Lutz Michalski - BGB-Erbrecht

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Dieses Lehrbuch zum Erbrecht vermittelt Studierenden klar und einprägsam formuliert das systematische Grundwissen sowie einen strukturierten Überblick über die wichtigsten
prüfungsrelevanten Gebiete des Erbrechts im Pflichtfachbereich. Es sind dies vor allem:gesetzliche und gewillkürte ErbfolgeAnnahme und Ausschlagung der ErbschaftPflichtteilsrechtVor- und NacherbschaftWirkungen des ErbscheinsErbengemeinschaft und -haftung.Ziel ist es darüber hinaus auch, die für ein fundiertes Verständnis unerlässlichen Hintergründe und Zusammenhänge zu erläutern, um besonders Interessierten die Gelegenheit zu geben, erbrechtliche Problemstellungen zu verstehen und einen Blick über die Erfordernisse der Prüfungsordnung hinaus zu wagen. In die Darstellung einbezogen sind auch die Berührungspunkte des Erbrechts zu
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum
IPR.Der
Lernkontrolle dienen nahezu
80 Fälle mit Lösungen. Studierende können so erworbene Rechtskenntnisse am praktischen Fall erproben. Wesentliche Grundstrukturen sind durch
Grafiken illustriert, für wichtige Ansprüche werden
Prüfungsschemata bereitgestellt.

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Wenn Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, hätte der Ehegatte also die Wahl zwischen: (1) Zugewinnausgleich plus „kleiner Pflichtteil“ (= Hälfte von 1/ 4= 1/ 8, §§ 1371 Abs. 2 Hs. 2, 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 2303 Abs. 2), oder (2) kein Zugewinnausgleich, aber dafür „großer Pflichtteil“ (= Hälfte von 1/ 2= 1/ 4, §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 2303 Abs. 2). Der Ehegatte könnte also ggf. ausrechnen, welche Lösung für ihn finanziell günstiger wäre und dementsprechend sein Wahlrecht ausüben.

106

Ein derartiges Wahlrecht wird jedoch von der Rspr.[26] und h.L.[27] zu Recht abgelehnt. Die Formulierung „in diesem Falle“ in § 1371 Abs. 2 bezieht sich richtigerweise auf den gesamten ersten Halbsatz, d.h. den Fall, dass der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den pauschalierten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 zwingend vorzuschreiben. Dem Erblasser würde sonst die Möglichkeit genommen, seinen Ehegatten auf den tatsächlichen Zugewinn zu verweisen. Der tatsächliche Zugewinn ist aber genau der Betrag, der dem Ehegatten auch im Fall der Scheidung zusteht und eine eventuelle ungleiche Vermögensentwicklung bei den Ehegatten während der Ehe ausgleicht: Mehr kann der überlebende Ehegatte redlicherweise auch im Fall der Enterbung nicht für sich beanspruchen. Folglich ist der enterbte Ehegatte stets auf den kleinen Pflichtteil beschränkt (sog. Einheitstheorie); daneben besteht ggf. ein Zugewinnausgleichsanspruch.

3. Der durch Verfügung von Todes wegen bedachte Ehegatte

107

Wenn der Ehegatte durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedachtworden ist, so hat er keinen Anspruch auf den pauschalierten Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1. Das Gesetz eröffnet ihm jedoch zwei Optionen (dazu auch noch → Rn. 631):

a) Option 1: Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

108

Entscheidet sich der überlebende Ehegatte, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen, so hat er daneben – je nach Wert des Zugewandten – ggf. einen Zusatzpflichtteilsanspruch gem. § 2305 (Erbeinsetzung, → Rn. 649 ff.) bzw. § 2307 Abs. 1 S. 2 (Vermächtnis, → Rn. 657 ff.). Bezugsgröße für die Berechnung des Zusatzpflichtteils ist dabei die Hälfte des nach § 1371 erhöhten gesetzlichen Erbteils ( großer Pflichtteil), da in diesen Fällen ja überhaupt kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.[28]

Diese Lösung ist nicht ganz unproblematisch, da bereits jede auch noch so geringfügige Zuwendung die Tür zum großen Pflichtteil öffnet, sodass ein gewisses Spannungsverhältnis zu den Fällen völliger Enterbung besteht, in denen der große Pflichtteil kategorisch ausgeschlossen ist. Der entscheidende Unterschied besteht aber darin, dass es der Erblasser in der Hand hat, seinem Ehegatten überhaupt nichts zuzuwenden und ihn damit auf den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns zu verweisen. Der Erblasserwille rechtfertigt damit die Ungleichbehandlung.

