Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Fraglich ist nun aber, ob diese Sachen eigentumsfähigsind und wenn ja, in wessen Eigentum sie dann stehen.

Leichen, die zur Bestattung vorgesehen sind, stehen in niemandes Eigentum und sind damit herrenlos.[15] Etwas anderes gilt nur für Mumien,- Moor- Anatomie- oder plastinierte Leichen.[16] Substitutiv-Implantateteilen zunächst das rechtliche Schicksal der Leiche, sind also zunächst ebenfalls herrenlos. Sie werden allerdings dann eigentumsfähig, wenn ihre feste Verbindung mit dem Leichnam gelöst wird, wie das z.B. bei einer Einäscherung der Fall ist.[17] Fraglich ist nun aber, wer das Eigentum erwirbt.

Teilweise wird vertreten, dass Supportiv-Implantate, die den Körper in seiner Funktion unterstützen, genauso behandelt werden wie nur lose mit dem Körper verbundene Gegenstände (z.B. Hörgeräte). Das bedeutet, dass der Träger Eigentum an den Implantaten erwirbt, welches im Falle des Todes auf die Erben übergehen kann.[18]

Nach anderer Auffassung kann an herrenlosen künstlichen Körperteilen im Wege der Aneignung nach § 958 I BGB durch IneigenbesitznahmeEigentum erworben werden.[19]

Streitig ist nun jedoch, wem ein Aneignungsrechtan den Implantaten zusteht.

Eine Auffassung spricht wegen der Bedeutung der künstlichen Körperteile als Vermögensposition das Aneignungsrecht den Erbenals Vermögensnachfolger der Verstorbenen kraft Gewohnheitsrechts zu, allerdings nur, wenn die Angehörigen dies billigen.[20] Nach anderer Auffassung steht unter Berücksichtigung des Pietätsgefühls, welches sich auch auf werthaltige Leichenteile erstrecken soll, das Aneignungsrecht den nächsten Angehörigen des Verstorbenenals Totensorgeberechtigten zu.[21] Sofern die Aneignungsberechtigtem das Recht durch Inbesitznahme nicht ausüben, bleibt die Sache herrenlos, so dass ein Diebstahl nicht möglich ist.

JURIQ-Klausurtipp

Aufgrund des Sachzusammenhangs wurde vorstehend bei Leichen und Körperteilen sowohl die Sacheigenschaftals auch schon die Eigentumsfähigkeitdargestellt. Achten Sie in der Klausur darauf, dass Sie beide Fragen sorgfältig voneinander trennen. Wird bereits die Sacheigenschaft verneint, ist eine Auseinandersetzung mit der Fremdheit überflüssig. Da beide Fragen kontrovers diskutiert werden, ist im Ergebnis vieles vertretbar. Wichtig ist wie immer, dass Sie das Problem benennen und die Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

b) Beweglichkeit der Sache

17

картинка 13

Beweglichsind Sachen, wenn sie von einem Ort zum nächsten fortbewegt werden können.

Die Beweglichkeit der Sache dürfte Ihnen in der Klausur selten Schwierigkeiten bereiten. Achten Sie allerdings darauf, dass es auch ausreicht, wenn der Täter die Sache erst beweglich machen muss.

Beispiel

Bestandteile von Gebäuden, die zwar fest eingebaut sind, aber losgelöst werden können, wie z.B. Heizungskörper und Fensterrahmen, werden als bewegliche Sachen angesehen. Gleiches gilt für das Gras, welches durch Mähen beweglich gemacht werden kann.

c) Fremdheit der Sache

18

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Fremdsind Sachen, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos oder eigentumsunfähig sind.[22]

Nehmen Sie sich Ihr Zivilrechtsskript zur Hand und wiederholen Sie die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs bzw. -verlustes!

картинка 15

Die Fremdheit wird ausschließlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtsüber den Erwerb und Verlust von Eigentum bestimmt. Schon aus diesem Grund ist der Diebstahl in der Klausur und der mündlichen Prüfung ein beliebtes Thema, weil Sie an dieser Stelle unter Beweis stellen müssen, dass Sie „fachübergreifende“ Kenntnisse haben! Die nachfolgend dargestellten zivilrechtlichen Begrifflichkeiten sollten Ihnen von daher bekannt sein.

