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Bamberger/Roth (Hrsg.) Beckʼscher Online Kommentar zum BGB (41 Ed., Stand 1.11.2015) |
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Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss (2. Aufl., 2010) |
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Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht (4. Aufl., 2017) |
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Geimer/Schütze (Hrsg.) Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (Loseblatt, 52. Aufl., 2016) |
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Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht (10. Aufl., 2017) |
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Krüger/Rauscher(Hrsg.) Münchener Kommentar ZPO Band 3 (5. Aufl., 2017) |
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Palandt (Begr.) Bürgerliches Gesetzbuch (76. Aufl., 2017) |
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Rauscher (Hrsg.) Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht (4. Aufl., 2016) |
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Rauscher (Hrsg.) Münchener Kommentar zum FamFG Band 2 (3. Aufl., 2018) |
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Säcker/Rixecker (Hrsg.) Münchener Kommentar BGB Band 10, 11 (7. Aufl., 2017) |
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Schlosser (Hrsg.) EU-Zivilprozessrecht (4. Aufl., 2015) |
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von Staudinger (Begr.) Kommentar zum BGB, dort EGBGB/Internationales Privatrecht |
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Zöller (Begr.) Zivilprozessordnung (31. Aufl., 2016) |
III. Quellensammlungen
1. Textsammlungen zum IPR/IZPR/EuIPR/EuZPR
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Artz/Staudinger Europäisches Verfahrens-, Kollisions- und Privatrecht (2010) |
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Jayme/Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht (18. Aufl., 2016) |
2. Quellen zu ausländischen Rechtsordnungen
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von Bar Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache (10. Aufl., 2017) |
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Bergmann/Ferid/Henrich (Hrsg) Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Loseblatt) |
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Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Hrsg) Internationales Erbrecht (Loseblatt) |
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Rieck (Hrsg) Ausländisches Familienrecht (broschiert) |
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Süß (Hrsg) Erbrecht in Europa (3. Aufl., 2016) |
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Süß/Ring (Hrsg) Eherecht in Europa (3. Aufl., 2017) |
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Vogel/Goldman (Hrsg) Juris-classeur, droit comparé en 3 volumes (broschiert) |
3. Gutachten, Rechtsprechungssammlungen, Anleitungen zur Lösung von Fällen
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Coester-Waltjen/Mäsch Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung (4. Aufl., 2012) |
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Basedow/Coester-Waltjen/Mansel (Hrsg.) Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht – IPG (1999-2008) (1965 ff) [ehem. Ferid/Kegel/Zweigert (Hrsg.)] |
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Elwan/Menhofer/Otto Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht, Naher und mittlerer Osten, Afrika und Asien (2005) |
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Fuchs/Hau/Thorn Fälle zum Internationalen Privatrecht (4. Aufl., 2009) |
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Hay/Krätzschmar Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht – Prüfe Dein Wissen (5. Aufl., 2016) |
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Hüßtege Internationales Privatrecht – Examenskurs für Rechtsreferendare (5. Aufl., 2013) |
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Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hrsg.) Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts – IPRspr (1926 ff) |
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Rauscher Klausurenkurs im Internationalen Privatrecht (3. Aufl. 2013) |
Inhaltsverzeichnis
§ 1 § 1 Einführung und Abgrenzung Inhaltsverzeichnis A. Begriff und Funktion des IPR B. IPR und andere Rechtskollisionen C. Geschichte des IPR D. Interessen im IPR E. Quellen des IPR F. Die Funktion des IZPR/EuZPR G. Die Funktion von Rechtsvergleichung und materieller Rechtsvereinheitlichung Teil I IPR: Grundlagen › § 1 Einführung und Abgrenzung › A. Begriff und Funktion des IPR
Einführung und Abgrenzung § 1 Einführung und Abgrenzung Inhaltsverzeichnis A. Begriff und Funktion des IPR B. IPR und andere Rechtskollisionen C. Geschichte des IPR D. Interessen im IPR E. Quellen des IPR F. Die Funktion des IZPR/EuZPR G. Die Funktion von Rechtsvergleichung und materieller Rechtsvereinheitlichung Teil I IPR: Grundlagen › § 1 Einführung und Abgrenzung › A. Begriff und Funktion des IPR
Teil I IPR: Grundlagen› § 1 Einführung und Abgrenzung
§ 1 Einführung und Abgrenzung
Inhaltsverzeichnis
A. Begriff und Funktion des IPR
B. IPR und andere Rechtskollisionen
C. Geschichte des IPR
D. Interessen im IPR
E. Quellen des IPR
F. Die Funktion des IZPR/EuZPR
G. Die Funktion von Rechtsvergleichung und materieller Rechtsvereinheitlichung
Teil I IPR: Grundlagen› § 1 Einführung und Abgrenzung› A. Begriff und Funktion des IPR
A. Begriff und Funktion des IPR
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Wer sich noch nicht mit Internationalem Privatrecht(IPR) befasst hat, könnte der irrigen Meinung sein, vor deutschen Gerichten werde immer deutsches Recht angewendet.