b) Option 2: Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

109

Entscheidet sich der überlebende Ehegatte dafür, den Erbteil oder das Vermächtnis auszuschlagen (vgl. § 1942 Abs. 1 bzw. § 2180, → Rn. 574 ff., 926 ff.), so gilt der Anfall der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1, ggf. i.V.m. § 2180 Abs. 3, → Rn. 597, 928). Der überlebende Ehegatte ist folglich nicht Erbe bzw. Vermächtnisnehmer geworden. Aufgrund der Ausschlagung hätte er eigentlich grundsätzlich auch keinen Pflichtteilsanspruch (→ Rn. 597, 622). § 1371 Abs. 3macht allerdings eine Ausnahme von diesem pflichtteilsrechtlichen Grundsatz: Wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, so kann er trotzdem den Pflichtteil verlangen. § 2307 Abs. 1 S. 1sieht eine entsprechende Regelung für den Fall vor, dass der Ehegatte ein ihm zugewendetes Vermächtnis ausschlägt (→ Rn. 657 ff.).Wie im Fall der Enterbung (→ Rn. 104 ff.) kann der Ehegatte aber auch hier nicht den großen Pflichtteil wählen, sondern wird zwingend auf den kleinen Pflichtteil verwiesen.[29] Durch §§ 1371 Abs. 3, 2307 Abs. 1 S. 1 wird ihm also die Option eröffnet, auszuschlagen und dann Anspruch auf den Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteilzu haben.

4. Vor- und Nachteile einer taktischen Ausschlagung

110

Wenn ein Ehegatte gesetzlicher oder gewillkürter Erbe des anderen Ehegatten wird, stellt sich für ihn somit immer die Frage, ob es ratsam ist, das Erbe aus taktischen Gründen auszuschlagen. Finanziell wird die Ausschlagung immer dann interessant sein, wenn der Anteil des Zugewinns am Gesamtnachlass des Erblassers besonders hoch ausfällt.[30] Zu beachten ist allerdings, dass der Ehegatte mit der Ausschlagung seine dingliche Berechtigung am Nachlass verliert; andererseits braucht er sich dann aber auch nicht mit den Miterben auseinandersetzen (§§ 2032 ff.; zur Erbengemeinschaft → Rn. 951 ff.) und haftet auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2058 ff., → Rn. 1196 ff.).[31] Daneben ist aber noch eine Vielzahl weiterer Faktorenzu bedenken, wie z.B. die Notwendigkeit, die Entscheidung innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1, → Rn. 593 ff.) treffen zu müssen, etwaige Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Berechnung von Nachlasswert und Zugewinnausgleichsforderung, etwaige Probleme bei der prozessualen Durchsetzung von Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsforderungen, steuerrechtliche Erwägungen etc.[32]

5. Ausbildungsanspruch von Stiefabkömmlingen (§ 1371 Abs. 4)

111

Gem. § 1371 Abs. 4 haben sog. Stiefabkömmlinge des Erblassers gegen den überlebenden Ehegatten, der gesetzlicher Erbe ist, einen Anspruch auf Gewährung der Mittel zu einer angemessenen Ausbildung, wenn und soweit sie dessen bedürfen. Die Norm bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach nur auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbeist (denn nur dann gilt § 1371 Abs. 1). Ebenso passt der Normzweck (Ausgleich für die Verstärkung des Ehegattenerbrechts gem. § 1371 Abs. 1[33]) nur dann, wenn die Stiefabkömmlinge gesetzliche Erben sind. Die h.M. stellt jedoch jeweils zu Recht die Fälle gleich, dass der überlebende Ehegatte bzw. die Stiefabkömmlinge auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt sind oder die Einsetzung der gesetzlichen Erben ohne nähere Bezeichnung erfolgt (§ 2066, → Rn. 348).[34]

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Teil II Die gesetzliche Erbfolge› § 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten› III. Besonderheiten bei Gütertrennung

III. Besonderheiten bei Gütertrennung

112

Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart (§ 1414), so bleiben ihre jeweiligen Vermögen getrennt. Der auf den erbrechtlichen Ausgleich des Zugewinns abzielende § 1371 ist somit nicht anwendbar. Vielmehr erhält der überlebende Ehegatte nur seinen gesetzlichen Erbteil gem. § 1931. Dessen Abs. 4statuiert allerdings für den Fall der Gütertrennung eine Sonderregelung: Wenn der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern als Erblasser berufen ist, so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (Hs. 1); Gleiches gilt, wenn an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes dessen Abkömmlinge treten (Hs. 2 i.V.m. § 1924 Abs. 3). Der Ehegatte erbt also neben einem erbberechtigten Kind 1/ 2, neben zwei erbberechtigten Kindern 1/ 3. Dadurch soll verhindert werden, dass der Ehegatte, der typischerweise durch seine Mitarbeit den Wert des Nachlasses erhöht hat, einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers.[35]

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