Lutz Michalski - BGB-Erbrecht

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Dieses Lehrbuch zum Erbrecht vermittelt Studierenden klar und einprägsam formuliert das systematische Grundwissen sowie einen strukturierten Überblick über die wichtigsten
prüfungsrelevanten Gebiete des Erbrechts im Pflichtfachbereich. Es sind dies vor allem:gesetzliche und gewillkürte ErbfolgeAnnahme und Ausschlagung der ErbschaftPflichtteilsrechtVor- und NacherbschaftWirkungen des ErbscheinsErbengemeinschaft und -haftung.Ziel ist es darüber hinaus auch, die für ein fundiertes Verständnis unerlässlichen Hintergründe und Zusammenhänge zu erläutern, um besonders Interessierten die Gelegenheit zu geben, erbrechtliche Problemstellungen zu verstehen und einen Blick über die Erfordernisse der Prüfungsordnung hinaus zu wagen. In die Darstellung einbezogen sind auch die Berührungspunkte des Erbrechts zu
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum
IPR.Der
Lernkontrolle dienen nahezu
80 Fälle mit Lösungen. Studierende können so erworbene Rechtskenntnisse am praktischen Fall erproben. Wesentliche Grundstrukturen sind durch
Grafiken illustriert, für wichtige Ansprüche werden
Prüfungsschemata bereitgestellt.

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Es sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden. Damit erben die Großeltern als Erben der dritten Ordnung grundsätzlich allein und zu gleichen Teilen (§§ 1926 Abs. 1 und 2, 1930). Die Quote der vorverstorbenen Großmutter mütterlicherseits G 1in Höhe von 1/ 4gelangt je zur Hälfte an die beiden Onkel des Erblassers O 1und O 2(Eintrittsrecht). Diese erben also je zu 1/ 8. Das auf den Großvater väterlicherseits G 3entfallende Viertel geht an die Tante Tt des Erblassers, die ihren Abkömmling X nach dem Repräsentationsprinzip von der Erbfolge ausschließt. Ergebnis: G 2, G 4= je 1/ 4; Tt = 1/ 4; O 1, O 2= je 1/ 8.

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Beispiel 8: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung II

Bild vergrößern Da EL weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung - фото 10

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Da EL weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung hinterlassen hat, kommen die Verwandten der dritten Ordnung zum Zuge (§§ 1926 Abs. 1, 1930). Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und die mütterliche Linie und verteilt sich dabei grundsätzlich gleichmäßig auf die vier Großelternteile. Da die Großmutter väterlicherseits G 2aber vorverstorben ist und keine Abkömmlinge hinterlässt (Tt ist ebenfalls vorverstorben), geht ihr Anteil auf G 1über (§ 1926 Abs. 3 S. 2). Der Anteil des vorverstorbenen Großvaters mütterlicherseits G 4geht dagegen nicht auf G 3über, sondern – im Wege des Eintrittsrechts – zu gleichen Teilen auf X und Y (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 3 und Abs. 4). Ergebnis: G 1= 1/ 2; G 3= 1/ 4; X, Y = je 1/ 8.

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Beispiel 9: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung III

Bild vergrößern Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und - фото 11

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Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und die mütterliche Linie. Der Anteil der vorverstorbenen Großmutter G 1( 1/ 4) geht zu gleichen Teilen (je 1/ 8) an ihre Kinder Tt 1und O 1(§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 4). An die Stelle des vorverstorbenen Großvaters G 2treten dagegen nicht nur Tt 1und O 1, sondern auch noch Tt 2(= Kind des G 2aus erster Ehe mit Ex 1). Alle erben zu gleichen Teilen, also diesbezüglich zu je 1/ 12(§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 4). An die Stelle der vorverstorbenen G 3und G 4( 1/ 4+ 1/ 4) treten jeweils deren Abkömmlinge X, Y, Z zu gleichen Teilen (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 3 und 4). Ergebnis: Tt 1, O 1= 1/ 8+ 1/ 12= je 5/ 24; Tt 2= 1/ 12; X, Y, Z = 1/ 12+ 1/ 12= je 1/ 6.

Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten› VI. Gesetzliche Erben der vierten und fernerer Ordnungen

VI. Gesetzliche Erben der vierten und fernerer Ordnungen

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Erben der vierten Ordnung sind gem. § 1928 Abs. 1 die Urgroßeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge. Erben der fünften und fernerer Ordnungen sind gem. § 1929 Abs. 1 die jeweiligen entfernteren Voreltern des Erblassers. Hier verlässt die Regelung das gewohnte Muster: Ab der vierten Ordnung wird die Erbfolge nicht mehr nach Stämmen und Linien, sondern nach dem Gradualsystembestimmt (§§ 1928 Abs. 2 und 3, 1929 Abs. 2): Die Verwandten näheren Grades schließen die Verwandten entfernteren Grades von der Erbfolge aus (§ 1928 Abs. 3). Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht gelten hier nicht, denn beide Prinzipien sind Elemente des Erbrechts nach Stämmen. Angehörige, die im selben Grade mit dem Erblasser verwandt sind, erben zu gleichen Teilen. Es erfolgt also eine Aufteilung der Erbschaft nach Köpfen. So erben noch lebende Urgroßeltern allein und zu gleichen Teilen, ohne dass es auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Linien ankommt (§ 1928 Abs. 2).

