Schmalenbach, Art. 46 Rn. 47 ff.
[9]
Zu Vertragsschlusskompetenzen im Völkerrecht v. Arnauld , Rn. 209, 238; Berber , I, 466 ff; Doehring , Rn. 339; Krajewski , § 4 Rn. 32 ff. Vertiefend Geck , ZaöRV 27 (1967), 429; Meron , BYIL 54 (1978), 175; Zehetner , ZaöRV 37 (1977), 244. Siehe auch Aust , Modern Treaty Law and Practice, 3. Aufl. 2013, 273 ff.
[10]
Siehe Art. 54 ff WVK. Näher Aust , Treaties, Termination, MPEPIL (6/2006).
[11]
Zur Beendigung völkerrechtlicher Verträge allgemein Heintschel v. Heinegg , Jura 1992, 289, sowie v. Arnauld , Rn. 241 ff; Berber , I, 483 ff; Herdegen , § 15 Rn. 36 ff; Krajewski , § 4 Rn. 99 ff; Vitzthum , Vitzthum, Völkerrecht, 1. Abschnitt, Rn. 127 ff; Wolfrum , Dahm/Delbrück/Wolfrum, I/3, 716 ff.
[12]
Zu dieser in der WVK nicht geregelten (vgl. Art. 73) Möglichkeit v. Arnauld , Rn. 247; Aust (Fn. 9), 270; Heintschel v. Heinegg , Ipsen, § 16 Rn. 110; Verdross/Simma , § 825.
[13]
Vgl. allgemein Craven , EJIL 9 (1998), 142 (159).
[14]
Zur Staatennachfolge in Verträge v. Arnauld , Rn. 107 ff; Delbrück , Dahm/Delbrück/Wolfrum, I/1, 157 ff; Heintschel v. Heinegg , Ipsen, § 13 Rn. 5 ff; Krajewski , § 7 Rn. 73 ff; Krieger , Dörr/Schmalenbach, Rn. 11 ff; Stein/v. Buttlar/Kotzur , Rn. 340 ff; Verdross/Simma , §§ 975 ff.
[15]
Diejenigen Delegierten, die die Einfügung dieser Klausel durchgesetzt haben, hatten v.a. Beistands- und Handelsverträge im Auge, siehe Giegerich , Dörr/Schmalenbach, Art. 56 Rn. 31 ff, und Heintschel v. Heinegg , Ipsen, § 16 Rn. 69, jeweils m. w. N. Ferner Krajewski , § 4 Rn. 107.
[16]
Zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge siehe Art. 31 ff WVK. Näher v. Arnauld , Rn. 227 ff.
[17]
Giegerich , Dörr/Schmalenbach, Art. 61 Rn. 17.
[18]
Dazu näher Berber , I, 496 ff; Giegerich , Dörr/Schmalenbach, Art. 62; Heintschel v. Heinegg , Ipsen, § 16 Rn. 92 ff; ders. , Treaties, Fundamental Change of Circumstances, MPEPIL (8/2006); Krajewski , § 4 Rn. 117 ff; Wolfrum , Dahm/Delbrück/Wolfrum, I/3, 742 ff. Eingehend Fitzmaurice/Elias , in: dies. (Hg.), Contemporary Issues in the Law of Treaties, 2005, 173; Haraszti , RdC 146 (1975), 1.
[19]
Dazu Giegerich , Dörr/Schmalenbach, Art. 62 Rn. 40 f.
[20]
v. Arnauld , Rn. 246; Heintschel v. Heinegg , Ipsen, § 16 Rn. 93; Verdross/Simma , §§ 832 f.
Leitentscheidungen:IGH, Urteil v. 2.2.1973, Fisheries Jurisdiction (United Kingdom v. Iceland), ICJ Rep. 1973, 3, §§ 35–45; IGH, Urteil v. 25.9.1997, Gabčíkovo-Nagymaros Project (Hungary v. Slovakia), ICJ Rep. 1997, 7, §§ 92–115 ( v. Arnauld , Nr. 22; Dörr , Nr. 33).
Literatur zur Vertiefung: A. Aust , Modern Treaty Law and Practice, 3. Aufl. 2013; ders. , Treaties, Termination, MPEPIL (6/2006); Dörr/Schmalenbach (Hg.), Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012 (2. Aufl. 2017 i. V.); W. Heintschel v. Heinegg , Probleme der Vertragsbeendigung in der völkerrechtlichen Fallösung, Jura 1992, 289–297; ders. , Treaties, Fundamental Change of Circumstances, MPEPIL (8/2006); C. L. Rozakis , The Law on Invalidity of Treaties, AVR 16 (1973/75), 150–193; M. Schroeder , Treaties, Validity, MPEPIL (1/2015); I. Sinclair , The Vienna Convention on the Law of Treaties, 2. Aufl. 1984, 159–197; F. Zehetner , Staatliche Außenvertretungsbefugnis im Völkerrecht, ZaöRV 37 (1977), 244–275.
Allgemeiner Teil› Fall 3 Erklärungswütig
Inhaltsverzeichnis
Lösungsskizze
Lösung
Zur Vertiefung
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Seit langem wird Sinistrien wegen seiner Menschenrechtspolitik international kritisiert. Als der Staat wegen einer Wirtschaftskrise auf finanzielle Hilfe anderer Staaten angewiesen ist, verlangen die Geldgeber im Gegenzug, einigen menschenrechtlichen Verträgen beizutreten. Sinistrien willigt ein. Seinen Beitrittsurkunden fügt es freilich diverse Erklärungen bei. So enthält die Beitrittserklärung zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) eine „Stellungnahme“, in der die Geltung von Art. 27 für Sinistrien ausgeschlossen wird, sowie folgende „Protokollerklärung“: „Sinistrien versteht Art. 26 dieses Abkommens so, dass aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung zu einer positiven Diskriminierung wegen eines der dort genannten Merkmale hergeleitet werden kann.“ Seiner Beitrittserklärung zur UN-Anti-Folter-Konvention gibt Sinistrien folgende „Interpretationserklärung“ bei: „Sinistrien betrachtet nicht als Folter im Sinne des Übereinkommens Handlungen, die von Personen in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden, um Leben oder Gesundheit anderer oder sonstige wichtige Interessen des Staates zu schützen.“ Einem Abkommen mit seinem Nachbarstaat Tutelien, in dem sich Sinistrien verpflichtet hat, gegen sinistrische Staatsbürger, die aus Tutelien an ihre Heimat ausgeliefert werden, nicht die Todesstrafe zu verhängen, fügt Sinstrien bei Überreichung der Ratifikationsurkunde einen als „Vorbehalt“ bezeichneten Zusatz bei, wonach sich Sinistrien in begründeten Ausnahmefällen vorbehält, die Todesstrafe zwar zu verhängen, aber einstweilen nicht zu vollstrecken. Jedenfalls zu der Erklärung zur Anti-Folter-Konvention liegt eine schriftliche Stellungnahme Kontrariens, einer anderen Vertragspartei, vor, wonach diese Erklärung unwirksam und Sinistrien einschränkungslos an den Vertrag gebunden sei.
Wie sind diese Erklärungen einzuordnen und welche Rechtsfolgen haben sie? Es ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der WVK Anwendung finden.
Art. 26 IPBPR: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
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