Andrzej Wasilewski - Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungsrecht nebst Verfassungsprozessrecht und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien.
Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Die einzelnen Länderberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die jeweiligen nationalen Grundlagen, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Führende Staats- und Verwaltungsrechtler aus ganz Europa wirken als Autoren an dieser Edition mit.
Gegenstand von Band IV ist die Verwaltungsrechtswissenschaft, deren Kenntnis für ein vertieftes Verständnis der einzelnen europäischen Rechtsordnungen unerlässlich ist. Die nach einheitlichen Kriterien erstellten Länderberichte behandeln in einem ersten Teil nationale Besonderheiten wie auch Gemeinsamkeiten. Dabei finden Entwicklungen und Wissenschaftsstile ebenso Berücksichtigung wie aktuelle Grundkontroversen. In einem zweiten Teil beleuchten eine Reihe länderübergreifender Beiträge einzelne Aspekte der Verwaltungsrechtswissenschaft im europäischen Rechtsraum, so etwa Entstehung und geschichtliche Entwicklung der Verwaltungsrechtswissenschaft in Europa, ihre Einordnung in den Kontext anderer Wissenschaftsdisziplinen, den Begriff des Verwaltungsrechts sowie Geschichte und Methoden der Verwaltungsrechtsvergleichung.

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2. Die Auswirkungen auf Ausbildungsinhalte und -einrichtungen sowie wissenschaftliche Veröffentlichungen

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Zeitgleich mit der Zunahme der Verwaltungsrechtsvorlesungen (in denen dem Europarecht ein immer größerer Stellenwert zukommt) wurden an den juristischen Fakultäten neue Lehrveranstaltungen eingeführt, z.B. „Europäische Institutionen“ oder „Materielles Gemeinschaftsrecht“. Im Titel einiger Masterstudiengänge firmiert jetzt das „Europarecht“, meist im Zusammenhang mit „öffentlichem Recht“ oder „Völkerrecht“. Einige sind der „europäischen Rechtsvergleichung“ gewidmet, allerdings, Irrtümer oder aktuelle Entwicklungen vorbehalten, gibt es keinen zum „europäischen Verwaltungsrecht“.

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Die Zukunft scheint der Schaffung integrierter, von mehreren Universitäten getragener Studiengänge zu gehören. Als Beispiel sei hier der Master of European Governance and Administration (MEGA) der Universitäten Potsdam und Paris I in Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern genannt.[169] Auch wenn dieser Master als „Ausbildung zukünftiger Führungskräfte für den öffentlichen Dienst“ und nicht rechtswissenschaftlich angelegt ist, lohnt sich seine Erwähnung, weil er zwangsläufig auf die von der Verwaltungswissenschaft aufgeworfenen Fragen verweist.[170] Wie soll im Zeitalter der governance die Lehre eines europäischen Verwaltungsrechts aussehen? Mit dieser Frage sind, auf die eine oder andere Weise, die länderübergreifenden Forschergruppen konfrontiert, an denen auch die französischen Verwaltungsrechtler, Professoren und Praktiker teilnehmen.[171] Dem sei nur noch hinzugefügt, dass sich infolge dieser Sensibilisierung für das Thema die traditionelle verwaltungsrechtliche Literatur[172] für Publikationen zum „europäischen Verwaltungsrecht“ geöffnet hat.[173]

3. Das Zusammenspiel zwischen nationaler und europäischer Verwaltungsrechtswissenschaft

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Die Sonderausgabe der Zeitschrift AJDA[174] von 1996 erschien mit einem Untertitel, der übersetzt lautet: „Von wechselseitigen Einflüssen zur Perspektive eines europäischen Verwaltungsrechts: Stand der heutigen Diskussion“. Während Jürgen Schwarze nach den Konvergenzen und Divergenzen suchte, behandelte ein anderer deutscher Professor, Eberhard Schmidt-Aßmann, die „Wechselbeziehungen zwischen nationalen Rechtsordnungen und europäischem Verwaltungsrecht“. Er unterschied vier europäische Normkategorien (das Recht der Verwaltung auf Gemeinschaftsebene, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für die nationale Verwaltung, Verwaltungsrecht sonstigen völkervertraglichen Ursprungs sowie das mitgliedstaatliche Verwaltungsrecht) und betonte die Vielfalt an Formen gegenseitiger Beeinflussung. Er beklagte den Mangel an Strukturierung und fuhr fort: „Wenn die Verwaltungsrechtswissenschaft eine Systematisierungsaufgabe hat, dann findet sie hier ihre Spielwiese!“ Jean-Claude Bonichot, Mitglied des Conseil d’État und universitärer Lehrbeauftragter, kam zu einer ähnlichen Schlussfolgerung: „Die Herausforderung der Juristen von morgen besteht in der Vielfalt der Rechtssysteme mit ihrer jeweils eigenen Logik und Organstruktur.“ Wenn die Aufgabe also identifiziert und Gegenstand von Publikationen ist,[175] so muss gleichwohl bezweifelt werden, dass man sie im Jahre 2010 auch schon gemeistert hat!

