Lutz Michalski - BGB-Erbrecht

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Dieses Lehrbuch zum Erbrecht vermittelt Studierenden klar und einprägsam formuliert das systematische Grundwissen sowie einen strukturierten Überblick über die wichtigsten
prüfungsrelevanten Gebiete des Erbrechts im Pflichtfachbereich. Es sind dies vor allem:gesetzliche und gewillkürte ErbfolgeAnnahme und Ausschlagung der ErbschaftPflichtteilsrechtVor- und NacherbschaftWirkungen des ErbscheinsErbengemeinschaft und -haftung.Ziel ist es darüber hinaus auch, die für ein fundiertes Verständnis unerlässlichen Hintergründe und Zusammenhänge zu erläutern, um besonders Interessierten die Gelegenheit zu geben, erbrechtliche Problemstellungen zu verstehen und einen Blick über die Erfordernisse der Prüfungsordnung hinaus zu wagen. In die Darstellung einbezogen sind auch die Berührungspunkte des Erbrechts zu
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum
IPR.Der
Lernkontrolle dienen nahezu
80 Fälle mit Lösungen. Studierende können so erworbene Rechtskenntnisse am praktischen Fall erproben. Wesentliche Grundstrukturen sind durch
Grafiken illustriert, für wichtige Ansprüche werden
Prüfungsschemata bereitgestellt.

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EL hinterlässt drei Stämme, auf die jeweils der gleiche Erbteil entfällt (§ 1924 Abs. 4). Die Stämme K 1und K 2werden von den noch lebenden Kindern K 1und K 2repräsentiert, d.h. E 1, E 2, E 3und UE 1gehen leer aus (§ 1924 Abs. 2). An die Stelle des verstorbenen Kindes K 3treten dessen Abkömmlinge E 4, E 5und E 6zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3 und 4), wobei E 5seinen Abkömmling UE 2von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt (§ 1924 Abs. 2). Ergebnis: K 1, K 2= je 1/ 3; E 4, E 5, E 6= je 1/ 9.

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Beispiel 3: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung III

Bild vergrößern EL hinterlässt noch zwei bestehende Stämme K 2 K 3 der - фото 5

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EL hinterlässt noch zwei bestehende Stämme (K 2, K 3); der Stamm K 1ist vorher „abgestorben“. Die Erbschaft geht also je zu 1/ 2auf die Stämme K 2und K 3über (§ 1924 Abs. 4; kein Eintrittsrecht mehr für Stamm K 1). An die Stelle von K 2tritt allein dessen noch lebender Abkömmling E 2(§ 1924 Abs. 3). UE 1, UE 2und UE 3sind nach dem Repräsentationsprinzip von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1924 Abs. 2). Der auf den Stamm K 3entfallende Erbteil ( 1/ 2) geht zu gleichen Teilen auf die Unterstämme E 3, E 4und E 5über (§ 1924 Abs. 4). An die Stelle des vorverstorbenen E 4treten dessen Abkömmlinge UE 4und UE 5wiederum zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3 und 4), an die Stelle von E 5tritt UE 6(§ 1924 Abs. 3). Ergebnis: E 2= 1/ 2; E 3= 1/ 6; UE 4, UE 5= je 1/ 12; UE 6= 1/ 6.

Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten› IV. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung

IV. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung

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Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind gem. § 1925 Abs. 1 die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben beide Eltern beim Tode des Erblassers, dann erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2). Ist hingegen ein Elternteil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben, geht dessen Hälfte gem. § 1925 Abs. 3 S. 1 auf seine Abkömmlinge über (Eintrittsrecht). Gleiches gilt, wenn der Vater oder die Mutter enterbt oder aus anderen Gründen (Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit) nicht Erbe geworden ist. Dies wird als Erbrecht nach Linienbezeichnet, da zwischen den jeweils zur väterlichen bzw. mütterlichen Linie gehörenden Verwandten der zweiten Ordnung unterschieden wird.

Relevant wird diese Trennung bei Halbgeschwistern, da sie nur dann erben, wenn ihr Elternteil verstorben ist, während es bei Geschwistern nicht darauf ankommt, welcher Elternteil verstorben ist, da die Geschwister Abkömmlinge beider Elternteile sind.[8]

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Hinsichtlich der Abkömmlinge eines vorverstorbenen Elternteils gelten dabei die Regeln für die Erben erster Ordnung entsprechend (§ 1925 Abs. 3 S. 1). Der auf den vorverstorbenen Elternteil entfallende Erbteil wird also unter dessen Abkömmlingen so aufgeteilt, als wäre der vorverstorbene Elternteil der Erblasser. Hat der weggefallene Elternteil keine Abkömmlinge, erbt der andere allein (§ 1925 Abs. 3 S. 2).

