Christian Möller - Umsatzsteuerrecht

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Dieses neue, vorlesungsbegleitende Lehrbuch wendet sich an Studierende der Rechtswissenschaften und der Betriebswirtschaftslehre. Daneben eignet es sich zur gründlichen Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung.
Behandelt werden alle wichtigen Aspekte des Umsatzsteuerrechts. Dessen Strukturen werden klar und einprägsam dargestellt und anhand von Beispielen praxisorientiert entwickelt. Wegen der zunehmenden Bedeutung internationaler Wirtschaftsbeziehungen liegt ein Schwerpunkt der Darstellung auf dem grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen.
Das Buch soll zum praktischen Umgang mit dem Umsatzsteuerrecht befähigen. Daher wird durchgehend auf ergangene Rechtsprechung und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung Bezug genommen. Das Werk bleibt hier aber nicht stehen, sondern regt zur kritischen Auseinandersetzung mit diesen Quellen an.
Der Band ergänzt ideal die Lehrbücher «Steuerrecht» von Birk/Desens/Tappe sowie «Internationales und Europäisches Steuerrecht» von Haase.

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Ohne Steuerbarkeit auch keine Steuerpflicht.
Trotz Steuerbarkeit keine Steuerpflicht, wenn eine Steuerbefreiung greift.

68

Beispiel:

Wer eine in Deutschland belegene Immobilie vermietet, erfüllt den Grundtatbestand einer sonstigen Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG (vor allem handelt er auch dann als „Unternehmer“, wenn die Immobilie ertragsteuerrechtlich dem Privatvermögen zuzuordnen ist, s. noch Rn 114). Darauf, ob die Immobilie eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie ist, kommt es nicht an. Die Vermietung einer Immobilie ist damit steuerbar. Sie ist aber nicht zwingend auch steuerpflichtig. Vielmehr gilt eine Steuerbefreiung für „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken“ (§ 4 Nr 12 lit. a) UStG). Darunter fällt auch die Vermietung von Gebäuden, und zwar wiederum ohne Rücksicht auf die konkrete Nutzung. Die Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien ist damit grundsätzlich steuerbefreit, also nicht steuerpflichtig. Bei der Vermietung von (insbesondere) Gewerbeimmobilien kann der Vermieter aber u. U. nach § 9 Abs. 1, 2 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (man spricht auch von einer „Option zur Umsatzsteuer“, s. im Einzelnen Rn 511 ff). Wenn der Vermieter dies tut, ist der steuerbare Umsatz aus der Vermietung auch steuerpflichtig. Man spricht auch in diesem Fall von einer Steuerpflicht, obwohl der Vermieter die Umsatzsteuer freiwillig zahlt: „Steuerpflichtig“ bedeutet nur „nicht steuerbefreit“ – und die Steuerbefreiung entfällt mit der Option des Vermieters zur Umsatzsteuer. Das Motiv für den Vermieter, freiwillig Umsatzsteuer zu zahlen, liegt darin, dass er so die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer auf Eingangsleistungen erhält, die bei steuerfreien Ausgangsleistungen regelmäßig abzulehnen ist (s. noch Rn 510und 753 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung

A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung

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Das UStG sieht für die Steuerbarkeit den Grundtatbestandder Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland gegen Entgelt vor (§ 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG). Im Folgenden werden kurz die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nach diesem Tatbestand behandelt; zudem wird auf weitere umsatzsteuerrechtliche Fragen eingegangen, die sich stellen, wenn die Steuerbarkeit zu bejahen ist. Andere Steuertatbestände als der Grundtatbestand werden in diesem Kapitel nur kurz erwähnt ( Rn 90 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › I. Steuerbarkeit

I. Steuerbarkeit

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Nach dem Grundtatbestanddes § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStGsind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerbar. Im Einzelnen setzt die Steuerbarkeitnach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG also voraus:

Ein Unternehmer,
der im Rahmen seines Unternehmens handelt,
bewirkt eine Lieferung oder eine sonstige Leistung
gegen Entgelt
im Inland.

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Dieser Grundtatbestand enthält Tatbestandsmerkmale, die in zahlreichen Einzelvorschriftendes UStG definiert werden.

