1 ...8 9 10 12 13 14 ...33 JURIQ-Klausurtipp
Kommentieren Sie sich die Bestimmungen der § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau neben § 6 Abs. 1 BauGB, damit Ihnen die Bestimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde bei Flächennutzungsplänen keine Schwierigkeiten bereitet.
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Bei einem Flächennutzungsplan einer kreisangehörigen Gemeinde gilt demnach § 6 Abs. 1 BauGB, § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 ZustVBau. Damit ist zuständige Genehmigungsbehörde in Abweichung von § 6 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.
Hinweis
Sofern die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes einer Großen Kreisstadtin Streit steht, gilt es § 2 Abs. 2 ZustVBau zu beachten, der bestimmt, dass § 2 Abs. 1 ZustVBau nicht für Große Kreisstädte gilt. Demnach verbleibt es bei der Grundregel in § 6 Abs. 1 BauGB; die Regierung ist zuständige Genehmigungsbehörde. Bei Flächennutzungsplänen einer kreisfreien Stadtschafft § 2 ZustVBau keine Sonderregelung. Es bleibt in diesen Fällen bei der Regierungszuständigkeit aus § 6 Abs. 1 BauGB. Dies ist auch sachlogisch, da kreisfreie Städte kein zugehöriges Landratsamt (vgl. § 2 Abs. 1 ZustVBau) kennen.
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Die zuständige staatliche Behörde darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes nur versagen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (beachtlicher Verfahrensverstoß) oder gegen Normen des BauGB („dieses Gesetzbuchs“), gegen auf der Grundlage des BauGB erlassene Rechtsvorschriften oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
Hinweis
Beachten Sie, dass im Genehmigungsverfahren für den Flächennutzungsplan eine voll umfängliche Vereinbarkeitsprüfung des vorgelegten Planes mit dem gesamten berührten materiellen Recht stattzufinden hat (vgl. § 6 Abs. 2 BauGB). Dies ist Folge dessen, dass der Flächennutzungsplan in der Regel chronologisch die erste planerische Entscheidung der Gemeinde ist, die dann von dieser über § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB in rechtsverbindliche Bebauungspläne umzusetzen ist (Entwicklungsgebot).
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Diese Genehmigung stellt für die jeweilige Staatsbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung dar. Ein Ermessen bei der Erteilung/Versagung steht der Aufsichtsbehörde nicht zu.[7]
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Beachten Sie, dass Ihnen diese Konstellation in Klausuren durchaus begegnen kann. Sofern das Landratsamt bzw. die Regierung die Genehmigung für einen gemeindlichen Flächennutzungsplan versagt, ist in diesen Fällen ein Rechtsschutz der Gemeinde eröffnet. Mittels einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, muss die Gemeinde die Genehmigung ihres Flächennutzungsplanes gerichtlich erstreiten.
Da Flächennutzungspläne grundsätzlich ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft darstellen, gilt es im Bereich der Organkompetenz jetzt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO zu beachten. Aufgrund der Genehmigungspflicht aus dem BauGB (§ 6 Abs. 1 BauGB) scheidet eine Übertragung des Verfahrens auf einen eventuell vorhandenen Bauausschuss aus. Flächennutzungspläne sind stets vom Gemeinderatzu erlassen.[8]
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Kommentieren Sie sich Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO neben § 6 Abs. 1 BauGB, damit Ihnen die gedankliche Verbindung von Genehmigungspflicht und Organkompetenz verdeutlicht wird. Auch hier sehen Sie die inhaltliche Verknüpfung von Bau- und Kommunalrecht!
Beispiel
Wenn die kreisangehörige Gemeinde A-Dorf einen neuen Flächennutzungsplan erlassen will und innerhalb der Gemeinde die Organe erster Bürgermeister, Gemeinderat und Bauausschuss vorhanden sind und die Gemeinde in ihrer Geschäftsordnung sämtliche Bauangelegenheiten auf den Bauausschuss übertragen hat (Art. 32 Abs. 2 S. 1 GO), so verdrängt der Bauausschuss den Gemeinderat nicht für die Angelegenheit „Flächennutzungsplan“ (vgl. Art. 30 Abs. 2 GO). Es gilt hier die Bestimmungen in § 6 Abs. 1 BauGB und Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO zu beachten. Für ein Rechtsgeschäft, das der Genehmigung bedarf, bleibt der Gemeinderat organzuständig. Die Genehmigung selbst ist, da A-Dorf kreisangehörig ist, durch das zuständige Landratsamt zu erteilen (§§ 203 Abs. 3 BauGB, 2 Abs. 1 ZustVBau).
3. Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes
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Da § 10 Abs. 1 BauGB für den Flächennutzungsplan nicht gilt, hat der Flächennutzungsplan keine Rechtsnormqualität.[9] Im Wesentlichen erschöpft sich seine Bedeutung in der Forderung von § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB an die Gemeinde, aus dem Flächennutzungsplan den rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan hat damit grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung, indem er die Gemeinde verpflichtet, dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen. Der Flächennutzungsplan enthält damit keine für jedermann verbindlichen Regelungen und erzeugt grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für Dritte.[10] Insbesondere verleiht er auch keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Darstellungen in Bebauungspläne. Da § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB insoweit von Bauleitplänen spricht, gilt diese Bestimmung selbstverständlich auch für Flächennutzungspläne.
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Der Flächennutzungsplan kann auch nicht als Verwaltungsaktim Sinne von Art. 35 BayVwVfG begriffen werden. Er stellt keine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar.[11]
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Damit sind Flächennutzungspläne hoheitliche Äußerungen sui generis, die die Gemeinde lediglich über die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB binden.[12]
Der Flächennutzungsplanist ein die Gemeinde über § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB planungsbindender Plan eigener Artbzw. ein kommunales Verwaltungsprogramm.
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› C. Der Flächennutzungsplan› II. Inhalt des Flächennutzungsplanes
II. Inhalt des Flächennutzungsplanes
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Im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde darstellen, was baurechtlich im zeitlich nachfolgenden Bebauungsplan als rechtsverbindliche Festsetzung umgesetzt werden soll. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Darstellung, wie es § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB fordert, auf die Grundzüge zu beschränken. Erst der Bebauungsplan stellt die höhere Konkretisierungsstufe dar, die verbindliches Baurecht auch für Dritte schafft. Da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung ist, kommt der Gemeinde bei Ausgestaltung des Flächennutzungsplanes ein weites planerisches Ermessenzu (vgl. Wortlaut „können“ in § 5 Abs. 2 BauGB).[13]
Der Katalog der Darstellungsmöglichkeiten ist in § 5 Abs. 2 BauGBgeregelt. Wie der Wortlaut „insbesondere“ indiziert, ist diese Aufzählung nicht abschließend.[14]
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ermöglicht als in der Praxis maßgebliche Bestimmung die Darstellung von für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) bzw. nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete).
An dieser Stelle verläuft eine zu beachtende Verbindungslinie zur BauNVO.[15] Nach § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die Flächen als Bauflächen nach ihrer allgemeinen Art dargestellt werden (z.B. als Wohnbauflächen oder als gewerbliche Bauflächen, § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BauNVO). § 1 Abs. 2 BauNVO ermöglicht einen höheren Konkretisierungsgrad bereits auf der Stufe des vorbereitenden Flächennutzungsplanes durch Darstellung einzelner Baugebiete nach ihrer besonderen Nutzung (z.B. als Allgemeines Wohngebiet oder als Gewerbe- oder Industriegebiet, § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 8, 9 BauNVO).
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