19

Eine Sache steht im Alleineigentum des Täters, wenn weder Mit- oder Gesamthandseigentumnoch Vorbehalts- oder Sicherungseigentumeines anderen besteht. Ein mögliches Anwartschaftsrechtdes Täters entlastet ihn nicht, da dieses Recht dem Vollrecht nicht gleichzusetzen ist. Hingegen geht durch Verpfändungoder Beschlagnahmedas Eigentum nicht verloren.

Beispiel

Im Zuge einer bevorstehenden Trennung nimmt Ehemann E den kurz zuvor von ihm erworbenen Fernseher mit. Sofern E in Gütergemeinschaft mit seiner Frau F lebt, steht der Fernseher im Gesamthandseigentum und ist damit für E fremd. Lebt E hingegen in Zugewinngemeinschaft mit F, so gelten die allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen. Hat E den Fernseher nicht zugleich auch stellvertretend für seine Frau mit erworben, so steht der Fernseher in seinem Alleineigentum und ist für ihn nicht fremd. Hat E allerdings mit dem Verkäufer eine Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt vereinbart, dann steht der Fernseher solange im Alleineigentum des Verkäufers, bis E die letzte Rate gezahlt hat.

20

Die Sache steht ferner im Eigentum des Täters, wenn sie ihm kurz vor oder während der Tathandlung übereignetwurde oder er sie – wenn auch unwissentlich – geerbthat.

Beispiel

Als fremd wird nach überwiegender Auffassung das Benzin betrachtet, das der Kunde an der SB-Tankstelle in seinen Tank füllt, da der Tankstelleninhaber sich das Eigentum in der Regel bis zur Bezahlung vorbehält bzw. das Übereignungsangebot bei lebensnaher Auslegung unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Bezahlung steht.[23] Auch ein gesetzlicher Eigentumsübergang mit der Folge des Erwerbs des Alleineigentums gem. §§ 947, 948 BGB findet nicht statt, da der Tank zumeist leer sein wird, so dass der Täter nur Miteigentum erwirbt.

Beispiel

Nicht mehr fremd ist die Perlenkette der Erbtante E, die A gerade aus dem Safe geholt hat, wenn E kurz zuvor verstorben ist und ihr ganzes Vermögen dem A vererbt hat. Irrelevant ist, ob A von dieser Erbschaft weiß. Weiß er es nicht, so hat er sich wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht.

21

Bei Geschäften, die gesetzlich verboten gem. § 134 BGBoder nichtig gem. § 138 BGBsind, muss das Abstraktionsprinzip beachtet werden, wonach die Nichtigkeit des Kausalgeschäfts grundsätzlich die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes nicht berührt. Die sachenrechtliche Einigung ist allerdings nichtig, wenn durch das Verbot oder die Sittenwidrigkeit gerade auch die Vermögensverschiebung verhindert werden soll.[24]

Beispiel

A verkauft dem B Heroin für 500 € und wird danach von B überfallen, der ihm unter Vorhalten eines Messers das Geld wieder abnimmt.

Hier findet weder an den Drogen noch an dem Geld ein Eigentümerwechsel statt.[25] Das Geld ist also für B keine fremde bewegliche Sache.

Im umgekehrten Fall – A nimmt dem B unter Vorhalten eines Messers das Heroin wieder ab – ist es fraglich, ob das Heroin überhaupt verkehrsfähig und damit fremd sein kann. In der Literatur wird die Verkehrsfähigkeit von Betäubungsmitteln teilweise unter Hinweis auf das BtmG und § 134 BGB abgelehnt.[26] Nach Auffassung der h.M. und auch des BGH können Betäubungsmittel allerdings eigentumsfähig sein.[27] Eigentum kann danach jedenfalls der Produzent oder aber der Verarbeiter erwerben, ggf. je nach dem Recht des Landes, in welchem die Betäubungsmittel hergestellt und zunächst weiter veräußert werden, auch die ersten Käufer/Verkäufer.

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