Mike Wienbracke - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Der Inhalt:
Übersichtlich und prüfungsorientiert aufbereitet bietet das Skript alles, was Studierende zum Allgemeinen Verwaltungsrecht wissen müssen: behandelt werden vor allem die Gesetzmäßigkeit und Handlungsformen der Verwaltung, Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie Verwaltungsvollstreckung.
Die Konzeption:
Die Skripten der Reihe «JURIQ Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet, begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps. In den Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten die Kontrolle des eigenen Lernerfolgs. Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess. Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils, ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Anmerkungen

[1]

Maurer /Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 3. Vgl. auch Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 22 Rn. 2.

[2]

Formellewie materielle Fehlerführen gleichermaßen zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Zu den verwaltungsprozessualen Folgeneines nur formell rechtswidrigen Verwaltungsakts siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 392. Demgegenüber berührt die bloße Unzweckmäßigkeiteines Verwaltungsakts dessen Rechtmäßigkeit nicht, vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO und siehe Schnapp/Cordewener JuS 1999, 39.

[3]

Vgl. BVerwGE 31, 222 (223).

[4]

Schnapp/Henkenötter JuS 1998, 624 (627).

[5]

BVerwGE 1, 35; Decker in: Wolff/Decker VwGO/VwVfG § 48 VwVfG Rn. 10; Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 680; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 697.

[6]

Battis Allgemeines Verwaltungsrecht S. 176; Ule/Laubinger Verwaltungsverfahrensrecht § 61 Rn. 17.

[7]

Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 22 Rn. 88. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung desbetreffenden Gesetzesvgl. Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 13f. m.w.N.

[8]

Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 22 Rn. 38; Stober in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I § 49 Rn. 50.

[9]

BVerwG NVwZ 2012, 510 (511). [10]

Für deren Einstufung als Dauer-VA: VGH Mannheim BeckRS 2019, 8220; a.A. OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2018, 33730; VGH München NVwZ-RR 2016, 779, jew. m.w.N.

[11]

Zum gesamten Vorstehenden sowie dem nachfolgenden Schaubildsiehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 443 ff.

[12]

Nach BVerwG NVwZ 1982, 503. Vgl. auch BVerwGE 152, 39.

4. Teil Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts› A. Ermächtigungsgrundlage

A. Ermächtigungsgrundlage

123

Dass es sich bei einer Rechtsnorm um eine Ermächtigungsgrundlage[1] handelt ist daran auszumachen, dass sie bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite der Verwaltung die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen gegenüber dem Bürger einräumt (z.B. § 8 Abs. 1 PolG NW: „Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren [...]“; vgl. ferner § 3 PolG BW, Art. 11 Abs. 1 bay. PAG).

Hinweis

Streng zu unterscheiden von den Ermächtigungsgrundlagen(Befugnisnormen) sind die Zuständigkeitsvorschriften( Rn. 140 ff.).[2]

Demgegenüber sind Zuständigkeitsvorschriftendadurch gekennzeichnet, dass sie der Behörde bestimmte Aufgaben lediglich allgemein zuweisen, ohne selbst aber die Verwaltung zugleich auch dazu zu ermächtigen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben nötigen Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NW: „Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)“; vgl. ferner § 1 Abs. 1 S. 1 PolG BW, Art. 2 Abs. 1 bay. PAG). Grundsätzlich reicht eine bloße Zuständigkeitsregelung nicht dazu aus, um den mit einem belastenden Verwaltungsakt verbundenen Eingriff in Rechte des Beteiligten zu rechtfertigen.[3] Im Rechtsstaat des GG heiligt der Zweck gerade nicht jedes Mittel, vgl. etwa Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen wird in der Rechtspraxis[4] aus der Aufgabenzuweisung (Zuständigkeitsvorschrift; z.B. Art. 65 GG: Staatsleitung) zugleich auch eine Befugnis zum Handeln (Ermächtigungsgrundlage) abgeleitet, so etwa im Hinblick auf Informationsmaßnahmen der Bundesregierung.

JURIQ-Klausurtipp

Ob die in der Ermächtigungsgrundlage genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist in der Klausurbearbeitung – ebenso wie die weitere Frage, ob die von der Verwaltung im jeweiligen Fall konkret ergriffene Maßnahme von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsnorm gedeckt wird –, im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen ( Rn. 215 ff.).[5] Unter dem Prüfungspunkt „Ermächtigungsgrundlage“ ist die jeweilige Ermächtigungsnorm lediglich zu benennenund – falls problematisch – ihre Wirksamkeit ( Rn. 129 ff.) und/oder Anwendbarkeit ( Rn. 135 ff.) zu thematisieren.[6]

Sollte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass zwar die von der Behörde angeführte Ermächtigungsgrundlage den angefochtenen Verwaltungsakt nicht trägt, dieser aber auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt zu werden vermag, so gilt Folgendes: Den Verwaltungsgerichten ist es nicht grundsätzlich verwehrt, an Stelle der im angefochtenen Verwaltungsakt angegebenen Rechtsgrundlage eine andere heranzuziehen, sog. Austausch der Ermächtigungsgrundlage.[7] Denn „[n]ach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das Gericht hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen [subjektiven] Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen [subjektiven] Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Eine Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz [den „Tenor“] des Verwaltungsaktes [ Rn. 286 f.], der hier jedoch unverändert bleibt. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen[Rn. 211 f.] gezogen sind“[8] (siehe das Beispiel in Rn. 223).

4. Teil Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts› A. Ermächtigungsgrundlage› I. Erforderlichkeit

I. Erforderlichkeit

124

Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung Maßnahmen, die den Bürger belasten, sowie sonstige Entscheidungen, die i.S.d. Wesentlichkeitstheorie wesentlichsind, nur dann ergreifen, wenn hierfür eine wirksame und anwendbare gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist ( Rn. 9 ff.).

1. Inhalt

125

Dies gilt ohne Weiteres zunächst für den Inhaltder Maßnahme. Die von der Behörde mit dem Verwaltungsakt im Einzelfall getroffene Regelung muss von der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage abstrakt vorgesehen sein.[9]

Beispiel[10]

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