1.Art. 3 letzter Hs.[1] geht aber offenbar von der Möglichkeit der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung vor deutschen Gerichten aus. Damit stellt sich die der materiellen Rechtsanwendung vorgelagerte Frage:
Welche aus den zahlreichen in der Welt geltenden Rechtsordnungen beherrscht den konkret zu entscheidenden privatrechtlichen Sachverhalt?
Diese Auswahl zu treffen ist Aufgabe des IPR. IPR ist damit ein Teilbereich des Kollisionsrechts. Kollisionsrecht entscheidet den Sachverhalt nicht in der Sache selbst. Es bestimmt bei Zusammentreffen mehrerer zur Entscheidung eines Sachverhalts in Betracht kommender Rechtsordnungen, welche materiellen Normen anzuwenden sind. IPR ist innerhalb der verschiedenen Kollisionsrechte dasjenige Recht, das bei Zusammentreffen der Rechtsordnungen verschiedener Staaten das anwendbare Recht auswählt.
Verstarb ein österreichischer Staatsangehöriger 2014 an seinem letzten Wohnsitz in München, so ist nicht ohne weiteres klar, ob sich die Beerbung nach österreichischem oder deutschem Erbrecht beurteilt. Hinterlässt er Vermögen in Luxemburg und der Schweiz, könnte man auch an diese Rechtsordnungen denken. War er mit einer Italienerin verheiratet, so stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Einfluss des Ehegüterrechts . Das IPR (hier Art. 25 aF [bei Erbfall ab 17.8.2016 die EU-ErbVO] und Art. 15) bestimmt die maßgeblichen Rechtsordnungen.
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Dabei können in einem Sachverhalt in natürlicher Sichtweise (zB die Rechtsbeziehungen in einer Ehe oder die Vermögensabwicklung eines verheirateten Erblassers) auch verschiedene Rechtsordnungen auf unterschiedliche Sachfragen (Eheschließung, Ehegüterrecht, Ehescheidung, Erbrecht) anzuwenden sein.
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2.Das Rechtsverständnis in Kontinentaleuropa (zu anderen Ansätzen Rn 18 ff) geht also davon aus, dass weder durchweg die Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichts (lex fori) angebracht ist, noch inländische Gerichte und Behörden nur über solche Fälle zu entscheiden haben, die deutschem Recht unterliegen. Deshalb trennt das deutsche Recht nahezu vollständig die – dem Internationalen Zivilverfahrens- oder Zivilprozessrechtzugewiesene – Frage der Internationalen Zuständigkeit zur Entscheidung eines Sachverhalts von der dem IPRzugewiesenen Frage, welches Recht hierbei anzuwenden ist. Auch die zunehmend deutsches IPR ersetzenden EU-Regelungen des IPR folgen diesem Ansatz der Trennung von IPR und Internationaler Zuständigkeit.
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