1 ...7 8 9 11 12 13 ...33 Wenn im oben genannten Beispiel im Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, § 4 BauNVO) festgesetzt wird, ist es auch unschädlich, wenn für dieses im nachfolgenden Bebauungsplan eine Spielplatzfläche vorgesehen wird, die im Flächennutzungsplan nicht dargestellt wurde. Dieser Kinderspielplatz ist mit der grundsätzlichen Aussage im Flächennutzungsplan „Wohnbaufläche“ durchaus vereinbar. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass der grobmaschige Flächennutzungsplan gar keine Detailaussage zu Spielplätzen etc. trifft bzw. treffen kann. Er beschränkt sich seinem Wesen nach auf die Grundaussage zur allgemeinen baulichen Nutzung (vgl. § 1 Abs. 1 BauNVO). Detailanforderungen bleiben zwangsläufig dem späteren Bebauungsplan vorbehalten.
Beispiel 3
Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB durch Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche, die einen im Flächennutzungsplan durchgängig dargestellten Grünzug durchschneidet.[9]
Behalten Sie den § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB gut im Gedächtnis. Sie benötigen ihn später wieder, wenn Sie sich die Anforderungen der Bauleitplanung in formeller und materieller Hinsicht erarbeiten.
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Dieses grundsätzliche Verhältnis von Flächennutzungsplan (erste Stufe der Bauleitplanung) und Bebauungsplan (zweite Stufe der Bauleitplanung) wird in drei Fällen durchbrochen:[10]
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Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (selbstständiger Bebauungsplan). |
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Nach § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dies dringende Gründeerfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Dringende Gründe im Sinne dieser Bestimmung liegen dann vor, wenn durch das Abwarten des Flächennutzungsplans die städtebauliche Entwicklung stärker gefährdet wird als durch den Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplanes.[11] |
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Parallelverfahrennach § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB. Aus Gründen der Beschleunigung der Bauleitplanung eröffnet § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB die Option, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan zeitgleich (parallel) durchzuführen. In diesem Parallelverfahren kann der parallel entwickelte Bebauungsplan nun nach § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird. Dies erfordert eine hinreichende Planreife des Flächennutzungsplanes (vgl. insoweit für Bebauungspläne die gesetzliche Bestimmung in § 33 BauGB). |
JURIQ-Klausurtipp
Prägen Sie sich diese drei Durchbrechungen der grundsätzlichen Chronologie von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gut sein. Sie benötigen diese erneut, wenn Sie sich mit der Genehmigungspflicht von Bebauungsplänen beschäftigen (§ 10 Abs. 2 BauGB).
[1]
vgl. zum Ganzen Dürr/König Baurecht Bayern S. 24 Rn. 20.
[2]
Brenner Öffentliches Baurecht S. 49 Rn. 172.
[3]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 29 Rn. 27.
[4]
vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 49 Rn. 172.
[5]
Brenner Öffentliches Baurecht S. 50 Rn. 173.
[6]
vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht S. 50 Rn. 173.
[7]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 29 Rn. 27.
[8]
vgl. Dürr/König Baurecht Bayern S. 25 Rn. 22; BVerwG DÖV 1999, 733 ff.; HessVGH , UPR 1989, 394 ff.
[9]
NdsOVG NVwZ-RR 1999, 563 ff.
[10]
vgl. Dürr/König Baurecht Bayern S. 26 Rn. 23.
[11]
Brenner Öffentliches Baurecht S. 73. Rn. 262 ff.
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› C. Der Flächennutzungsplan
C. Der Flächennutzungsplan
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› C. Der Flächennutzungsplan› I. Funktion, Zuständigkeiten, Genehmigungserfordernis und Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes
I. Funktion, Zuständigkeiten, Genehmigungserfordernis und Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes
1. Funktion des Flächennutzungsplanes
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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB soll der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebietdie städtebauliche Ordnung in Grundzügendarstellen.[1] Der Flächennutzungsplan ist damit, wie § 1 Abs. 2 BauGB auch klarstellt, ein vorbereitender Bauleitplan. Ausgehend von § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan grundsätzlich gemeindeumfassendzu sein. Eine Ausnahme hierzu schafft lediglich § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB.
Aus dem Flächennutzungsplan hat die Gemeinde im Regelfall zeitlich nachfolgend den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan zu entwickeln, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Erst mit dem Bebauungsplan schafft die Gemeinde rechtsverbindliches Baurecht. Der Flächennutzungsplan ist damit anders als der Bebauungsplan nicht parzellenscharf. Er legt nur eine auf der zweiten Ebene der Entwicklung der Bebauungspläne zu beachtende Grundordnung der Bebauung für die jeweilige Gemeinde fest.[2] § 204 Abs. 1 BauGB schafft die Möglichkeit gemeinsamer Flächennutzungspläne benachbarter Gemeinden.
2. Zuständigkeiten und Genehmigungserfordernis (Genehmigungspflicht; Organkompetenz)
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Der Flächennutzungsplan wird anders als der Bebauungsplan, für den § 10 Abs. 1 BauGB zwingend die Satzung als Rechtsform vorschreibt, durch einfachen Gemeinderatsbeschlusserlassen. § 10 Abs. 1 BauGB gilt für den Flächennutzungsplan nicht.
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Die Verbandskompetenzzum Erlass des Flächennutzungsplanes ist in § 2 Abs. 1 BauGB geregelt. Demnach ist die Gemeinde zuständig für den Erlass eines Flächennutzungsplanes.
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Die Frage der Organkompetenzinnerhalb der jeweiligen Gemeinde lässt sich nicht durch das BauGB beantworten. Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden insoweit ergänzt durch die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO). Für die Frage der Organkompetenz ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein das landesrechtliche Kommunalrecht maßgeblich.[3]
JURIQ-Klausurtipp
Denken Sie bitte daran, dass bei Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) eine saubere Trennung zwischen Verbands- und Organkompetenz von Ihnen erwartet wird. Machen Sie sich noch einmal klar, dass die Zuständigkeit der erste Prüfungspunkt bei der Erörterung der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes/einer Satzung/einer Verordnung ist.
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An dieser Stelle gilt es nun die Bestimmung des § 6 Abs. 1 BauGB zu beachten, wonach der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehördebedarf. Bei diesem gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren handelt es sich um eine besondere Ausprägung der staatlichen Aufsichtüber die Gemeinde (vgl. Art. 83 Abs. 4 BV, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO). Da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung und damit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ist, liegt ein Fall der Rechtsaufsichtvor.[4] Die Genehmigung teilt damit auch die allgemeine Rechtsnatur rechtsaufsichtlicher Maßnahmen als Verwaltungsakt.[5] Nach dem allgemeinen Aufbau des Freistaates Bayern ist höhere Verwaltungsbehörde grundsätzlich die jeweilige Bezirksregierung. Diese Regierungszuständigkeit wird in Bayern über die Vorschriften in § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau[6] modifiziert.
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