Der überlebende Teil eines kinderlosen Ehepaares ist häufig überrascht, wenn er erfährt, dass die Geschwister miterben, wenn die Eltern vorverstorben sind. Dass sich der überlebende Ehegatte mit den Geschwistern des Verstorbenen auseinandersetzt, ist häufig unerwünscht und lässt sich nur durch Verfügung von Todes wegen vermeiden.

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Beispiel 4: Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung I

Bild vergrößern EL hat keine Abkömmlinge hinterlassen sodass die Verwandten - фото 6

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EL hat keine Abkömmlinge hinterlassen, sodass die Verwandten der zweiten Ordnung erbberechtigt sind (§§ 1925 Abs. 1, 1930). Die auf den vorverstorbenen Vater V entfallende Hälfte wird unter seinen Abkömmlingen S, B und X (= Sohn von V aus erster Ehe mit Ex 1) zu je 1/ 6(§ 1924 Abs. 4) aufgeteilt. Y (= Tochter von M aus erster Ehe mit Ex 2) erhält nichts, da sie nur Abkömmling der Mutter M ist, die ihr vorgeht, weil sie beim Erbfall noch lebt (§ 1925 Abs. 2). S schließt ihre Abkömmlinge N 1und N 2, B seinen Abkömmling N 3von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip). Ergebnis: X, S, B = je 1/ 6; M = 1/ 2.

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Beispiel 5: Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung II

Bild vergrößern Da EL keine Abkömmlinge hinterlassen hat kommen die - фото 7

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Da EL keine Abkömmlinge hinterlassen hat, kommen die Verwandten der zweiten Ordnung zum Zuge (§§ 1925 Abs. 1, 1930). Die Erbschaft entfällt zu gleichen Teilen auf die väterliche und die mütterliche Linie (§ 1925 Abs. 2). Da M vorverstorben ist, treten an ihre Stelle an sich ihre Abkömmlinge, also B, aber auch Y (= Kind der M aus erster Ehe mit Ex 1), und zwar zu gleichen Teilen (§§ 1925 Abs. 3 S. 1, 1924 Abs. 4). Da B aber ebenfalls vorverstorben ist, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge N 1, N 2, N 3, und zwar wiederum zu gleichen Teilen (§§ 1925 Abs. 3 S. 1, 1924 Abs. 3 und 4). Ergebnis: V = 1/ 2; Y = 1/ 4; N 1, N 2, N 3= je 1/ 12.

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Beispiel 6: Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung III

Bild vergrößern Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und - фото 8

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Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und die mütterliche Linie (§ 1925 Abs. 2). Da M vorverstorben ist, treten an ihre Stelle ihre Abkömmlinge, also an sich B und S (§ 1925 Abs. 3 S. 1); während S noch lebt und daher ihren Stamm repräsentiert (N 1erhält also nichts, §§ 1925 Abs. 3 S. 1, 1924 Abs. 2), treten N 2und N 3zu gleichen Teilen an die Stelle des vorverstorbenen B (§§ 1925 Abs. 3 S. 1, 1924 Abs. 3 und 4). Ergebnis: V = 1/ 2; S = 1/ 4; N 2, N 3= je 1/ 8.

Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten› V. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung

V. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung

82

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben beim Tode des Erblassers noch sämtliche Großeltern, erben diese allein und zu gleichen Teilen, also zu je 1/ 4(§ 1926 Abs. 2). Auch hier gelten Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht. Ist also ein Großelternteil vorverstorben, fällt der Erbteil gem. § 1926 Abs. 3 S. 1 an seine Abkömmlinge (ein etwaiger Ehegatte des Erblassers wäre vorab gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 zu berücksichtigen, → Rn. 88 ff.) Sind keine Abkömmlinge vorhanden, fällt dieser Anteil dem anderen Teil desselben Großelternpaares zu. Lebt auch dieser nicht mehr, erben dessen Abkömmlinge (Halbgeschwister!) beide Anteile (§ 1926 Abs. 3 S. 2). Wie bei den Erben der zweiten Ordnung wird nämlich auch in der dritten Ordnung nach Linien differenziert. Erst wenn eine Linie ganz ausgestorben ist, wechselt der Erbteil auf die andere Linie über. Zunächst erben dann die Großeltern der anderen Linie allein zu gleichen Teilen, wobei ein vorverstorbener Großelternteil wiederum durch seine Abkömmlinge ersetzt wird (§ 1926 Abs. 4). Dabei folgt die Erbfolge stets denselben Regeln: Im Übrigen gelten auch hier die Vorschriften für die Erbfolge in der ersten Ordnung (§ 1926 Abs. 5).

83

Beispiel 7: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung I

Bild vergrößern Es sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden - фото 9

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