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Beispiel 10: Gesetzliche Erben der vierten Ordnung

Bild vergrößern Da nur noch Erben der vierten und fernerer Ordnungen - фото 12

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Da nur noch Erben der vierten und fernerer Ordnungen vorhanden sind, werden die Erben nach dem Gradualsystem bestimmt, wobei eine Verteilung nach Köpfen erfolgt. Leben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur noch U 1, U 5und U 7, so erben sie allein zu je 1/ 3, die Abkömmlinge Y 2, Y 3und Z gehen leer aus (§ 1928 Abs. 2). Eine Differenzierung nach Linien findet nicht statt. Sind auch U 1, U 5und U 7vorverstorben, erben Y 2und Y 3je zu 1/ 2, denn beide sind mit dem Erblasser im 5. Grade verwandt (Zahl der vermittelnden Geburten) (§§ 1928 Abs. 3, 1589 Abs. 1 S. 3). Schlägt Y 2die Erbschaft aus, erbt Y 3alleine, da Z mit dem Erblasser nur im 6. Grade verwandt ist.

Anmerkungen

[1]

Vgl. BeckOK/ Hahn § 1589 Rn. 4.

[2]

D.h. die Geburt der die Verwandtschaft herstellenden Person wird nicht mitgerechnet, vgl. MüKoBGB/ Wellenhofer , 7. Aufl. 2017, § 1589 Rn. 13.

[3]

Statt aller BeckOGK/ Haßfurter § 1589 Rn. 5 m.w.N.

[4]

Beispiel: OLG Düsseldorf v. 27.10.2016 – I-3 Wx 294/15, ZEV 2017, 91.

[5]

Erman/ Lieder , 15. Aufl. 2017, Vorbem. vor § 1924 Rn. 5.

[6]

Erman/ Lieder , 15. Aufl. 2017, Vorbem. vor § 1924 Rn. 7.

[7]

Vgl. MüKoBGB/ Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1924 Rn. 33.

[8]

Vgl. Staudinger/ Werner , 2017, § 1925 Rn. 14.

Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

§ 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Erbrechtliche Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft

III. Besonderheiten bei Gütertrennung

IV. Besonderheiten bei Gütergemeinschaft

88

Fall 2:

Das Ehepaar Bruno und Berta Boldt, das im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, verunglückt in den Alpen bei einer Bergtour. Im Krankenhaus verstirbt zunächst Berta, wenige Stunden nach ihr auch Bruno. Beide hinterlassen die gemeinsamen Kinder Klaus und Karen und die Tochter Thea aus Bertas erster Ehe. Jeder Ehegatte hatte für sich ein Bankkonto angelegt, auf dem sich jeweils 120.000 € befinden. Die übrigen zur Erbschaft gehörenden Gegenstände sind praktisch wertlos. Lösung: → Rn. 115

Fall 3:

Gleicher Sachverhalt, nur Bruno stirbt zuerst. Lösung: → Rn. 116

Fall 4:

Beide werden in den Alpen tot aufgefunden. Es lässt sich nicht mehr feststellen, wer zuerst verstorben ist. Lösung: → Rn. 117

Literatur:

Coester , Die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten, JURA 2010, 105; Falkner , Der Umfang des Ehegattenerbrechts, JA 2013, 824; Herrler, Ehegattenerb- und -pflichtteilsrecht: „Kleiner“ oder „großer“ Pflichtteil?, JA 2008, 450; Kellermann , Die Auswirkung einer Scheidung auf das Ehegattenerbrecht, JuS 2004, 1071; Lorenz/Eichhorn, Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners, JuS 2015, 781.

Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten› I. Allgemeines

I. Allgemeines

1. Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe

89

Falls der Erblasser verheiratet ist, ist sein Ehegatte gem. § 1931 gesetzlicher Erbe, wenn er den Erblasser überlebt. Hinsichtlich des Ehegattenerbrechts ist dabei maßgebend, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Bestand hatte. Ist die Ehe vor dem Tode des Erblassers rechtskräftig geschieden worden (§ 1564), dann besteht keine Ehe mehr, sodass das Ehegattenerbrecht nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für ein rechtskräftiges Urteil, durch das die Ehe aufgehoben wurde (§ 1313).

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