Wird der Planentwurf aufgrund der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange geändert oder ergänzt, so ist das Verfahren des § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.
90
Wenn die Gemeinde die Prüfung der Bürgeranregungen abgeschlossen hat, bildet sie ihren endgültigen planerischen Willen.
Dies geschieht in der Weise, dass sie die nach Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ermittelten und bewerteten Belange untereinander gerecht abwägt, d.h. in Ausgleich zueinander bringt, § 1 Abs. 7 BauGB.
Hierbei wird der Bebauungsplannach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung, der Flächennutzungsplanhingegen nur als einfacher Gemeinderatsbeschlussbeschlossen.[32]
9. Eventuelles Genehmigungsverfahren
91
Der Flächennutzungsplan und ein ausnahmsweise genehmigungspflichtiger Bebauungsplan nach § 10 Abs. 2 BauGB – eine Genehmigungspflicht besteht für Bebauungspläne in Durchbrechung des Entwicklungsgebotes in § 8 Abs. 2 BauGB, d.h. solche nach §§ 8 Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 3 S. 2 und 8 Abs. 4 BauGB – sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt sich dabei in Bayern ausgehend von § 203 Abs. 1 BauGB nach den Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau.
Die jeweilige Genehmigungsbehörde hat hierbei eine reine Rechtmäßigkeitsüberprüfungder Bauleitpläne vorzunehmen. Ein Ermessen bei der Erteilung der Genehmigung kommt der höheren Verwaltungsbehörde nicht zu. Die Genehmigung ist gegenüber der Gemeinde ein gebundener Verwaltungsakt. Bei Versagung kann die Gemeinde gegen diese Entscheidung im Wege der Versagungsgegenklage aus § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vorgehen. Diese ist gegen den Freistaat Bayern zu richten, da das Genehmigungsverfahren in §§ 6 Abs. 1, 2 bzw. 10 Abs. 2 BauGB einen Sonderfall der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde darstellt (Rechtsaufsicht, da Bauleitplanung Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit ist). Der mögliche Anspruch der Gemeinde ergibt sich aus § 6 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 2 BauGB entsprechend, wonach die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
92

Der als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossene Bebauungsplanmuss durch das zuständige Gemeindeorgan – regelmäßig der erste Bürgermeister – ausgefertigt werden. Ausfertigung bedeutet dabei die eigenhändige Unterzeichnungder Satzungsurkunde durch das zuständige Organ. Mit dieser Unterschrift bekundet der erste Bürgermeister zum einen die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Erlass des Bebauungsplans (Legalitätsfunktion), zum anderen, dass die Satzung, so wie sie beurkundet wird, dem gemeindlichen Willen entspricht (Authentizitätsfunktion).[33]
Hinweis
Wegen dieser Wirkungen der Ausfertigung kann sie auch nicht durch die Unterschrift des Bürgermeisters unter die Sitzungsniederschrift (Art. 54 GO) ersetzt werden. Die Sitzungsniederschrift bekundet lediglich den Verlauf der Gemeinderatssitzung.
93
Die Rechtmäßigkeit der Ausfertigung beurteilt sich nach bayerischem Landesrecht. Maßgeblich ist insoweit Art. 26 Abs. 2 GO. Die Ausfertigung ist damit zwar nicht im BauGB für das Verfahren vorgesehen. Ihr Erfordernis ergibt sich aber aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen beim Erlass von Rechtsnormen.[34]
Hinweis
Da der Flächennutzungsplan als grundsätzliches nur die Gemeinde bindendes Verwaltungsinternum beschlossen wird, bedarf es für ihn keiner Ausfertigung. Ausfertigungen sind nur für Rechtsnormen vorgesehen.[35]
11. Bekanntmachung und Inkrafttreten
94
Der Flächennutzungsplanwird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam, indem die Gemeinde die stets erforderliche (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB) Erteilung der Genehmigung, d.h. die Tatsache, dass die Genehmigung erteilt wurde, ortsüblich bekannt macht.
95
Um die Satzung Bebauungsplanin Kraft zu setzen, sind gemäß § 10 Abs. 3 BauGB zwei Verfahrensschrittenotwendig:[36] Zum einen muss die Gemeinde bei einem ausnahmsweise genehmigungspflichtigen Bebauungsplan nach § 10 Abs. 2 BauGB die Erteilung der Genehmigung oder bei Plänen, die keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen (Regelfall), den Satzungsbeschluss, d.h. die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, ortsüblich bekannt machen (§ 10 Abs. 3 S. 1 BauGB). Daneben muss die Gemeinde den Bebauungsplan mit Begründung (integraler Bestandteil ist insoweit der Umweltbericht) zu jedermanns Einsicht bereithalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft geben (§ 10 Abs. 3 S. 2 BauGB). Dabei ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Bebauungsplan bereits am Tag der Bekanntmachung selbst zur Einsichtnahme bereit liegt.
96
Inhaltlich gilt es im Bauleitplanverfahren § 3 Abs. 2 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden. Die Bekanntmachung in § 10 Abs. 3 BauGB muss so formuliert werden, dass sie einen Hinweis (Hinweisfunktion)auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert. Es genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Plangebiets mit dem nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderlichen Hinweis, wo und zu welchen Zeiten der Plan zur Einsichtnahme bereitliegt.[37] Auch hier gilt es zu beachten, dass die bloße Nennung von Grundstücks-Flurnummern oder die nur ziffernmäßige Nennung des Bebauungsplanes nicht ausreicht.
Entscheidend ist, dass sich der an der Planung interessierte Bürger aufgrund der Einsichtnahme verbunden mit dem in diesem Stadium existierenden Anspruch auf Auskunft über den genauen Planinhalt unterrichten kann.[38] Dies muss die Bekanntmachung ermöglichen, um ihrem HinweiszweckGenüge zu tun.
Enthält der Bebauungsplan beispielsweise DIN-Vorschriften zum Schallschutz, so genügt die Bekanntmachung nur dann ihrem Hinweiszweck, wenn das entsprechende Regelwerk bei der Einsichtnahme ausliegt. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.[39]
12. Ergänzungen der Verfahrensvorschriften des BauGB durch das Kommunalrecht
97
Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden ergänzt durch die Bestimmungen der GO. Das BauGB regelt mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses (§ 10 BauGB) nicht, ob für die einzelnen Schritte eines Bauleitplanverfahrens Beschlüsse der Gemeinde notwendig sind und welches Gremium innerhalb der Gemeinde zur Entscheidung berufen ist.
Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier allein Kommunalrechtmaßgeblich.[40]
98
Der Satzungsbeschluss(§ 10 BauGB) wird in der Regel vom Gemeinderat gefasst, kann aber gemäß Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO auch einem beschließenden Ausschuss übertragen werden.
JURIQ-Klausurtipp
Da für den Flächennutzungsplan in § 6 Abs. 1 BauGB ein Genehmigungsverfahren zwingend vorgesehen ist (Bestimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 ZustVBau), scheidet eine Übertragung des Aufstellungsverfahrens auf einen beschließenden Ausschuss aus; Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO.
Читать дальше