Christian Möller - Umsatzsteuerrecht

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Dieses neue, vorlesungsbegleitende Lehrbuch wendet sich an Studierende der Rechtswissenschaften und der Betriebswirtschaftslehre. Daneben eignet es sich zur gründlichen Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung.
Behandelt werden alle wichtigen Aspekte des Umsatzsteuerrechts. Dessen Strukturen werden klar und einprägsam dargestellt und anhand von Beispielen praxisorientiert entwickelt. Wegen der zunehmenden Bedeutung internationaler Wirtschaftsbeziehungen liegt ein Schwerpunkt der Darstellung auf dem grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen.
Das Buch soll zum praktischen Umgang mit dem Umsatzsteuerrecht befähigen. Daher wird durchgehend auf ergangene Rechtsprechung und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung Bezug genommen. Das Werk bleibt hier aber nicht stehen, sondern regt zur kritischen Auseinandersetzung mit diesen Quellen an.
Der Band ergänzt ideal die Lehrbücher «Steuerrecht» von Birk/Desens/Tappe sowie «Internationales und Europäisches Steuerrecht» von Haase.

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Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass mit der Steuerfreiheit von Ausgangsleistungen häufig verbunden ist, dass der Unternehmer die Vorsteuer auf Eingangsleistungen nicht abziehen kann ( kein Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG). Vor diesem Hintergrund kann der Unternehmer in bestimmten Fällen auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten (§ 9 UStG, „Option zur Umsatzsteuer“). Der Verzicht öffnet den Weg zum Vorsteuerabzug (s. zum Verzicht im Einzelnen Rn 510 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › III. Entgelt/Bemessungsgrundlage

III. Entgelt/Bemessungsgrundlage

79

Wenn eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) ist, ergibt sich der Betrag der Umsatzsteuer durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz. Bemessungsgrundlage ist beim Grundtatbestand der Steuerbarkeit (Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG) das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG). Aus dem Bruttopreis ist die Umsatzsteuer also herauszurechnen, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten (Umsatzsteuer als Nettosteuer, s. bereits Rn 17). Von dem Grundsatz, dass das Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, regelt § 10 UStG zahlreiche Ausnahmen (s. im Einzelnen § 8 dieses Buches).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › IV. Steuersatz

IV. Steuersatz

80

Der Regelsteuersatzder USt beträgt heute (seit dem 1. Januar 2007) 19 %(§ 12 Abs. 1 UStG). Abweichend davon bestimmt § 12 Abs. 2 UStG die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 7 %auf eine Vielzahl einzeln aufgeführter Leistungen. Diese Steuerermäßigungen sind Subventionen. Sie gelten etwa für die Lieferung zahlreicher Lebensmittel und von Büchern, aber auch für bestimmte kulturelle Darbietungen und Hotelübernachtungen (s. zum Steuersatz im Einzelnen Rn. 560 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › V. Entstehung der Steuer

V. Entstehung der Steuer

81

§ 13 UStG regelt die Entstehung der Steuer. Die Entstehung darf nicht mit der Fälligkeitverwechselt werden. Die Fälligkeit ergibt sich für USt-Vorauszahlungen aus § 18 Abs. 1 S. 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes – zeitgleich mit der USt-Voranmeldung). Die in § 13 UStG geregelte Entstehung der USt ist dagegen vor allem für die Frage relevant, in welcher USt-Voranmeldungund in welcher USt-Jahreserklärungein Umsatz zu berücksichtigen ist (§ 16 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 3 UStG).

82

Die Entstehung der Steuer in den „klassischen“ Fällen der Lieferung oder sonstigen Leistung regelt § 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a), b) UStG. Danach kommt es darauf an, wie die Steuer berechnet wird (dies ist in §§ 16, 20 UStG geregelt):

Bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten( Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf der Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist(§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a) S. 1 UStG).
Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten( Ist-Besteuerung, § 20 UStG) entsteht die Steuer (erst) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist(§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. b) UStG).

83

Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ( Ist-Besteuerung, § 20 UStG) gestattet das Finanzamt auf Antrag, wenn (im Wesentlichen) entweder

der Gesamtumsatz(§ 19 Abs. 3 UStG) des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als € 500 000betragen hat; oder
der Unternehmer Freiberuflerist (§ 18 Abs. 1 Nr 1 EStG).

84

Wenn die Ausnahme der Ist-Besteuerung nicht greift, wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Steuer für Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind(§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a) UStG). Anders als bei der Ist-Besteuerung kommt es auf einen Zufluss des Entgelts beim Unternehmer nicht an. Die Ist-Besteuerung führt damit häufig dazu, dass die Steuer später entsteht. Der Unternehmer hat dadurch einen Liquiditätsvorteilund häufig auch einen Zinsvorteil. Dies gilt insbesondere, weil sich der Vorsteuerabzugdes Unternehmers auch bei Ist-Besteuerung nicht verzögert. Auch bei Ist-Besteuerung kann der Unternehmer die Vorsteuer vielmehr bereits abziehen, sobald die Eingangsleistung an ihn erbracht worden ist und er über eine Rechnung verfügt; es kommt nicht darauf an, wann der Unternehmer die bei ihm eingehenden Rechnungen bezahlt (s. noch Rn 605).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › VI. Steuerschuldner

VI. Steuerschuldner

85

Den wichtigsten Fall der Steuerschuldnerschaft regelt § 13a Abs. 1 Nr 1 UStG. Im Falle einer nach § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG steuerbaren Lieferung oder sonstigen Leistung schuldet danach grundsätzlich der Unternehmerdie USt. Allerdings verlagert § 13b UStG in einigen praktisch bedeutsamen Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Erwerber (s. u. Rn 615 ff). Sinn und Zweckder Reverse Charge-Regelungen ist es, die Besteuerung sicherzustellen. Die erfassten Fälle sind solche, bei denen Unternehmer in der Vergangenheit häufig die USt zwar ihrem Vertragspartner in Rechnung gestellt und vereinnahmt, sie dann aber nicht an das Finanzamt abgeführt hatten. Wichtige Reverse Charge-Fällesind:

Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (ein „Inbound-Umsatz“, § 13b Abs. 1 UStG).
Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (ein weiterer „Inbound-Umsatz“, § 13b Abs. 2 Nr 1 i. V. m. § 13b Abs. 5 S. 1 Hs. 1 UStG).
Grundstückslieferungen(soweit sie überhaupt steuerbar und steuerpflichtig sind), wenn der Erwerber Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 2 Nr 3 i. V. m. Abs. 5 S. 1 Hs. 1 UStG).
Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst Bauunternehmer ist (§ 13b Abs. 2 Nr 4 i. V. m. Abs. 5 S. 2 UStG).
Gebäudereinigungsleistungen, wenn der Erwerber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr 8, Abs. 5 S. 5 UStG).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz› A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › VII. Vorsteuerabzug

VII. Vorsteuerabzug

86

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer „die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind“, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung dafür ist u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung(§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr 1 S. 2 UStG). § 15 Abs. 2 UStG schließt den Vorsteuerabzug grundsätzlich für solche Eingangsumsätze aus, die für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden. Ausnahmen davon (Vorsteuerabzug trotz steuerfreier Ausgangsumsätze) regelt § 15 Abs. 3 UStG.

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