[18]
Demgegenüber werden verlorene Zuschüsse, d.h. Geldleistungen, die vom Bürger nicht zurückgezahlt werden müssen, i.d.R. einstufig durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag bewilligt und auf dieser Grundlage vollzogen, d.h. durch öffentlich-rechtlichen Realakt tatsächlich ausbezahlt, vgl. Übungsfall Nr. 4 .
[19]
Nach Maurer /Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 3 Rn. 38 und § 9 Rn. 13.
[20]
Vgl. BVerwGE 129, 9. Dazu siehe Burgi NVwZ 2007, 737 ff. und vgl. Druschel JA 2008, 514 ff.
[21]
„ Öffentliche Einrichtungenim Sinne der Gemeindeordnung sind alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Ortsansässige zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden“, VGH München KommJur 2018, 289 (290) m.w.N.
[22]
Nach Kramer/Bayer/Fiebig/Freudenreich JA 2011, 810 (818) bestehe aufgrund von BVerfGE 128, 226 (unmittelbare Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG von durch die öffentliche Hand beherrschten [vgl. §§ 16 f. AktG] gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform) ein Direktanspruch gegen das Unternehmen, so dass es für eine verwaltungsgerichtliche allgemeine Leistungsklage gegen die Gemeindeauf Einwirkung am notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zu den gesellschaftsrechtlichen Grenzender Weisungsbefugnis siehe BVerwG NJW 2011, 3735; OVG Münster NVwZ 2007, 609. Zum Vorgehen, wenn kein Leistungs-, sondern ein Störungsbeseitigungsanspruchgeltend gemacht wird, siehe BVerwG NVwZ 2018, 73.
[23]
Vgl. VGH München KommJur 2018, 289 (290) m.w.N.
[24]
BGHZ 29, 38; BGH DÖV 1979, 865. A.A. Maurer /Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 3 Rn. 31: Dienstfahrten seien nur bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
[25]
Nach OVG Münster NJW 1984, 1982.
[26]
BGH NJW 1967, 1911; BVerwGE 35, 103 (106 ff.). A.A. OVG Münster NJW 2011, 2379; OVG Hamburg NJW 2014, 1196; OVG Magdeburg NVwZ-RR 2018, 134.
[27]
Beaucamp JA 2003, 231 (233) m.w.N. Ferner siehe die Nachweise bei Hebeler JA 2014, 239 und Stelkens Jura 2010, 363. Bei Letzterem auch zur Frage der Ermächtigungsgrundlagezum Erlass eines Hausverbots als belastender Verwaltungsakt, falls ausdrückliche Vorschriften wie z.B. Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG, §§ 68 Abs. 3, 89 VwVfG, § 51 Abs. 1 GO NRW oder § 176 f. GVG fehlen (z.T.: Analogie hierzu; a.A.: vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht [so auch BVerwG NJW 2011, 2531]; a.A.: Annex zur Sachkompetenz). Gegenüber Störungen von außen kann sich der Verwaltungsträger grundsätzlich auf die privatrechtlichen Störungsabwehransprüche der §§ 861 ff. , 1004 BGBals Besitzer bzw. Eigentümer berufen (str.), nach einhelliger Literaturmeinung jedoch nicht auf § 859 Abs. 1 BGB.
[28]
BGHZ 66, 182 (185 ff.); BVerwG NJW 1994, 2500.
[29]
Ehlers in: ders./Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 3 Rn. 51.
3. Teil Handlungsformen der Verwaltung› B. Handlungsformen der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
B. Handlungsformen der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
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Liegt eine nach dem Vorstehenden ( Rn. 23 ff.) als öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Maßnahme der Verwaltung vor, so kann im Weiteren zwischen Handlungen einerseits mit und andererseits ohne Regelungscharakterunterschieden werden. Zur letztgenannten Gruppe gehören die Realakte[1], die einen rein tatsächlichen Erfolg herbeiführen, d.h. die Wirklichkeit faktisch verändern und sich unmittelbar in der Realität auswirken ( Rn. 59; z.B. Auszahlung eines Geldbetrags, Mitteilung der Verwaltung, Pflanzen eines Baumes durch einen städtischen Arbeiter). Innerhalb der Gruppe der Verwaltungsmaßnahmen mit Regelungscharakterlassen sich zum einen Rechtsakte ausmachen, deren intendierten Rechtsfolgen Außenwirkungim Verhältnis zum Bürger entfalten sollen, sowie zum anderen solche Regelungen, die nur verwaltungsinternwirken sollen (Verwaltungsvorschriften; Rn. 238 ff.). Abstrakt-generelle Rechtsakte mit Außenwirkung kommen sowohl in Gestalt der Rechtsverordnung( Rn. 12) als auch der Satzungvor ( Rn. 13), wohingegen individuelle, von der Verwaltung im Außenverhältnis einseitig erlassene Regelungen in der Rechtsform des Verwaltungsakts( Rn. 39 ff.) ergehen. Wird die Verwaltung insoweit allerdings nicht einseitig, sondern vielmehr im Einvernehmen mit dem Bürger tätig, handelt es sich typischerweise um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag( Rn. 94 ff.).
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3. Teil Handlungsformen der Verwaltung› B. Handlungsformen der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts› I. Verwaltungsakt
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Der Verwaltungsakt (VA) ist die wichtigste Handlungsform der Verwaltung.[2] Mit ihm steht der Verwaltung ein Instrument zur Verfügung, welches es dieser ermöglicht, einseitig verbindliche Regelungen gegenüber dem Bürger zu treffen, um hierdurch schnell und wirksam (effizient) handeln zu können. Mit der im Verwaltungsakt ausgesprochenen Regelung konkretisiert die Verwaltung die abstrakt-generellen gesetzlichen Vorgaben für den Einzelfall (z.B. des Art. 9 Abs. 2 GG[3]) und bestimmt damit für den Bürger in verbindlicher Weise die Rechtslage („was rechtens ist“; Konkretisierungsfunktion des Verwaltungsakts). Diese Verbindlichkeit ist weitgehend unabhängig von der etwaigen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der das nach der materiellen Rechtslage bestehende Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger überlagert und eine eigene, juristisch selbstständige Rechte-und-Pflichten-Beziehung zwischen (dem Rechtsträger) der Behörde und dem Einzelnen schafft (siehe das Beispiel in Rn. 251). Erfüllt dieser seine ihm im Verwaltungsakt durch die Behörde einseitig auferlegte Verpflichtung nicht, so bietet der von der Behörde erlassene Verwaltungsakt dieser zugleich die rechtliche Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung des in ihm enthaltenen Ge-/Verbots, ohne dass es insoweit erst noch der Inanspruchnahme der Gerichte bedürfte, sog. (Vollstreckungs-) Titelfunktion des Verwaltungsakts(Rn. 335 ff.).[4]
Hinweis
„Der Begriff des VAnach § 35 VwVfG gehört gleichzeitig zum Einmaleins und zur Hohen Schule der Jurisprudenz.“[5]
1. Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts
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Die Merkmale des Verwaltungsaktbegriffs sind in Anlehnung an Otto Mayer [6] in § 35 S. 1 VwVfGlegaldefiniert (siehe ferner § 118 AO, § 31 SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“, wobei bzgl. des Merkmals „Einzelfall“ noch § 35 S. 2 VwVfG zu beachten ist. Ob diese Merkmale im konkreten Fall erfüllt sind, beurteilt sich danach, wie der Empfänger die betreffende behördliche Maßnahme „unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.“[7]
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