Claudia Keil - Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

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Die betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit, ist jedoch mit erheblichen Risiken behaftet. Eine fehlerhafte Beratung kann für den Mandanten rasch mit finanziellen Einbußen verbunden sein.
Das vorliegende Werk bietet der Beratungspraxis eine Fundgrube an Wissen und Erfahrungen, um die Versorgungszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer optimal gestalten zu können.
Zentrale Themen sind:
–Versorgungszusagen über Unterstützungskassen
–Entgeltumwandlung
–Bilanzierung
–steuerrechtliche Rahmenbedingungen der Versorgungszusagen
–Abfindung
–Insolvenzsicherung
–Versorgungsausgleich
Das neue Kapitel mit Fällen aus der täglichen Beratungspraxis des Autorenteams rundet das Werk ab.

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127

Mit seinem Urteil vom 20.12.2016[23] wurde durch den BFH nun klargestellt, dass bei der Berechnung der Überversorgungsgrenze auch Ansprüche aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen sind, die durch Eigenbeiträge finanziert wurden. Insoweit ist für die Praxis eine Differenzierung nicht vorzunehmen. Es ist insgesamt die zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Prüfung einer Überversorgung anzusetzen.

4. Gehaltsabhängige Pensionszusagen und Festbetragszusagen – Zusage aus Entgeltumwandlung

128

Liegen sowohl gehaltsdynamische als auch Festbetragszusagen vor, so sind die Bezüge, die auf die gehaltsabhängige Zusage entfallen, in die Berechnung zur Prüfung der 75 %-Grenze zunächst mit einzubeziehen. Die aus der endgehaltsabhängigen Zusage resultierenden Leistungen sind dann aber auch von dem sich ergebenden Betrag (75 %-Grenze) wieder abzuziehen.[24]

129

Leistungen aus Entgeltumwandlung und die hierfür verwendeten Entgeltbestandteile können bei der Ermittlung der 75 %-Grenze außer Betracht bleiben.[25] Hierbei ist zu beachten, dass für die Ermittlung der 75-% Grenze das Aktivgehalt nach Entgeltumwandlung angesetzt wird. Es erfolgt dann allerdings auch kein Abzug der Versorgungsleistungen aus Entgeltumwandlung von der sich ergebenden Obergrenze (75-% Grenze).

5. Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung

130

Wechselt ein Versorgungsberechtigter von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung, so hat dies letztendlich auch Auswirkungen auf das Gehaltsniveau. Bezüglich der 75 %-Grenze ist in diesen Fällen eine Modifikation vorzunehmen. Hier wird nach folgender Formel ein neuer prozentualer Grenzwert G ermittelt:

G = [g × (m1/n)] + [g × (b/100) × (m2/n)]

Erläuterungen:

g = bislang gültige Prozentgrenze (vor dem erstmaligen Wechsel des Beschäftigungsgrades beträgt diese immer 75 %)
b = auf Grund des Wechsels des Beschäftigungsgrades geändertes Gehaltsniveau auf der Basis des ursprünglichen Beschäftigungsgrades
m1 = Zeitraum, für den die bisherige Prozentgrenze maßgebend war
m2 = Zeitraum, für den die neue Prozentgrenze maßgebend ist
n = Gesamtlaufzeit des Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnisses

131

Beispiel

Der Versorgungsberechtigte N hat 20 Jahre ein (volles) Gehalt von monatlich 1.000 € (maßgebende Bezugsgröße) bezogen. Die letzten fünf Jahre bis zum Eintritt in den Ruhestand erhält er auf Grund des Wechsels in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nur noch 50 % der vollen Bezüge.

Aufgrund der Änderung des Gehaltsniveaus ist die 75 %-Grenze auf den Grenzwert G wie oben anzupassen. Ab dem auf den Wechsel des Beschäftigungsgrades folgenden Bilanzstichtag ergibt sich der folgende prozentuale Grenzwert in Bezug auf das maßgebende (fiktive) Gehalt von 1.000 €.

G = [75 × (20/25)] + [75 × (50/100) × (5/25)] = [60] + [7,5] = 67,5 %[26]

Aufgrund der Änderung der Bezüge ist die 75 %-Grenze auf den neuen, nach obiger Formel ermittelten Grenzwert in Höhe von 67,5 % anzupassen.

