Zu einer möglichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Einschreiten vgl Bierschenk/Dechent , EuZW 2016, 572.
[698]
Baur/Boegl , BKR 2011, 177, 182.
[699]
Diesen Anforderungen kommt die EBA-VO dadurch nach, dass sie in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 bestimmt, dass technische Regulierungsstandards ausschließlich technischer Art sind und keine strategischen oder politischen Entscheidungen beinhalten dürfen. Auch wird ihr Inhalt durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.
[700]
Durch die Beschwerde wird eine Rechtsschutzlücke geschlossen, da bisher nicht ausreichend Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Europäischen Agenturen vorhanden war. Vgl hierzu Saurer , EuR 2010, 51. Zugleich ist die Einrichtung eines Beschwerdeausschusses Konsequenz der „Unabhängigkeit“ der EBA, die eine Rechtsaufsicht der Kommission ausschließt, vgl Bierschenk/Dechent , EuZW 2016, 572, 573.
[701]
Diese ist statthaft, da es sich bei der Maßnahme um einen Beschluss der EBA handelt, der gemäß den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassen worden ist. Die Beschwerde muss gem. Art. 60 Abs. 2 EBA-VO innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgte, schriftlich bei der EBA eingelegt werden. Als juristische Person ist die D-Bank gem. Art. 60 Abs. 1 EBA-VO auch beteiligtenfähig.
[702]
Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der EBA, der ESMA und der EIOPA, vgl Art. 58 Abs. 1 EBA-VO; zum Verfahren näher Bierschenk/Dechent , EuZW 2016, 572.
[703]
Anders wohl Lehmann/Manger-Nestler , ZBB 2011, 2, 18.
[704]
Gem. § 1 Abs. 1 FinDAG handelt es sich bei der BaFin um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist somit als juristische Person (des öffentlichen Rechts) und Adressat des gegen sie gerichteten Beschlusses des Beschwerdeausschusses auch parteifähig und klagebefugt iSd Art. 263 Abs. 4 AEUV.
[705]
Was unter „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ zu verstehen ist, ist äußerst umstritten. Vgl hierzu Cremer , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 263 Rn 54 ff.
[706]
Verordnung (EU) Nr 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung EU Nr 1093/2010, ABl. L 225/1 v. 30.7.2014; auch diese Verordnung stützt sich auf Art. 114 AEUV, s. dazu und zur Bedeutung des „Leerverkauf-Urteils“ bereits oben Fn. 528; instruktiv zum SRM Ferran , European Banking Union: Imperfect, but it can work, University of Cambridge Legal Studies Research Paper Series No. 30/2014, S. 11 ff (auch zur komplexen Zuständigkeits- und Verfahrensstruktur).
[707]
Vgl zum Verfahren Art. 18, zu den Instrumenten Art. 22 ff Verordnung (EU) Nr 806/2014 (SRM-VO) sowie die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173/190 v. 12.6.2014 (BRRD).
[708]
Vgl Art. 29 SRM-VO.
[709]
Zur Unionsrechtskonformität OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477; OVG Lüneburg, GewArch. 2009, 370. Der EuGH misst die Regelungen der Kammern aber auch am europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV), vgl EuGH v. 19.2.2002, Rs. C-309/99 – „Wouters“ , Slg. 2002, I-1577; s. auch Breuer , in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 171 Rn 8.
[710]
BVerfGE 68, 193, 208. Ausführlicher zu den Innungen Frotscher/Kramer , Rn 618 ff; Detterbeck/Will , Die Handwerksinnungen in der staatlichen dualen Ordnung des Handwerks, 2003.
[711]
S. auch Frotscher/Kramer , Rn 629; Honig/Knörr , HwO, § 58 Rn 12. Wer die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Aufnahme, s. § 58 Abs. 3 HwO. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Innung bzw deren Verweigerung stellt sich als Verwaltungsakt dar.
[712]
Vgl Frotscher/Kramer , Rn 622.
[713]
Zur Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen (am Beispiel der Notarkassen) BVerfG, NJW 2005, 45.
[714]
BVerwG, NVwZ-RR 2010, 882 m. Aufs. Möllering , GewArch. 2011, 56; VGH Kassel, NVwZ-RR 2009, 469, 471 f; weiter noch die Formulierung in BVerwGE 112, 69, 74.
[715]
Zur Möglichkeit der Rechtsberatung s. Schöbener , GewArch. 2011, 49.
[716]
BVerwGE 74, 254 zur Mitgliedschaft der Handwerkskammern im „Deutscher Handwerkskammertag“ und dem „Zentralverband des Deutschen Handwerks“.
[717]
BVerwGE 112, 69, 76 f.
[718]
Zum Versuch, den Kammern überall dort, wo ihre wirtschaftliche Betätigung in Konkurrenz zu ihren Mitgliedern tritt, Grenzen nach dem Vorbild des kommunalen Wirtschaftsrechs aufzuerlegen, Pautsch , GewArch. 2020, 48 ff.
[719]
St. Rspr, vgl nur BVerwG, NVwZ-RR 2010, 882; OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477; s. auch Frotscher/Kramer , Rn 26 ff. Da die Beitragspflicht der Mitglieder nicht von der Einhaltung dieser Grenzen abhängt (vgl OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477), können diese Fragen nicht inzident gerügt werden, wenn sich ein Mitglied gegen den Beitragsbescheid wendet.
[720]
Zur Frage eines Einsichtsrechts in Unterlagen BVerwGE 120, 255; dazu Rickert , GewArch. 2004, 369; Schöbener , GewArch. 2008, 329.
[721]
Zur Ablehnung einer Auskunftspflicht, wenn die Voraussetzungen einer Eintragung in die Handwerksrolle offensichtlich fehlen BVerwG, NVwZ-RR 2011, 314.
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