Tobias Weber - Baurecht Bayern

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Bayern ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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JURIQ-Klausurtipp

Merken Sie sich, dass Sie sich den Verfahrensablauf im Bauleitplanverfahren in seinen wesentlichen Schritten nur einmal einprägen müssen. Das Verfahren gilt insoweit für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Darüber hinaus bestimmt § 1 Abs. 8 BauGB die Geltung der Verfahrensvorschriften auch für die Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen.

71

Für geringfügige, unbedeutende, also die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen und Ergänzungen von Bauleitplänen, für Fälle, in denen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der Umgebung ergebende Beurteilungsmaßstab nicht wesentlich ändert, sowie für Bebauungspläne zur Steuerung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB sieht § 13 BauGB ein vereinfachtes Verfahrenvor. Dieses erhält seine weitere Bedeutung durch den Verweis auf § 13 BauGB bei bestimmten Innenbereichssatzungen(vgl. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 S. 1 BauGB) und bei einer Außenbereichssatzungnach § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB.[2]

Wesentliches Merkmaldes vereinfachten Verfahrens ist, dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Bauleitplanung mit der Öffentlichkeit und den beteiligten Trägern öffentlicher Belange abgesehen werden kann (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB). Eine weitere Option besteht nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB darin, der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen bzw. das Auslegungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 BauGB bzw. das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.[3]

Daneben entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung und das Erstellen eines zusammenfassenden Umweltberichts (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Hinweis

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ist bereits dann gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Bauleitplan Vorhaben vorsieht, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› E. Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung› II. Die einzelnen gesetzlichen Anforderungen zur Aufstellung von Bauleitplänen

II. Die einzelnen gesetzlichen Anforderungen zur Aufstellung von Bauleitplänen

72

Hinweis

Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen bestehen zwischen dem Planaufstellungsverfahren für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne keine nennenswerten Unterschiede.

Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 1–10 BauGB. Ergänzt werden die Verfahrensvorschriften des BauGB durch die landesrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung (GO).[4]

1. Planaufstellungsbeschluss

73

Das Verfahren der Bauleitplanung wird mit dem Beschluss der Gemeinde initiiert, einen Flächennutzungsplan bzw. einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit ihm wird die Ernsthaftigkeit der Planungsabsicht der Gemeinde nach außen dokumentiert.

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Aufgrund dessen, dass das BauGB den Planaufstellungsbeschluss lediglich in § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB erwähnt, schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein förmlicher Planaufstellungsbeschluss nicht zwingend erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine fakultative Voraussetzung des Planaufstellungsverfahrens.[5] Wenn allerdings ein Planaufstellungsbeschluss gefasst wird, so ist dieser nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB mit einer für den Bürger nachvollziehbaren Bezeichnung des Plangebiets ortsüblich bekanntzumachen.[6]

Nachdem das Vorhandensein eines Aufstellungsbeschlusses im BauGB für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht verlangt wird, kann sein Fehlen auch grundsätzlich keinen Mangel im Verfahren der Bauleitplanung darstellen. Das Fehlen eines Planaufstellungsbeschlusses führt damit niemals zur Ungültigkeit des Bauleitplans.

Achtgeben muss man bereits an dieser Stelle jedoch darauf, dass zwar § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren nicht zwingend voraussetzt, er aber an anderer Stelle des BauGB zwingend vorausgesetzt wird. So sind beispielsweise planungssichernde Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist.[7] Weiter kann an dieser Stelle auf § 33 Abs. 1 BauGB verwiesen werden.

Hinweis

Als verfahrensintegrative Vorschrift löst der Planaufstellungsbeschluss – sollte ein solcher von Seiten der Gemeinde gefasst worden sein – keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber dem Bürger aus.

2. Umweltprüfung

74

Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist Trägerverfahren für alle umwelterheblichen Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dieser stellt nach § 2a S. 2 Nr. 2 und § 2a S. 3 BauGB einen integralen Bestandteil der Begründung des Flächennutzungsplanes (§ 5 Abs. 5 BauGB) bzw. des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 8 BauGB) dar.[8]

JURIQ-Klausurtipp

Merken Sie sich, dass Klausuren von Ihnen kaum je die Überprüfung der Richtigkeit umweltrechtlicher Feststellungen verlangen werden. Denkbar ist es jedoch, dass Ihnen im Rahmen einer Bauleitplanüberprüfung der Fall begegnet, dass die Gemeinde gar keine Umweltprüfung einschließlich des notwendig werdenden Umweltberichts durchgeführt bzw. erstellt hat. In einer derartigen Konstellation müssen Sie daran denken, dass das Fehlen eines Umweltberichtes einen erheblichen formellen Begründungsfehler eines Bauleitplans darstellen kann. Dies ist letztlich Folge von § 2a S. 3 BauGB.

Durch die Umweltprüfung soll eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorbereitet und ermöglicht werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Gemeinde in die Umweltprüfung einzustellen, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss. Als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit steht der Umfang der umweltrechtlichen Prüfung im gemeindlichen Ermessen.[9] So bestimmt auch § 2 Abs. 4 S. 2 BauGB, dass die Gemeinde für jeden Bauleitplan festlegt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.

Bereits an dieser Stelle ist auf die verfahrensrechtliche Vorschrift in § 2 Abs. 3 BauGB zu verweisen, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten hat. Die von § 2 Abs. 4 BauGB geforderte Umweltprüfung soll die planende Gemeinde in die Lage versetzen, die Belange des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sachgerecht in die nach § 1 Abs. 7 BauGB zu treffende Abwägungsentscheidung einstellen zu können.[10]

Hinweis

Prägen Sie sich die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB gut ein. Sie benötigen diese Norm erneut, wenn Sie sich die im Rahmen der Bauleitplanung von der Gemeinde zu treffende Abwägungsentscheidung erarbeiten. Weitere Relevanz hat § 2 Abs. 3 BauGB bei den Vorschriften über den Planerhalt in den §§ 214 ff. BauGB.

Hinweis

Für die von Bauleitplänen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen hat das Gesetz in § 4c BauGB eine Überwachungspflicht der Gemeinde normiert (sog. Monitoring).

3. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

75

Die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 Abs. 1 BauGB dient dazu, in einem frühen Verfahrensstadium die relevanten privaten Belange möglichst umfassend zu sammeln und damit eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde nach § 1 Abs. 7 BauGB zu ermöglichen. Auch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist damit vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 BauGB zu sehen, der die Gemeinde im Verfahren verpflichtet, das maßgebliche Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln und zu bewerten.[11] Auch Kinder und Jugendliche sind dabei nach § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB Teil der Öffentlichkeit.

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