2. Kapitel Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (1. Prüfstufe)› D. Angemessenheit – 75 %-Grenze und Überversorgung› III. Berechnung der 75 %-Grenze bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

III. Berechnung der 75 %-Grenze bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

132

Die Berechnung der 75 %-Grenze bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer soll anhand der nachfolgenden Beispiele veranschaulicht werden. Der Stichtag für die Prüfung ist jeweils der 31.12.

1. Festbetragszusage

133

Beispiel

Arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage 48.000 €
Gehalt (Brutto) – Stand Dezember *12 81.600 €
Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung 1.752 €
Tantieme – Durchschnitt der letzten fünf Jahre 0,00 €
Summe – Aktivbezüge nach § 2 LStDV 83.352 €
davon 75 %-Grenze 62.514 €
abzgl. Ansprüche aus der gesetzl. Rentenversicherung 28.995 €
abzgl. Leistungen aus der Direktversicherung 10.306 €
verbleibende noch zulässige Festrente 23.213 €
abzgl. arbeitgeberfinanzierte Festbetragszusage 48.000 €
Unzulässige Überversorgung 24.787 €

Im Falle einer Betriebsprüfung würde in der letzten noch offenen Schlussbilanz eine gewinnerhöhende Teilauflösung der Pensionsrückstellung erfolgen. Steuerlich anerkannt würde in vorliegendem Fall nur eine Pensionsrückstellung in Höhe von 48,36 % der für die volle Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellung. In einem zweiten Schritt würde sodann geprüft, ob die noch zulässige Festrentenzusage auch einem Fremdvergleich standhält. Hier kann möglicherweise neben der bereits schon festgestellten Überversorgung auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. In der Handelsbilanz müssten weiterhin Rückstellungen für die zivilrechtlich bestehende Verpflichtung in Höhe von 48.000 € gebildet werden. Die steuerliche Nichtanerkennung eines Teiles der Pensionszusage führt nämlich nicht zwangsweise zu einer Reduktion des zivilrechtlichen Anspruches (Stichwort: Verzicht).

2. Festbetragszusage/Gehaltsabhängige Pensionszusage/Zusage aus Entgeltumwandlung

134

Beispiel

a) Festbetragszusage 48.000 €
b) Gehaltsabhängige Pensionszusage 36.000 €
c) Pensionszusage aus Entgeltumwandlung 24.000 €
Jahresfestgehalt nach Entgeltumwandlung(vor Entgeltumwandlung € 144.000,00) 120.000 €
Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung 1.752 €
Summe – Aktivbezüge nach § 2 LStDV 121.752 €
davon 75 %-Grenze 91.314 €
abzgl. Leistungen aus gehaltsabhängiger Zusage 36.000 €
abzgl. Anwartschaften aus gesetzl. Rentenversicherung 28.995 €
abzgl. Leistungen aus Direktversicherung 10.306 €
verbleibende noch zulässige Rente für Festbetragszusage 16.013 €
abzgl. bestehender Festbetragszusage 48.000 €
unzulässige Überversorgung 31.987 €

Aufgrund der vorliegenden Überversorgung (gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG) erfolgt eine Teilauflösung der Pensionsrückstellungen innerhalb der Steuerbilanz. In einer zweiten Stufe wird dann zu prüfen sein, ob die auf ein angemessenes Niveau reduzierte Festrentenzusage einem Fremdvergleich standhält. In der zweiten Stufe ist im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung auch die gehaltsabhängige Pensionszusage und die Pensionszusage aus Entgeltumwandlung zu prüfen. Somit kann sowohl eine Überversorgung (Verstoß gegen den § 6a EStG) als auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. In der Handelsbilanz müssten weiterhin Rückstellungen für die zivilrechtlich bestehende Verpflichtung in Höhe von 108.000 € (Gesamtzusage) gebildet werden. Die steuerliche Nichtanerkennung eines Teiles der Pensionszusage führt nicht zu einer Reduktion des zivilrechtlichen Anspruches (Stichwort: Verzicht).

3. Herabsetzung der Aktivbezüge

135

Die Prüfung, ob eine Überversorgung nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG vorliegt, ist stichtagsbezogen vorzunehmen.[27] In der Praxis treten hier immer wieder Probleme auf, wenn auf Grund der sanierungsbedingten Absenkung von Aktivbezügen das angemessene Versorgungsniveau nach den Grundsätzen der Überversorgung nicht mehr gewahrt ist.

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