BGB für Dummies
Schummelseite
PRÜFUNGSREIHENFOLGE VON ANSPRÜCHEN
1 Vertragliche AnsprüchePrimäransprüche (z.B. § 433 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB)Sekundäransprüche (z.B. § 280 oder § 437 BGB)
2 Vertragsähnliche Ansprüche (z.B. §§ 179, 122 BGB)
3 GoA-Ansprüche (§§ 677 ff. BGB)
4 Dingliche Ansprüche (z.B. §§ 985 ff. BGB)Primäransprüche (z.B. § 985 BGB)Sekundäransprüche (z.B. aus EBV)
5 Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) z.B.:Verletzung eines absoluten Rechtsguts (§ 823 Abs. 1 BGB)Verletzung eines Schutzrechts (§ 823 Abs. 2 BGB)Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
6 Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB)Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB)Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB)
REGELN FÜR DIE FALLBEARBEITUNG
1 Lesen Sie den Sachverhalt!
2 Beachten Sie die Fallfrage!
3 Finden Sie die richtige(n) Anspruchsgrundlage(n)!
4 Ordnen Sie die Ansprüche!
5 Erstellen Sie die Lösungsskizze!
6 Formulieren Sie das Gutachten! (Nutzen Sie die Subsumtionstechnik und die Gutachtentechnik!)
SUBSUMTIONSTECHNIK IM ÜBERBLICK
1 Tatbestandsmerkmal nennen!
2 Tatbestandsmerkmal definieren/rechtlich erläutern!
3 Konkreten Sachverhalt mit der abstrakten Rechtsnorm vergleichen (»Subsumieren« als eigentlicher Schwerpunkt)!
4 Ergebnis festhalten!
AUFBAUSCHEMA EINER ANSPRUCHSPRÜFUNG
Leitfrage:Wer (= Anspruchsteller, Gläubiger) will was (= Anspruchsinhalt) von wem (= Anspruchsgegner, Schuldner) woraus (= Anspruchsgrundlage)? Sodann sind die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.
1 Ist der Anspruch entstanden?Hier ist zunächst zu klären, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) der einschlägigen Anspruchsgrundlage erfüllt sind und ob etwaige rechtshindernde Einwendungen bestehen. Oftmals liegt bei diesem Prüfungspunkt ein Schwerpunkt der Fallbearbeitung. Speziell bei der Prüfung vertraglicher Primäransprüche können hier weitere Aspekte zu problematisieren sein, etwa hinsichtlichdes Vorliegens einer Willenserklärung (Stichwort: Handlungs- und Erklärungsbewusstsein),der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB),des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen,der Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen durch Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB),etwaiger Formerfordernisse (§ 125 BGB), Verbotsgesetze (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB).
2 Ist der Anspruch eventuell wieder untergegangen?Wenn der Sachverhalt dafür Anlass bietet, ist hier gegebenenfalls zu prüfen, ob rechtsvernichtende Einwendungen bestehen. Als solche kommen insbesondere in BetrachtGestaltungsrechte (Anfechtung, § 142 BGB) – wenn nicht schon als rechtshindernde Einwendung geprüft –, Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB), Widerruf (§§ 355, 357 BGB) oder Kündigung (z.B. § 543 BGB),Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB),Erlöschen des Schuldverhältnisses (beispielsweise durch Erfüllung, § 362 BGB).
3 Ist der Anspruch durchsetzbar?Wenn der Sachverhalt dafür Anlass bietet, ist hier gegebenenfalls zu prüfen, ob eventuell rechtshemmende Einwendungen geltend gemacht wurden. In Betracht kommen etwaZurückbehaltungsrechte (z.B. §§ 273, 320 BGB),Leistungsverweigerungsrechte (z.B. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB).
Legen Sie sich die Schummelseite beiseite und machen Sie sich immer wieder klar, an welcher Stelle welche Punkte zu prüfen sind – punkten Sie mit den richtigen Punkten!
SCHLÜSSELBEGRIFFE AUS DEM BGB, DIE SIE KENNEN SOLLTEN
Hier finden Sie ein kleines Glossar einiger zentraler Begriffe des BGB. Sie sollten diese Begriffe auf jeden Fall kennen.
Anspruch. Das ist nach der Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein solches Recht lässt sich aus einer Anspruchsgrundlage herleiten (Beispiel § 433 Abs. 1 BGB – Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an der gekauften Sache).
Besitz. Das ist nach § 854 BGB die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (»Wer hat die Sache?«).
Eigentum. Das ist nach § 903 BGB die rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache (»Wem gehört die Sache?«). Der Eigentümer kann mit einer ihm gehörenden Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft ist ein Rechtsverhältnis, bei welchem durch eine oder mehrere Willenserklärung(en) eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt wird.
Schaden(sersatz). Ein Schaden liegt vor, wenn jemand durch ein Ereignis einen Nachteil an seinen Rechtsgütern im Sinne einer unfreiwilligen Einbuße erleidet. Zur Begründung eines Schadensersatzes bedarf es einer entsprechenden Anspruchsgrundlage (etwa § 280 BGB oder § 823 BGB). Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Dabei ist einmal zu differenzieren zwischen Vermögensschäden und immateriellen Schäden. Regelmäßig ist nur das sogenannte negative Interesse zu ersetzen (das bedeutet, der Schuldner hat den Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte). Ausnahmsweise ist in einigen Fällen das sogenannte positive Interesse zu ersetzen (das ist das Interesse an der Erfüllung eines Rechtsgeschäfts. Hier ist der Gläubiger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte; daher auch Erfüllungsinteresse genannt).
Schuldverhältnis. Ein (vertragliches oder gesetzliches) Schuldverhältnis ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Personen, aufgrund dessen die eine Person (Gläubiger) berechtigt ist, von der anderen Person (Schuldner) eine Leistung zu fordern; die Leistung selbst kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 BGB). Schuldverhältnisse entstehen auch schon in einem vorvertraglichen Stadium (§ 311 Abs. 2 BGB).
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Bei einem Verpflichtungsgeschäft (auch Kausalgeschäft genannt) handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, durch welches sich eine Person einer anderen Person gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen; ein Verpflichtungsgeschäft begründet ein Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag). Bei einem Verfügungsgeschäft (auch Erfüllungsgeschäft genannt) handelt es sich dagegen um ein Rechtsgeschäft, durch das auf ein Recht in dem Sinne eingewirkt wird, dass das Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich verändert oder aufgehoben wird (z.B. Eigentumsübertragung).
Verschulden bzw. Vertretenmüssen. Eine Voraussetzung im Haftungsrecht. Vertreten muss ein Schuldner nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit . Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen handelt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Siehe zum Einstehen für einen Erfüllungsgehilfen § 278 BGB sowie zum Mitverschulden § 254 BGB.
Vertrag. Ein Rechtsgeschäft, das von zwei Personen mit sich deckenden Willenserklärungen ( Antrag und Annahme ) begründet wird.
Willenserklärung. Ein grundlegender Begriff im BGB. Es handelt sich um eine Willensäußerung, die darauf abzielt, dass ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintreten soll (etwa eine vertragliche Verpflichtung). Eine Willenserklärung besteht aus einem subjektiven Willenstatbestand und einem objektiven Erklärungstatbestand.
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