Lutz Michalski - BGB-Erbrecht

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Dieses Lehrbuch zum Erbrecht vermittelt Studierenden klar und einprägsam formuliert das systematische Grundwissen sowie einen strukturierten Überblick über die wichtigsten
prüfungsrelevanten Gebiete des Erbrechts im Pflichtfachbereich. Es sind dies vor allem:gesetzliche und gewillkürte ErbfolgeAnnahme und Ausschlagung der ErbschaftPflichtteilsrechtVor- und NacherbschaftWirkungen des ErbscheinsErbengemeinschaft und -haftung.Ziel ist es darüber hinaus auch, die für ein fundiertes Verständnis unerlässlichen Hintergründe und Zusammenhänge zu erläutern, um besonders Interessierten die Gelegenheit zu geben, erbrechtliche Problemstellungen zu verstehen und einen Blick über die Erfordernisse der Prüfungsordnung hinaus zu wagen. In die Darstellung einbezogen sind auch die Berührungspunkte des Erbrechts zu
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum
IPR.Der
Lernkontrolle dienen nahezu
80 Fälle mit Lösungen. Studierende können so erworbene Rechtskenntnisse am praktischen Fall erproben. Wesentliche Grundstrukturen sind durch
Grafiken illustriert, für wichtige Ansprüche werden
Prüfungsschemata bereitgestellt.

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bb) Nach dem Tod des anderen Ehegatten

250

Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf(§ 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Dahinter steht wiederum der Gedanke, dass das Vertrauen des anderen Ehegatten in die Rechtsbeständigkeit der wechselbezüglichen Verfügung geschützt werden soll: Genauso wenig wie ein „heimlicher“ Widerruf hinter seinem Rücken zu Lebzeiten soll auch ein nachträglicher Widerruf nach seinem Tod zulässig sein.[72]

251

Der überlebende Ehegatte hat jedoch gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ein Recht zur Aufhebungseiner wechselbezüglichen Verfügung, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Denn dann kann dem Überlebenden kein widersprüchliches Verhalten mehr vorgeworfen werden; wenn er selbst nichts erhält, muss er auch nicht mehr gebunden bleiben.[73] Ein Teil der Literatur will § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 analog anwenden, wenn ein Dritter durch den verstorbenen Ehegatten bedacht wurde und dieser Dritte ausschlägt.[74] Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der dem § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 zugrunde liegende Gedanke des Verbots widersprüchlichen Verhaltens greift im Falle der Begünstigung eines Dritten gerade nicht.[75]

252

Den Ehegatten steht es jedoch frei, dem Überlebenden durch die Aufnahme eines sog. Änderungsvorbehaltsdie Möglichkeit zu eröffnen, seine wechselseitigen Verfügungen generell oder unter bestimmten Bedingungen zu ändern oder aufzuheben; ggf. kann sich dem Testament ein solcher Änderungsvorbehalt auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen lassen.[76]

4. Umfang der Bindung

253

Wenn der überlebende Ehegatte die Zuwendung angenommen hat, ist er an seine wechselbezügliche Verfügung gebunden und insoweit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Jede beeinträchtigende letztwillige Verfügung, die den wechselbezüglichen Anordnungen widerspricht, ist unwirksam.[77] Sie ist allerdings nicht endgültig nichtig; wenn die wechselbezügliche Verfügung später aus irgendwelchen Gründen unwirksam oder gegenstandslos wird (z.B. durch Wegfall des Bedachten[78]), wird sie voll wirksam.[79]

254

Darüber hinaus statuiert das Gesetz in bestimmten Fällen aus übergeordneten Gründen Ausnahmenvon der Bindung:

Der Überlebende ist zur Aufhebung seiner Verfügung berechtigt, wenn der Bedachtesich einer Verfehlungschuldig gemacht hat, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigt (§§ 2271 Abs. 2 S. 2, 2294, 2336, → Rn. 715 ff.).
Wenn der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling ist, sind Beschränkungen in guter Absichtnach § 2338 (→ Rn. 719) zulässig (§§ 2271 Abs. 3, 2289 Abs. 2).

255

Nach ganz h.M. ist der überlebende Ehegatte darüber hinaus berechtigt, bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2281 ff. analog(→ Rn. 445 ff.) anzufechten.[80]

256

Im Hinblick auf Verfügungen unter Lebendenist der überlebende Ehegatte hingegen zwar grundsätzlich völlig frei.[81] Nach ganz h.M. sind allerdings aufgrund der vergleichbaren Interessenlage mit der erbvertraglichen Bindung die §§ 2287, 2288(→ Rn. 282 ff.) analoganzuwenden.[82]

257-

260

Lösung der Ausgangsfälle

Fall 13 (→ Rn. 211):

Es kommt darauf an, ob die Trennungs- oder Einheitslösung gilt (→ Rn. 224 ff.). Bei der Trennungslösung geht die Anwartschaft grundsätzlich auf die Erben des Nacherben C über (§ 2108 Abs. 2 S. 1), sodass bei gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau F und Kinder K und L des C in die Nacherbenposition einrücken. Bei der Einheitslösung erhält die Ehefrau E des verstorbenen Kindes C nichts. Nur dessen Kinder K und L können, wenn sie ihre Großmutter B überleben, gem. § 2068, 1924 Abs. 3 in den Genuss des Nachlasses kommen.

