Hinweis
§ 5 Abs. 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit, sonstige Planungen Dritter bzw. sonstige Nutzungsregelungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen in den Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Diese nachrichtlichen Übernahmen nehmen an der Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes nicht teil. Sie sind rein deklaratorischer Natur.[16]
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› C. Der Flächennutzungsplan› III. Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes
III. Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes
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Da das BauGB in den §§ 1 ff. BauGBgrundsätzlich von Bauleitplänen spricht, gelten die Verfahrensbestimmungen grundsätzlich sowohl für den Flächennutzungsplan wie auch für den Bebauungsplan. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des prüfungsrelevanteren Bebauungsplanes werden wir diese Detailanforderungen des BauGB näher kennenlernen. Auf diese Ausführungen sei an dieser Stelle verwiesen.
Hinweis
Machen Sie es sich an dieser Stelle möglichst einfach. Wer das Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes kennt und beherrscht, tut sich auch im Bereich eines Flächennutzungsplanes leicht. Sie müssen hier nur darauf achten, dass, wenn das Gesetz von Bauleitplänenspricht, die Anforderungen für Flächennutzungs- und Bebauungsplan gemeinsam gelten. Nur wenn das Gesetz den Flächennutzungsplan explizit in Bezug nimmt (z.B. § 5 Abs. 5 BauGB) gilt diese Anforderung dann selbstverständlich nur für Flächennutzungspläne, nicht aber für Bebauungspläne.
Dennoch gibt es einige Besonderheiten im Bereich der Flächennutzungspläne, auf die an dieser Stelle hingewiesen sei.
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Zunächst gilt es noch einmal zu beachten, dass zuständiges Organinnerhalb der Gemeinde zum Erlass eines Flächennutzungsplanes ausschließlich der Gemeinderat ist (Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO). Der Flächennutzungsplan ist darüber hinaus ein stets genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäftnach § 6 Abs. 1 BauGB.
Dem Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 5 BauGB eine Begründungmit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Die Begründung hat demnach die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplanes und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfung (Umweltbericht)wiederzugeben. Die Begründung ist ähnlich einer Gesetzesbegründung nicht Teil der Flächennutzungsplanung selbst, sondern wird dieser „beigefügt“. Damit erlangt nur der Flächennutzungsplan selbst Rechtswirksamkeit.[17]
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› C. Der Flächennutzungsplan› IV. Rechtliche Wirkungen des Flächennutzungsplanes
IV. Rechtliche Wirkungen des Flächennutzungsplanes
1. Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger
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Gemäß § 7 BauGB haben sämtliche öffentlich-rechtlichen Planungsträger, die am Bauleitplanverfahren beteiligt wurden und der gemeindlichen Planungsabsicht nicht widersprochen haben, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen. Hat der Planungsträger widersprochen, unterliegt er keiner Anpassungspflicht. Gemeindlicher Plan und Fachplanung bestehen dann selbstständig nebeneinander.[18]
2. Rechtliche Bindung der Gemeinde (Entwicklungsgebot)
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§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, soweit der Flächennutzungsplan zeitlich vorausgehend zum Bebauungsplan erlassen wurde, die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Damit erfolgt eine Selbstbindung der Gemeinde an ihre im Flächennutzungsplan dargestellte planerische Grundkonzeption. Um § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB zu genügen, muss die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes im Bebauungsplan aufgegriffen werden und lediglich einem höheren Konkretisierungsgrad zugeführt werden.[19] Da sich die Forderung des § 8 Abs. 2 BauGB an die Gemeinde richtet, hat der Flächennutzungsplan grundsätzlich keine verbindliche Außenwirkung gegenüber Dritten.[20]
Hinweis
Aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan kann kein wirksamer Bebauungsplan entwickelt werden.
3. Rechtliche Wirkungen gegenüber Dritten
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Grundsätzlich hat der Flächennutzungsplan nur die dargestellte verwaltungsinterne, gemeindebindende Wirkung über die gesetzliche Bestimmung in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Für den einzelnen Grundstückseigentümer schafft der Flächennutzungsplan kein Baurecht.[21] Dazu ist nur der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan imstande. Nur für Bebauungspläne gilt die Bestimmung in § 30 BauGB.
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Mittelbare Außenwirkungerlangt der Flächennutzungsplan allerdings bei Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB[22]. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt insoweit, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich insbesondere dann öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Mithin ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, obwohl dieser grundsätzlich nur die Gemeinde in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verpflichtet, zur Versagung eines Bauvorhabens im Außenbereich führen.[23] Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, werden wir im Rahmen der Erläuterung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich näher erläutern.
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Eine weitere mittelbare Außenwirkungschafft § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, wonach einem Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegen stehen, wenn hierfür im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Beispiel
Diese letzte Konstellation hat insbesondere Bedeutung im Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen. Hier kann die Gemeinde mit Hilfe des Flächennutzungsplanes so genannte Konzentrationszonenfür Windkraftanlagen (Vorrangfläche)auf ihrem Gemeindegebiet ausweisen. Diese haben dann über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Wirkung, dass die grundsätzlich privilegierten Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im Außenbereich dieser Gemeinde nur noch in den ausgewiesenen Konzentrationszonen zulässig sind, im Übrigen ihnen aber trotz der gesetzlichen Privilegierung öffentliche Belange entgegenstehen.
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Schließlich ermächtigt § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB die Gemeinde dazu, durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die diesbezüglichen Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Diese gesetzliche Möglichkeit einer Innenbereichssatzungermöglicht der Gemeinde eine rechtliche Aufwertung von Außenbereichsflächen (§ 35 BauGB) zu einem Innenbereich nach § 34 BauGB. Die weitere bauplanerische Prüfung hat dann bei Wirksamkeit einer derartigen Innenbereichssatzung am Maßstab des § 34 BauGB zu erfolgen.[24]
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› C. Der Flächennutzungsplan› V. Rechtsschutz bei Flächennutzungsplänen
V. Rechtsschutz bei Flächennutzungsplänen
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Kommt es zur Versagung der Genehmigung für einen Flächennutzungsplan (§ 6 Abs. 1 BauGB), so hat die Gemeinde hierauf mit einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu reagieren. Die abgelehnte Genehmigung stellt für die Gemeinde einen sie belastenden Verwaltungsakt dar, den sie rechtlich angreifen kann. Die Klagebefugnis der Gemeinde ergibt sich aus einem möglichen Anspruch auf Genehmigung aus § 6 Abs. 1, 2 BauGB und einer möglichen Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV.[25]
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