Tobias Weber - Baurecht Bayern

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Bayern ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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JURIQ-Klausurtipp

Machen Sie sich daher in Klausuren zur Bauleitplanung zunächst immer klar, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden. Ist der Bebauungsplan/Flächennutzungsplan noch nicht in Kraft getreten, d.h. Sie befinden sich noch im Stadium des aufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 6 Abs. 1 bzw. 10 Abs. 2 BauGB, so ist für die Frage der Fehlerrelevanz ausschließlich die Bestimmung des § 216 BauGB maßgeblich, nach der im Genehmigungsverfahren grundsätzlich jeder formelle wie materielle Fehler beachtlich ist und von der Aufsichtsbehörde zur Versagung der Genehmigung herangezogen werden kann. Ist der Bebauungsplan bereits in Kraft gesetzt worden – klassischer Klausurfall ist die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan – so gelten nun für die Frage der Fehlerrelevanz die §§ 214, 215 BauGB. § 216 BauGB findet in dieser Konstellation keine Anwendung. Prägen Sie sich daher gut ein, dass im Verhältnis zwischen §§ 214, 215 BauGB einerseits und § 216 BauGB ein Exklusivitätsverhältnis besteht. Die Normen schließen sich in ihrer Anwendung gegenseitig aus.

142

Die Regelungen der §§ 214, 215 BauGB gehen auf das sog. Nichtigkeitsdogmazurück, wonach bei einer Satzung Fehlerfolge eines Rechtsverstoßes bislang grundsätzlich die Nichtigkeit war. Wegen der generellen Heilungsmöglichkeit in § 214 Abs. 4 BauGB sind an relevanten Fehlern leidende Bauleitpläne nunmehr stets unwirksam.[1] Bei Satzungen gibt es die Konstellation rechtswidrig, aber wirksam, nicht.

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› H. Grundsatz der Planerhaltung bei Bauleitplänen› II. Regelungstechnik der §§ 214 ff. BauGB

II. Regelungstechnik der §§ 214 ff. BauGB

143

Hinweis

Die §§ 214 ff. BauGB lassen sich nur von demjenigen erarbeiten und verstehen, der eine saubere Trennung von formellen und materiellen Voraussetzungen der Bauleitplanung vollziehen kann. Wenn Sie sich an dieser Stelle unsicher sind, erarbeiten Sie nochmals die unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen der Bauleitplanung. Für das Verständnis der §§ 214 ff. BauGB ist dies Grundvoraussetzung.

Die §§ 214 ff. BauGB lassen sich wie folgt systematischgliedern:

1. Verfahrens- und Formfehler

a) Nach BauGB

144

§ 214 Abs. 1 BauGBregelt in abschließenderForm[2] (enumerativ) die Fehlerrelevanz von Verfahrens- und Formfehlern nach dem BauGB(„dieses Gesetzbuchs“). Nur die in § 214 Abs. 1 Nr. 1–4 explizit genannten Fälle sind demnach beachtlich. Dabei gilt es die sog. internen Unbeachtlichkeitsklauseln („dabei ist unbeachtlich“)zu berücksichtigen. Übrige Verfahrens- und Formfehler nach dem BauGB sind im Gegenschluss unbeachtlich.

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB versäumt wurde, so ist dieser Fehler unbeachtlich, da § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB diese Bestimmung nicht nennt. Lediglich der Verstoß gegen die Vorschriften über die Auslegung in § 3 Abs. 2 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als grundsätzlich beachtlich eingeordnet. Im Gegenschluss bleibt die Verletzung von § 3 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.

Beispiel

Stellen Sie bei der Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass die Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu kurz bemessen war, so ist dieser Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich. § 3 Abs. 2 BauGB ist dort als beachtlicher Verfahrensverstoß genannt. Gegen § 3 Abs. 2 BauGB wird grundsätzlich auch dann verstoßen, wenn die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zwar nicht gänzlich fehlt, die Detailanforderungen (Fristlauf) des § 3 Abs. 2 BauGB jedoch von der Gemeinde missachtet wurden. Da dieser Fehler auch nicht lediglich einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange betrifft, bleibt für die Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BauGB kein Raum.

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass ein maßgeblicher Träger öffentlicher Belange (Wasserwirtschaftsamt etc.) nicht beteiligt wurde, so verstößt der Bebauungsplan gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Der Verstoß gegen die frühzeitige Behördenbeteiligung bleibt im Gegenschluss (in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nur § 4 Abs. 2 BauGB genannt) folgenlos. Der Verstoß gegen die eigentliche Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich. Im Rahmen der internen Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BauGB ist nun aber, da der Mangel einen einzelnen Träger öffentlicher Belange betrifft, danach zu fragen, ob dessen Belange unerheblich waren bzw. anderweitig in der Entscheidung berücksichtigt wurden.

Hinweis

Als Besonderheit gilt es § 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beachten, wonach gewisse Abwägungsmängel Verfahrensmängelsind, die nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht als Mängel der Abwägung (d.h. im Abwägungsergebnis) geltend gemacht werden können. Wir werden diese Fälle bei der Behandlung von Abwägungsmängeln isoliert betrachten.

b) Nach Landesrecht

145

картинка 48

Verfahrens- und Formfehler nach Landesrechtsind stets beachtlich. § 214 Abs. 1 BauGB kann hier keine Anwendung finden, da er nur verfahrensrechtliche Fehler nach BauGB erfasst.[3]

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass dieser gar nicht ausgefertigt wurde bzw. die Ausfertigung zeitlich erst nach der Bekanntmachung nach § 10 BauGB erfolgt ist, so liegt hierin ein Verstoß gegen die landesrechtliche Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 GO. Dieser Fehler nach Landesrecht wird von § 214 Abs. 1 BauGB nicht erfasst, da gerade kein Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzbuchs, sprich des BauGB, gegeben ist. Maßgeblich für die Ausfertigung ist allein bayerisches Kommunalrecht. Der Fehler ist daher grundsätzlich beachtlich.

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass am Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt hat, welches als Eigentümer mehrerer Grundstücke im Plangebiet persönlich beteiligt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 GO ist, so müssen Sie in einem ersten Schritt zunächst prüfen, ob dieser Fehler nicht bereits nach bayerischem Landesrecht, Art. 49 Abs. 4 GO, unbeachtlich bleibt. Erst wenn dies zu verneinen ist, bleibt festzustellen, dass der Fehler nach Landesrecht beachtlich ist, da er von § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erfasst wird.

2. Materielle Fehler

146

§ 214 Abs. 2 BauGBregelt die Relevanz materieller Fehler. Die Technik des § 214 Abs. 2 BauGB geht hier anders als bei § 214 Abs. 1 von der Prämisse aus, dass alle materiellen Fehler grundsätzlich beachtlichsind. § 214 Abs. 2 BauGB regelt demnach die insoweit unbeachtlichenFälle. Sämtliche Fälle der Unbeachtlichkeit betreffen dabei das in § 8 BauGB angesprochene Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.[4] Weiter kann hier zwischen absoluterUnbeachtlichkeit (§ 214 Abs. 2 Nr. 1, 3 BauGB) und relativerUnbeachtlichkeit („ohne dass“; § 214 Abs. 2 Nr. 2, 4) differenziert werden.[5] Zu beachten gilt es bei § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, dass hier auch Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht unbeachtlich bleiben.

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