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Innerhalb des Ganzen war die Gemeinschaftsverwaltung für sich schon eine Herausforderung, die sicher ihrerseits in Frankreich nicht immer auf Gegenliebe stieß und einige Enttäuschung verursachte. In der Tat nennt diese Verwaltung,[176] gelinde gesagt, einige Funktionsweisen ihr Eigen, deren Logik ähnlich irritierend erscheinen mochte, wie die eines Stammes mit fremdartigen Gebräuchen. Dies trieb auch den Conseil d’État noch in seinem Jahresbericht 2007 um.[177]

4. Die Entwicklung der Rechtsvergleichung und die Frage einer Reform des Verwaltungsrechts

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Die Geschichte zeichnet das Bild einer Verwaltungsrechtswissenschaft, die ohne die Auseinandersetzung mit anderen Rechtstraditionen, insbesondere der englischen und der deutschen, nicht zu dem geworden wäre, was sie im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts war. Heute ist die Perspektive diejenige eines europäischen Verwaltungsrechts, bislang noch im Wesentlichen verstanden als „Erkundung dessen, was man als Verwaltungsrechtsgemeinschaft bezeichnen kann, in der sich die europäischen Staaten um einige grundsätzliche Richtungsentscheidungen scharen“. Dies geschieht durch „Beschreibung der Analogien, Unterschiede und wechselseitigen Beeinflussungen der verschiedenen Rechtsordnungen“,[178] entweder aus einer allgemeinen Perspektive, um zum Verständnis der jeweiligen rechtlichen Grundbegriffe und zu deren Annäherung beizutragen,[179] oder zu speziellen Einzelthemen, wie z.B. der Verwaltungsgerichtsbarkeit (ein Modethema).[180] In diesem Kontext dominiert die Theorie von der Konvergenz der Rechtsordnungen, weil alle Verwaltungsrechtsordnungen, so wird behauptet, dem gleichen Prozess der Europäisierung unterlägen und die zu lösenden Probleme sich überall glichen. Aus diesem Anlass macht man sich auch Gedanken über die Positionierung Frankreichs im Wettbewerb der Rechtssysteme.[181]

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Gewiss, man kann manchen Gebrauch der Rechtsvergleichung in Frage stellen:[182] „Das rechtsvergleichende Argument ist immer selektiv, häufig zurechtgebogen, sehr häufig instrumentalisiert zur Selbstbestätigung.“[183] Allerdings ist auch festzuhalten, dass in den großen kontinentaleuropäischen Rechtskulturen, der deutschen, spanischen und italienischen, „zweifellos das französische Verwaltungsrechtssystem als historisch bedeutender Beitrag angesehen [wird], aber auch als heute überholt und ergänzungsbedürftig um die Errungenschaften anderer Rechtsordnungen, z.B. der deutschen und spanischen, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit und des Grundrechtsschutzes.“[184] Letzteres ist auch der Standpunkt Eberhard Schmidt-Aßmanns. Für ihn steht es zu erwarten, dass das europäische Verwaltungsrecht dem Einzelnen eine stärkere Rolle im Verhältnis zur Verwaltung zuweist, „entgegen der alten französischen Konzeption, die das Verwaltungsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft prägte. Damit werden mittelbar auch die dahinter stehenden Werte des heutigen deutschen Verwaltungsrechts übernommen, das am Individualrechtsschutz ausgerichtet ist.“[185]

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Die Sache scheint also ausgemacht. Aber vielleicht müsste man doch etwas eingehender auf das Beispiel Frankreichs zurückkommen, als das hier möglich war: „Die Geschichte der Verwaltungsrechtswissenschaft ist ein weites Forschungsfeld, das noch bestellt werden muss, aber reiche Ernte verspricht.“[186] Gleichzeitig ist die Frage nach einer Reform des Verwaltungsrechts unumgänglich. Intensiven Nachdenkens bedarf dabei die Methodenfrage, insbesondere die notwendige rechtsvergleichende Dimension, worüber freilich die Reformziele nicht aus dem Blick geraten dürfen. Intuitiv richtig scheint das Plädoyer für eine Verwaltungsrechtswissenschaft als Leitwissenschaft, mit dem Anspruch, gesellschaftliche Prozesse wirksam zu steuern.[187] Allerdings mag es auch für Irritationen bei Juristen vom Schlage eines Charles Eisenmann sorgen, der seinen Vorlesungen vorauszuschicken pflegte, dass „der theoretische oder wissenschaftliche Impetus deutlich gegenüber praktischen und anwendungsorientierten Anliegen im Vordergrund“ steht.[188] Keinen Widerspruch wird man demgegenüber mit den Thesen ernten, es sei wichtig, „die Konzepte des Verwaltungsrechts und der öffentlichen Verwaltung“ zu überdenken, einen „Perspektivenwechsel im Verwaltungsrecht“ einzuleiten und zudem „das methodologische Selbstverständnis der Verwaltungsrechtswissenschaft im Allgemeinen und ihrer Beziehungen zu den Nachbardisziplinen im Besonderen“ zu erhellen.[189]

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