Lutz Michalski - BGB-Erbrecht

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Dieses Lehrbuch zum Erbrecht vermittelt Studierenden klar und einprägsam formuliert das systematische Grundwissen sowie einen strukturierten Überblick über die wichtigsten
prüfungsrelevanten Gebiete des Erbrechts im Pflichtfachbereich. Es sind dies vor allem:gesetzliche und gewillkürte ErbfolgeAnnahme und Ausschlagung der ErbschaftPflichtteilsrechtVor- und NacherbschaftWirkungen des ErbscheinsErbengemeinschaft und -haftung.Ziel ist es darüber hinaus auch, die für ein fundiertes Verständnis unerlässlichen Hintergründe und Zusammenhänge zu erläutern, um besonders Interessierten die Gelegenheit zu geben, erbrechtliche Problemstellungen zu verstehen und einen Blick über die Erfordernisse der Prüfungsordnung hinaus zu wagen. In die Darstellung einbezogen sind auch die Berührungspunkte des Erbrechts zu
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum
IPR.Der
Lernkontrolle dienen nahezu
80 Fälle mit Lösungen. Studierende können so erworbene Rechtskenntnisse am praktischen Fall erproben. Wesentliche Grundstrukturen sind durch
Grafiken illustriert, für wichtige Ansprüche werden
Prüfungsschemata bereitgestellt.

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Bei der Adoption eines Volljährigenwird hingegen lediglich eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind begründet (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754 Abs. 2). Im Übrigen bleibt die verwandtschaftliche Stellung des Adoptivkindes unverändert: Das Verwandtschaftsverhältnis mit den bisherigen Verwandten besteht fort (§ 1770 Abs. 2) und es wird kein Verwandtschaftsverhältnis mit den Verwandten des Adoptivelternteils begründet (§ 1770 Abs. 1 S. 1; Ausnahmen: § 1772). Auch hier folgt das Erbrecht dem Familienrecht, sodass nur Adoptivkind und Adoptivelternteil durch die Adoption wechselseitig gesetzliche Erben werden, während alle anderen gesetzlichen erbrechtlichen Verhältnisse im Übrigen nicht berührt werden.[4]

Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten› II. Die Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)

II. Die Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)

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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten bestimmt sich nach dem Parentelsystem: Die Verwandten werden nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren ( parentes ) in Ordnungen eingeteilt. Solange beim Tode des Erblassers noch ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt, sind die Verwandten nachrangiger Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen (§ 1930).

Ordnung Relevante Norm Erfasste Verwandte Beispiele
1. Ordnung § 1924 Abs. 1 Abkömmlinge des Erblassers Sohn, Tochter, Enkel, Urenkel
2. Ordnung § 1925 Abs. 1 Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Vater, Mutter, Geschwister, Nichte, Neffe
3. Ordnung § 1926 Abs. 1 Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Base
4. Ordnung § 1928 Abs. 1 Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Urgroßvater, Urgroßmutter, Großtante, Großonkel
5. Ordnung § 1929 Abs. 1 entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Ururgroßvater, Ururgroßmutter, etc.
Bild vergrößern 71 Innerhalb der ersten drei Ordnungen hat sich der - фото 2

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Innerhalb der ersten drei Ordnungen hat sich der Gesetzgeber für ein reines Parentelsystem (Stammes- und Liniensystem)entschieden, d.h. die Erben werden durch das System der Erbfolge nach Stämmen und Linien ausgewählt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Vermögen des Erblassers möglichst an die jüngere Generation weitergeleitet wird.[5]

So schließt ein Enkel des Erblassers (Erbe 1. Ordnung) die Eltern des Erblassers (Erben 2. Ordnung) von der Erbschaft aus (§ 1930), obwohl der Verwandtschaftsgrad des Enkels (2. Grad) entfernter ist als der der Eltern (1. Grad).

Ab der vierten Ordnung wird der Erbe hingegen nach dem sog. Gradualsystembestimmt, d.h. es erbt der nächste Verwandte. Dadurch soll eine zu starke Zersplitterung des Nachlasses verhindert werden.[6]

Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten› III. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung

III. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung

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Ist ein einziger Erbe der ersten Ordnung vorhanden, so schließt dieser alle Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbschaft aus. Untereinander werden die Erben und die Quote ihres Erbteils nach Stämmen ermittelt ( Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3). Einen Stamm bilden jeweils diejenigen Abkömmlinge des Erblassers, die durch ein und denselben Abkömmling (Stammelternteil) mit dem Erblasser verwandt sind. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Abkömmlingen einen eigenen Stamm. Alle beim Tode des Erblassers noch existierenden Stämme erben zu gleichen Teilen, da alle Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen als Erben berufen sind (§ 1924 Abs. 4). Ein Stamm hört erst dann auf zu existieren, wenn kein einziger Abkömmling des Stammes mehr lebt.

