[190]
Burgi in: Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 2 Rn. 261. Dort (Rn. 266) auch zu den Folgen (Nichtigkeit gem. § 64 Abs. 4 GO NRW) bei Verstoß gegen das Schriftform- und Vertretungserfordernisdes § 64 Abs. 1 S. 1 bzw. 2 GO NRW.
[191]
Nach Dietlein/Dünchheim Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht S. 172.
[192]
BVerwG NVwZ-RR 2010, 683. m.w.N. I.d.S. auch BGH NJW 2012, 3654.
[193]
Vgl. Schmidt Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 936.
[194]
GmS-OGB BGHZ 97, 312; BVerwGE 94, 202; BGHZ 116, 339.
[195]
Nachweise bei Decker in: Wolff/Decker VwGO/VwVfG Vor § 54 VwVfG Rn. 13 f.
[196]
Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 205.
[197]
Nach BVerwG DVBl. 2005, 516. Hierzu vgl. auch BVerfG NVwZ 2008, 1111; BVerwG NVwZ-RR 2003, 874; BGH NVwZ 2007, 246; 2009, 1054; BAG NZA 2006, 684; OVG Lüneburg NdsVBl. 2007, 169. Siehe auch das Beispielbei Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 109 m.w.N.
[198]
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatzergibt sich i.d.R. kein Vorrang des Verwaltungsvertrags gegenüber dem Verwaltungsakt, da dieser für die Verwaltung typischerweise das effektivere Handlungsinstrument (Titelfunktion, rasche Entscheidung) und im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Falle der Rechtswidrigkeit ( Rn. 113) für den Bürger ggf. sogar weniger belastend ist (str., siehe die Nachweise bei Höfling/Krings JuS 2000, 625 [628]). Entgegen einer v.a. früher vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Entscheidung der Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen einen Verwaltungsvertrag zu schließen, um eine unselbständige Vorbereitungshandlungund nicht um einen vorgeschalteten Verwaltungsakt i.S.d. Zwei-Stufen-Theorie, siehe Gurlit Jura 2001, 659 (663) m.w.N.
[199]
Sofern der Vertragsgegenstand allerdings eine unter die „Wesentlichkeitsformel“ des BVerfG fallende Regelung trifft, ist der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes aufgrund des Parlamentsvorbehaltszu beachten (Rn. 10), siehe Höfling/Krings JuS 2000, 625 (630); Gurlit Jura 2001, 659 (664).
[200]
Nachweise bei Birk/Desens/Tappe Steuerrecht Rn. 464 und Hey in: Tipke/Lang, Steuerrecht § 3 Rn. 240. Vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2013, 383 (besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich für den wirksamen Abschluss eines Vertrags auf dem Gebiet des Abgabenrechts); BGH NVwZ 2010, 398 (zu privatrechtlichen Verträgen); OVG Magdeburg NVwZ 2010, 396 (zu Vereinbarungen betreffend den Inhalt einer Abgabensatzung).
[201]
Wird ein solcher Vertrag gleichwohl geschlossen, so ist er gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig( a.A.: gem. § 54 S. 1 VwVfG; z.T.: gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 BGB), siehe Ogorek JA 2003, 436 (439).
[202]
Soweit dies der Fall ist, lässt allerdings § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGeinen Rückgriff auf die §§ 54 ff. VwVfG nicht zu (str., siehe die Nachweise bei Höfling/Krings JuS 2000, 625 [627]).
[203]
Gurlit Jura 2001, 659 (663 f.) m.w.N.: Trifft die Verwaltung mit dem Bürger eine Vereinbarung über Gegenstände außerhalb ihres Aufgabenkreises, so lasse sich dieser Mangel nicht durch die Anwendung der Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit heilen. Vielmehr sei der jeweilige Träger der öffentlichen Verwaltung außerhalb seiner Verbandskompetenz nach der Lehre von der Teilrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Verbände nicht rechtsfähig und daher nicht in der Lage, rechtsverbindlich zu handeln, ( ultra vires -Lehre; vgl. Rn. 146). Eine Überschreitung lediglich der Organkompetenz führe hingegen zunächst nur zur schwebenden Unwirksamkeitdes Vertrags gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 177 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeitsfolge trete erst dann ein, wenn das zuständige Organ seine Genehmigung verweigert, siehe Höfling/Krings JuS 2000, 625 (630).