Fall 14 (→ Rn. 211):

Hier handelt es sich um eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, dazu näher → Rn. 230 ff.

Fall 15 (→ Rn. 211):

Das gemeinschaftliche Testament entfaltet keine Wirkung, da nach § 11 VerschG die Vermutung des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten besteht (sog. Kommorientenvermutung, → Rn. 58). Die gegenseitige Erbeinsetzung ist dann gegenstandslos.[83] Das spätere Testament der Y ist daher auch ohne Widerruf wirksam, da es den anderen Teil nicht beeinträchtigt. Die Nichte N der Y ist somit Alleinerbin des Nachlasses der Y.

Fall 16 (→ Rn. 211)[84] :

Hier könnte das gemeinschaftliche Testament vom 21.5.1991 gem. § 2268 Abs. 1 i.V.m. § 2077 Abs. 1 S. 1 unwirksam sein. Danach ist ein gemeinschaftliches Testament im Falle der späteren Scheidung der Ehe seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Nach § 2268 Abs. 2 bleibt es allerdings ausnahmsweise insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass die Verfügungen auch für diesen Fall getroffen worden wären. Hier ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass das gemeinschaftliche Testament vom 21.5.1991 nach dem hypothetischen Willen der Ehegatten weitergelten sollte. Als Indizien hierfür sah das OLG Düsseldorf in dem zugrunde liegenden Fall insb. an, dass die Ehegatten vor ihrer zweiten Heirat rund vier Jahre zusammenlebten, die Heirat ohne erkennbaren „drängenden Anlass“ erfolgte, zwischen dieser Heirat und dem Tod des M nochmals ca. 3 Jahre lagen, keiner der beiden Eheleute in der Zeit zwischen Scheidung und Wiederheirat anderweitig verfügt hat, der Fortgeltungswille im Familienkreis bekundet wurde und M die Tochter W der F aus erster Ehe adoptiert hatte.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Brox/Walker , ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 5; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 68.

[2]

Vgl. Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 68; MüKoBGB/ Musielak , 7. Aufl. 2017, Vorbem. §§ 2265 ff. Rn. 19.

[3]

Überblick zu Entwicklung und Streitstand bei BeckOGK/ Braun § 2265 Rn. 5 ff.; Staudinger/ Kanzleiter , 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 11 ff. (jeweils m.w.N.).

[4]

Vgl. BeckOGK/ Braun § 2265 Rn. 5; Staudinger/ Kanzleiter , 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 12.

[5]

Vgl. BeckOGK/ Braun § 2265 Rn. 6; Staudinger/ Kanzleiter , 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 13.

[6]

So grundlegend RG v. 18.11.1909 – IV 265/08, RGZ 72, 204, 205.

[7]

Vgl. Brox/Walker , ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 1, § 16 Rn. 4; Staudinger/ Kanzleiter , 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 19.

[8]

Vgl. BGH v. 12.3.1953 – IV ZR 131/52, NJW 1953, 698, 699; OLG Braunschweig v. 13.3.2006 – 2 W 121/05, ZEV 2007, 178; OLG München v. 1.12.2011 – 31 Wx 249/10, ZEV 2012, 153; OLG Düsseldorf v. 3.1.2017 – I-3 Wx 55/16, FGPrax 2017, 282 Rn. 18; BeckOGK/ Braun § 2265 Rn. 19; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 72; MüKoBGB/ Musielak , 7. Aufl. 2017, Vorbem. §§ 2265 ff. Rn. 11.

[9]

Vgl. Brox/Walker , ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 11; Staudinger/ Kanzleiter , 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 36; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 77 ff.; MüKoBGB/ Musielak , 7. Aufl. 2017, Vorbem. §§ 2265 ff. Rn. 13 ff.

[10]

Vgl. Brox/Walker , ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 5.

[11]

Bzw. – solange dies möglich war (→ Rn. 118) – eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründeten.

[12]

Vgl. Staudinger/ Kanzleiter , 2014, § 2265 Rn. 2; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 90; MüKoBGB/ Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2265 Rn. 2; a.A. Wacke , FamRZ 2001, 1198.

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