Sofern Fehler behebbar; kein wesentlich geänderter Planinhalt, Ewigkeitsfehler beachten
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1. |
Zunächst ist in einem ersten Schrittfestzustellen, ob ein Mangel im Abwägungsvorgangbzw. im Abwägungsergebnisvorliegt. Demnach sind Mängel im Abwägungsergebnisstets beachtlich nach § 214 Abs. 3 BauGB, während für Mängel im Abwägungsvorgang§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB gilt. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlichund für das Abwägungsergebnis von Einflussgewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB). |
2. |
Falls der Fehler nach Schritt (1) beachtlich ist, ist im zweiten Schrittzu prüfen, ob eine zeitliche Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Rügefrist ein Jahr, sofern entsprechender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist) eingetreten ist, wobei wiederum zu beachten ist, dass Mängel im Sinne von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden. |
3. |
Falls der Fehler nach Schritt (1) und (2) immer noch beachtlich ist, kommt im dritten Schrittein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in Betracht. Dieses entfällt jedoch bei schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die die Grundkonzeption der Planung berühren. Die Abwägungsdisproportionalität, die sich im Ergebnis niederschlägt, ist einem ergänzenden Verfahren nicht zugänglich. |
Abwägungsfehler (Ausfall, Defizit, Fehleinschätzung)
I. Feststellung des jeweiligen Verfahrensstadiums
Entweder § 216 BauGB oder §§ 214, 215 BauGB
II. Falls §§ 214 , 215 BauGB anwendbar
Behandlung als formelle Fehlernach §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; nur beachtlich, wenn offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss; keine Behandlung als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB wegen § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB
III. Falls nach Schritt II ausnahmsweise beachtlich
Prüfung von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
IV. Falls nach Schritt III beachtlich
Eventuelle Heilung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Abwägungsmängel (Abwägungsdisproportionalität)
I. Bestimmung des jeweiligen Verfahrensstadiums
Entweder § 216 BauGB oder §§ 214, 215 BauGB
II. Falls Geltung der §§ 214 , 215 BauGB
Behandlung als materieller Fehlernach § 1 Abs. 7 BauGB; keine Geltung von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Berücksichtigung ausschließlich nach § 214 Abs. 3 BauGB; als solcher stets beachtlich, sofern nicht bloßer Fehler im Abwägungsvorgang (Ergebnisrelevanz prüfen!)
III. Keine Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf
§ 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gilt nur für beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang
IV. Ergänzendes Verfahren scheidet regelmäßig aus ,
da ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserung ermöglicht.
Hinweis
Wenn das Gericht im Normenkontrollverfahren einen beachtlichen, nicht in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht feststellt, erklärt es die angegriffene Rechtsnorm gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO mit allgemeinverbindlicher Wirkung (inter omnes) für unwirksam. Kommt das Gericht im Normenkontrollverfahren zur Rechtsgültigkeit der Norm, so wirkt dieses den Normenkontrollantrag ablehnende Urteil nur zwischen den Parteien (Wirkung inter partes).
Bei einem beachtlichen, aber in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Fehler (§ 214 Abs. 4 BauGB) erklärt das Normenkontrollgericht die Satzung nach Wegfall von § 47 Abs. 5 S. 4 Hs. 1 VwGO ebenfalls für nicht wirksam. Bezüglich der Verbindlichkeit der Entscheidung und ihrer Veröffentlichung gilt § 47 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 VwGO.
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[1]
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB vor §§ 214-216 Rn. 1, 2.
[2]
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 3.
[3]
vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB vor §§ 214–216 Rn. 2.
[4]
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 11.
[5]
vgl. Spieß in Jäde/ Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 2 ff.
[6]
BVerwG BayVBl. 1982, 118; NVwZ 1995, 692; Spieß in Jäde/ Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 39, 40.
[7]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 41.
[8]
BVerwGE 45, 309 ff.
[9]
Spieß in Jäde/ Dirnberger BauGB, BauNVO § 215 Rn. 8.
[10]
Spieß in Jäde/ Dirnberger BauGB, BauNVO § 215 Rn. 7.
[11]
BVerwG NVwZ 1999, 414.
[12]
BayVGH NVwZ-RR 2016, 135 ff.
[13]
Spieß in Jäde/ Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 49 ff.
[14]
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 28.
[15]
BVerwG NVwZ 1996, 374; NVwZ-RR 1997, 515.
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