[204]
Weitere Fälle, bei denen diese Rechtsfolge eintritt: Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht(§ 177 BGB), Handeln beschränkt Geschäftsfähiger(§§ 104 ff. BGB), siehe Gurlit Jura 2001, 731.
[205]
Eine Übersicht zum Streitstand findet sich bei Kopp/Ramsauer VwVfG § 58 Rn. 7 m.w.N.
[206]
In Anbetracht dieser Formulierung wird § 58 Abs. 2 VwVfG nach teilweise vertretener Auffassung ausschließlich auf subordinationsrechtliche Verträge(Rn. 109) angewandt. Unterbleibt bei einem koordinationsrechtlichen Vertrag (Rn. 109) die erforderliche Mitwirkungshandlung, sei allein § 59 Abs. 1 VwVfG anwendbar (str., siehe die Nachweise bei Höfling/Krings JuS 2000, 625 [631]).
[207]
Hierzu siehe Ogorek JA 2003, 436 (437) m.w.N.
[208]
Hierzu siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 807 m.w.N.
[209]
Nach OVG Münster BeckRS 2009, 32546.
[210]
Lassen sich die Regelungen des jeweiligen Vertrags gesetzeskonform auslegen, so ist dieser Interpretation der Vorzug zu geben, siehe Gurlit Jura 2001, 731 (733).
[211]
Maurer /Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 14 Rn. 41. Vgl. auch Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 144 ff.
[212]
Gegenbegriff: Koordinationsrechtlicher Vertrag, der zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Parteien (z.B. zwei Kommunen) geschlossen wird. Allerdings können auch Verwaltungsverträge mit Bürgern hierzu zählen, sofern diesen der Gegenstand ihrer jeweiligen vertraglichen Pflicht bei abstrakter Betrachtungsweise nicht hoheitlich auferlegt werden könnte (z.B. Übernahme der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe wie die Abfallverwertung durch den Privaten gegen Entgelt), siehe Gurlit Jura 2001, 659 (662).
[213]
Nachweise zum Streitstand bei Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 24 Rn. 10.
[214]
Zum str. Verhältnis dieser Regelung zum Untersuchungsgrundsatzdes § 24 VwVfG (Rn. 174 ff.) siehe Gurlit Jura 2001, 731 (733) m.w.N.
[215]
Ein Prozessvergleich i.S.v. § 106 VwGOist zugleich Prozesshandlung und öffentlich-rechtlicher (Vergleichs-)Vertrag.
[216]
Decker in: Wolff/Decker VwGO/VwVfG § 55 VwVfG Rn. 6 m.w.N.
[217]
Decker in: Wolff/Decker VwGO/VwVfG § 55 VwVfG Rn. 6 m.w.N.
[218]
BVerwG NJW 1990, 2700 (2702) m.w.N.
[219]
Höfling/Krings JuS 2000, 625 (629).
[220]
Bzgl. städtebaulicher Verträge ist § 11 BauGBhierzu lex specialis , vgl. BVerwGE 133, 85 (92 f.). Allgemein zu städtebaulichen Verträgen siehe Drechsler Jura 2017, 413 ff.
[221]
Zu den Fällen schwebender Unwirksamkeitsiehe Rn. 104 f.
[222]
Hierzu siehe Baldus/Grzeszick/Wienhues Staatshaftungsrecht Rn. 524 ff. und im Skript „Staatshaftungsrecht“ Rn. 274 ff.
[223]
Zum Ganzen siehe BVerwG NVwZ 2003, 993 (994) m.w.N.
[224]
BVerwGE 111, 162 (173 f.).
[225]
Nachweise zum Meinungsstand bei Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 32 Rn. 20.
[226]
Voßkuhle/Kaiser JuS 2013, 687 (689).
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