In bestimmten Konstellationen, etwa im Falle einer (erlaubten) Ehe unter Verwandten oder der Adoption eines Verwandten, ist es denkbar, dass ein Erbe gleichzeitig mehreren Stämmen angehört. Er erhält dann gem. § 1927 in jedem der Stämme den ihm zufallenden Erbteil jeweils als besonderen Erbteil, d.h. dass die Erbteile nicht einen einheitlichen Erbteil bilden, sondern rechtlich eigenständig sind.

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Innerhalb eines Stammes gelten dabei das Repräsentationsprinzip(§ 1924 Abs. 2) und das Eintrittsprinzip(§ 1924 Abs. 3). Nach dem Repräsentationsprinzip schließt ein noch lebender Abkömmling des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2) – er repräsentiert insoweit seinen Stamm. Ist aber ein Abkömmling des Erblassers vor diesem verstorben, so treten die Kinder des vorverstorbenen Abkömmlings an seine Stelle (Eintrittsrecht, § 1924 Abs. 3). Ebenso verhält es sich, wenn der Abkömmling zwar nicht vorverstorben, aber erbrechtlich nicht mehr vorhanden ist, etwa bei Ausschlagung (§ 1953), Erbunwürdigkeit (§ 2344), Enterbung (§ 1938) oder bei Erbverzicht (§§ 2346, 2349).[7] Im Verhältnis der Kinder zu ihren Abkömmlingen gilt dabei wiederum das Repräsentationsprinzip. Hieraus folgt, dass die Erbschaft nach der Zahl der Stämme – und eben nicht nach der Zahl der Köpfe – verteilt wird. Innerhalb eines Stammes wird dann wieder nach der Zahl der Unterstämme verteilt.

Hinweis:

In einer Klausur sollten Sie immer zunächst eine Skizze erstellen, um einen Überblick über die Verwandtschaftsbeziehungen zu erhalten!

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Beispiel 1: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung I

Bild vergrößern Hinterlässt der Erblasser EL einen Sohn S 2 sowie vier - фото 3

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Hinterlässt der Erblasser (EL) einen Sohn (S 2) sowie vier Enkel (E 1, E 2, E 3, E 4) und zwei Urenkel (UE 1, UE 2), dann erben diese Abkömmlinge des Erblassers keinesfalls zu gleichen Teilen. Vielmehr bildet jedes Kind des Erblassers (S 1, S 2, T) zusammen mit seinen jeweiligen Abkömmlingen einen Stamm (Erbfolge nach Stämmen). Einen Stamm bildet also der vorverstorbene S 1mit E 1, E 2und UE 1, einen weiteren Stamm bildet S 2mit E 3, einen dritten Stamm bildet die vorverstorbene T mit E 4und UE 2. Jeder Stamm erbt gem. § 1924 Abs. 4 zu gleichen Teilen. Wären S 1und T nicht vor dem Erblasser verstorben, wären S 1, S 2und T jeweils Erben zu 1/ 3. Da S 1und T aber vor dem Erblasser verstorben sind, sinkt ihr Erbteil quasi in ihrem Stamm nach unten. Ihre jeweiligen Abkömmlinge treten an ihre Stelle (Eintrittsrecht, § 1924 Abs. 3). An die Stelle von T tritt E 4, der den Erbteil von T erhält ( 1/ 3); an die Stelle von S 1treten E 1und E 2. Der Erbteil von S 1( 1/ 3) wird zwischen E 1und E 2geteilt, sodass beide einen Erbteil von 1/ 6erhalten. E 3, UE 1und UE 2gehen leer aus. E 3wird durch S 2von der Erbfolge ausgeschlossen, UE 1durch E 2, UE 2durch E 4, da S 2, E 2und E 4insoweit ihren Stamm repräsentieren (Repräsentationsprinzip, § 1924 Abs. 2). Im Ergebnis erben also S 2und E 4zu jeweils 1/ 3und E 1und E 2zu jeweils 1/ 6.

75

Beispiel 2: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung II

Bild vergrößern EL hinterlässt drei Stämme auf die jeweils der gleiche - фото 4

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