Tobias Weber - Baurecht Bayern

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Bayern ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Beispiel

Wenn in unserem oben genannten Beispiel die Gemeinde A-Dorf einen Bebauungsplan erlassen will, gilt für diesen Folgendes: Die Organkompetenz beurteilt sich bei Vorhandensein eines Bauausschusses als beschließendem Ausschuss nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO. Anders als der Flächennutzungsplan ist dieser Bebauungsplan, der dem Flächennutzungsplan zeitlich nachfolgt, nicht genehmigungspflichtig. Damit beansprucht Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO keine Geltung. Da der Bebauungsplan in der Rechtsform einer Satzung erlassen wird, § 10 Abs. 1 BauGB, gilt hier nun anders als beim Flächennutzungsplan Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO. Der Bauausschuss ist für diesen Bebauungsplan organzuständig und verdrängt insoweit nach Art. 30 Abs. 2 GO den Gemeinderat.

Sofern in Abwandlungder Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wird, verbleibt es bei der Organzuständigkeit des Bauausschusses, da Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO alle Bebauungspläne, d.h. auch die ausnahmsweise genehmigungspflichtigen nach § 10 Abs. 2 BauGB erfasst. Da der Bebauungsplan jetzt vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wird (§§ 8 Abs. 3 S. 2 bzw. 8 Abs. 4 BauGB) bedarf er der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Zuständig für diese ist wiederum das örtlich zuständige Landratsamt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich bei der kreisangehörigen Gemeinde A-Dorf aus §§ 10 Abs. 2, 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 ZustVBau.

3. Rechtsnatur des Bebauungsplanes

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Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan anders als der Flächennutzungsplan als Satzungerlassen.

Diese Rechtsform der Satzung eröffnet auch die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Bebauungspläne.[11]

JURIQ-Klausurtipp

Kommentieren Sie sich zu § 10 Abs. 1 BauGB die gesetzliche Bestimmung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, damit Sie erkennen, dass gemeindliche Bebauungspläne der prinzipalen Normenkontrolle vor dem BayVGH unterliegen.

Bild vergrößern 2 Teil Kommunale Bauleitplanung D Der Bebauungsplan II - фото 14

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2. Teil Kommunale Bauleitplanung› D. Der Bebauungsplan› II. Inhalt von Bebauungsplänen

II. Inhalt von Bebauungsplänen

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Der Katalog der Festsetzungsmöglichkeitenfür Bebauungspläne ist in § 9 Abs. 1 BauGB geregelt. Diese gesetzliche Aufzählung ist anders als bei Flächennutzungsplänen abschließend.[12]

Der Gemeinde steht daher über den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB kein Festsetzungsfindungsrecht zu.[13]

Hinweis

Die einzige gesetzliche Ausnahme hierzu normiert § 12 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB.[14] Dieser ist nicht an die abschließenden Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB gebunden.

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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde keine Verpflichtung trifft, alle nach dem Katalog des § 9 BauGB möglichen Festsetzungen zu treffen. Vielmehr gilt es auch hier § 1 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen, wonach die jeweilige Festsetzung städtebaulich erforderlich sein muss. Allerdings hat die Gemeinde ein weites städtebauliches Ermessen im Hinblick auf diese Erforderlichkeit.[15]

Alle Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen dem Grundsatz der Planbestimmtheitentsprechen. Dies ist Folge der Eigenschaft des Bebauungsplans als rechtsverbindlicher Satzung, die Baurecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks schafft (vgl. § 30 BauGB). Die Festsetzungen im Bebauungsplan müssen deshalb so konkret, verständlich und bestimmt sein, dass die zugelassene Nutzung für Eigentümer und Nachbarn zweifelsfrei erkennbar ist.[16]

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§ 9 Abs. 1 BauGB enthält die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. § 9 Abs. 1 BauGB ist hierbei Ausdruck des Städtebaurechts.[17] § 9 Abs. 2b BauGB eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, Regelungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten zu treffen. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 BauGB kann die Gemeinde im Rahmen von Abs. 1 auch die Höhenlage festsetzen. Daneben eröffnet aber § 9 Abs. 4 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, bauordnungsrechtliche Festsetzungenin die Satzung aufzunehmen.[18] Von der Möglichkeit des § 9 Abs. 4 BauGB ist in Bayern durch die landesrechtliche Bestimmung in Art. 81 Abs. 2 BayBO Gebrauch gemacht worden. Danach können örtliche Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO auch durch Bebauungspläne erlassen werden. Diese Bestimmungen nehmen dann an der Rechtsnatur des Bebauungsplanes als gemeindlicher Satzung teil.

Beispiel

So ist es in Bebauungsplänen möglich, planerische Vorgaben zur Gestaltung von Hausfassaden oder Fensterläden zu machen (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO) oder aber die Zahl der erforderlichen Stellplätze vorzuschreiben (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayBO).

JURIQ-Klausurtipp

Kommentieren Sie sich die Bestimmungen der Art. 81 Abs. 1 und 2 BayBO neben § 9 Abs. 4 BauGB, um sich zu verdeutlichen, dass ein Bebauungsplan sowohl bauplanungsrechtliche wie bauordnungsrechtliche Festsetzungen enthalten kann.

Bild vergrößern Bei den bauplanerischen Festsetzungen nach 9 Abs 1 BauGB - фото 16

[Bild vergrößern]

Bei den bauplanerischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Festsetzung über Art und Maß der baulichen Nutzung) und § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen) von besonderer Relevanz. Die näheren Bestimmungen zu diesen Begriffen finden sich sämtlich in der BauNVO.

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Für die Art der baulichen Nutzunggelten insoweit die Bestimmungen in den §§ 2–15 BauNVO. Die Gemeinde kann mit Hilfe dieser Bestimmungen den Gebietscharakterin den einzelnen Baugebieten festlegen.[19]

Beispiel

Die Gemeinde kann in ihrem Bebauungsplan beispielsweise ein „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzen. Mit dieser Festsetzung wird der Katalog der allgemein zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in § 4 BauNVO über die Bestimmung des § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Damit ist beispielsweise ein Wohnhaus in diesem Bebauungsplan allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO); ein Hotel als Betrieb des Beherbergungsgewerbes wäre hingegen nur ausnahmsweise zugelassen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

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Für das Maß der baulichen Nutzunggelten die §§ 16–21a BauNVO.[20] Die Gemeinde kann hier beispielsweise die Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) festlegen oder auch die Höhe der baulichen Anlagen nach § 18 BauNVO, um so auf das Volumen der BaukörperEinfluss zu nehmen.

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Für die Bauweisegilt schließlich § 22 BauNVO.[21] Es kann hier u.a. die offene (freistehendes Gebäude mit Grenzabstand) oder die geschlossene Bauweise (Reihenhaus ohne Grenzabstand) gewählt werden.

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§ 23 BauNVO beschäftigt sich schließlich mit der Grundstücksfläche, die überbautwerden darf.[22]

JURIQ-Klausurtipp

Beachten Sie, dass Sie in bauplanungsrechtlichen Klausuren nur Kenntnisse in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung vorweisen müssen. Diese Begriffe werden überdies im Innenbereich nach § 34 BauGB wiederum relevant.

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