72

Wer oder was Unternehmerist, regelt § 2 UStG. Der Begriff ist für das Umsatzsteuerrecht von zentraler Bedeutung. Nicht nur die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG und weitere Steuertatbestände knüpfen daran an. Auch der Vorsteuerabzugnach § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Zudem kann die Unternehmereigenschaft u. a. Bedeutung für die Frage des Leistungsortes und eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 UStG (Reverse Charge) haben.

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Wann eine Lieferungvorliegt, regelt § 3 Abs. 1 UStG, während § 3 Abs. 9 UStG die sonstige Leistungdefiniert. Oberbegriff für beide Tatbestände ist die „Leistung“. Besteht diese in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, liegt eine Lieferung vor (§ 3 Abs. 1 UStG). In allen anderen Fällen ist die Leistung eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, kann vor allem für die Bestimmung des Leistungsortes (s. Rn 289) und des Steuersatzes (19 % oder 7 %) von Bedeutung sein.

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Wann eine Leistung im Inlanderbracht wird, richtet sich für Lieferungen einerseits und sonstige Leistungen andererseits nach abweichenden Vorschriften:

Bei einer Lieferungist die Frage, ob der Lieferort im Inland liegt, nach § 3 Abs. 5a bis 8 UStG, §§ 3c, 3e, 3f, 3g UStG zu beantworten (s. dazu Rn 295 ff).
Bei einer sonstigen Leistungbestimmt sich der Leistungsort dagegen nach §§ 3a, 3b, 3e, 3f, 25 Abs. 1 S. 4 UStG (s. dazu Rn 339 ff).

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Den Begriff „Inland“definiert § 1 Abs. 2 S. 1 UStG (s. dazu Rn 291 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › II. Steuerbefreiungen

II. Steuerbefreiungen

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Wie oben ( Rn 67) behandelt, bedeutet die Steuerbarkeit einer Leistung in der Regel, dass tatsächlich Umsatzsteuer anfällt. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, nämlich dann, wenn das Gesetz eine Steuerbefreiung anordnet. Steuerbefreiungen sind in §§ 4, 4b und 5 UStG wie folgt geregelt:

§ 4 regelt Steuerbefreiungen für den Grundtatbestand der Steuerbarkeit, also für Lieferungen und sonstige Leistungeni. S. d. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG.
§ 4b regelt Steuerbefreiungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb(§ 1 Abs. 1 Nr 5 und § 1a UStG).
§ 4b regelt Steuerbefreiungen für die Einfuhrumsatzsteuer(§ 1 Abs. 1 Nr 4 UStG).

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Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach § 4 UStG insbesondere in folgenden wichtigen Fällen steuerfrei:

§ 4 Nr 1 lit. a) UStG i. V. m. § 6 UStG befreit Ausfuhrlieferungen, also Lieferungen in das Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr 1 lit. b) i. V. m. § 6a UStG sind Exporte in das Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftliche Lieferungen)steuerfrei. Beide Befreiungstatbestände – Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftliche Lieferung – sollen bei Exporten eine Doppelbesteuerung vermeiden und das Bestimmungslandprinzipumsetzen[1] (s. dazu bereits Rn 59 ff).
Nach § 4 Nr 8 UStG sind neben der Gewährung und Vermittlung von Krediten weitere „Geldgeschäfte“im weiteren Sinne (vorbehaltlich des § 9 UStG, „Option zur USt“) steuerfrei. Die Steuerbefreiungen spielen vor allem für Kreditinstituteeine große Rolle.
Nach § 4 Nr 9 lit. a) UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetzfallen, steuerfrei. Insbesondere der Verkauf eines Grundstückes unterliegt danach (vorbehaltlich des § 9 UStG) nicht der Umsatzsteuer.
Nach § 4 Nr 12 lit. a) UStG sind (wiederum vorbehaltlich des § 9 UStG) Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken(einschließlich Gebäuden) steuerfrei.
Nach § 4 Nr 14 lit. a) und b) UStG sind insbesondere ärztliche Heilbehandlungenund Krankenhausbehandlungen steuerfrei.

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