Tobias Weber - Baurecht Bayern

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Bayern ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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14

Die Planungshoheitstellt nur einen Teilaspekt der verfassungsrechtlich umfassend garantierten kommunalen Selbstverwaltungdar. Sie ist zu verstehen als planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Gesetze.[7] Zentrale Norm dieser Ausprägung ist § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) in eigener Verantwortungaufzustellen haben.

Anmerkungen

[1]

BVerfGE 24, 367 ff.; BVerfGE 31, 229 ff.

[2]

Brenner Öffentliches Baurecht S. 14 Rn. 44, S. 15 Rn. 48.

[3]

Papier/Shirvani in Maunz/Dürig Art. 14 Rn. 166 ff.

[4]

BVerfG BayVBl. 1973, 465; BVerfG DÖV 1999, 777 ff.

[5]

Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 16 Rn. 50.

[6]

BVerwG BayVBl. 1973, 590 ff.

[7]

BVerwGE 48, 56 ff.

2. Teil Kommunale Bauleitplanung

Inhaltsverzeichnis

A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung

B. Zweistufigkeit der Bauleitplanung

C. Der Flächennutzungsplan

D. Der Bebauungsplan

E. Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung

F. Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung

G. Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen

H. Grundsatz der Planerhaltung bei Bauleitplänen

I. Sicherung der Bauleitplanung

J. Rechtsschutz gegen Bauleitpläne

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung

A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung› I. Überblick

I. Überblick

15

Nach dem Konzept des BauGB soll sich die Bautätigkeit auf der Grundlage von Bauleitplänen vollziehen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Das Gesetz bestimmt in § 1 Abs. 1 BauGB als Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereitenund zu leiten. In § 1 Abs. 1 BauGB ist damit bereits die Zweistufigkeit der Bauleitplanungangelegt. Folglich bestimmt § 1 Abs. 2 BauGB den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.[1]

Weiter bestimmt § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde sowie deren Planungsbefugnis und Planungspflicht. Daran schließen sich die wesentlichen Bestimmungen über den Inhalt der Bauleitpläne an.

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung› II. Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung

II. Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung

16

Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinden verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sichert den Gemeinden das Recht, alleAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).[2] Den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Gemeinden bei der Bauleitplanung bewegen dürfen und müssen, bilden dabei insbesondere das BauGB und die BauNVO. Diese Regelungskomplexe schaffen zum einen die Typen der Bauleitpläne und ihren möglichen Inhalt, geben der Gemeinde aber andererseits insbesondere in § 1 Abs. 7 BauGB einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Letzterer ist wiederum Ausfluss der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie.[3]

Kommentieren Sie sich bitte zu § 2 Abs. 1 BauGB die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, damit klar erkennbar wird, dass die Bauleitplanung dem Ortsrecht und der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie unterfällt.

Hinweis

Da der Erlass der Bauleitpläne Gegenstand und Ausfluss kommunaler Selbstverwaltung ist, wird die Gemeinde im Rahmen von §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB im eigenen Wirkungskreis tätig. Sie unterfällt insoweit den rechtlichen Bestimmungen der Kommunalaufsicht. Im eigenen Wirkungskreis unterliegt die Gemeinde den rechtsaufsichtlichen Bestimmungen aus Art. 109 Abs. 1, 112, 113 GO.

Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 203 ff. BauGB. Diese weisen jedoch eine nur geringe Prüfungsrelevanz auf.

17

Da die Bauleitplanung in den §§ 1 ff. BauGBgemeindegebietsbezogen geregelt ist, scheidet eine Bauleitplanung im gemeindefreien Gebiet (vgl. Art. 10a GO) aus.[4] Die Kompetenz zum Erlass von Bauleitplänen geht auch nicht in eine staatliche Kompetenz über (vgl. Art. 10a Abs. 5 GO), da Staatsbehörden insbesondere keine Satzungsautonomie zukommt (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB).[5]

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung› III. Bindungen und Grenzen der kommunalen Bauleitplanung

III. Bindungen und Grenzen der kommunalen Bauleitplanung

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Die Planungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 11 Abs. 2 BV ist den Gemeinden nicht uneingeschränkt gewährleistet. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bestimmt, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung „nur im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet wird. Die Gemeinde hat demnach die gesetzlichen Einschränkungen aus BauGB und BauNVO bei Erlass der Bauleitpläne zu beachten.[6] Im Wesentlichen sind dies die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 3 BauGB: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Aufstellungsverfahren
§ 4 Abs. 1, 2 BauGB: Beteiligung von fachlich berührten Trägern öffentlicher Belange
§ 1 Abs. 3 BauGB: Befugnis und Rechtspflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen bei entsprechender zeitlicher und sachlicher Erforderlichkeit
§ 1 Abs. 4 BauGB: Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung
§ 1 Abs. 5, 6 BauGB: Beachtung der gesetzlichen Planungsziele und Planungsleitlinien
§ 1 Abs. 7 BauGB: Umfassendes Abwägungsgebot der berührten öffentlichen und privaten Belange
§ 2 Abs. 2 BauGB: Interkommunales Abstimmungsgebot; Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Planungen der Nachbargemeinden
§ 8 Abs. 2 BauGB: Grundsätzliche Verpflichtung zur Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem Flächennutzungsplan

Hinweis

Diese Bestimmungen bilden im Wesentlichen auch die Voraussetzungen, die die Gemeinde beim Erlass von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen zu beachten hat. Sie begegnen Ihnen wieder im Bereich der formellen und materiellen Anforderungen an die Bauleitplanung. Wir müssen uns dort erarbeiten, welche Bestimmungen zur formellen und welche zur materiellen Seite der Bauleitplanung zu rechnen sind.

Anmerkungen

[1]

vgl. zum Ganzen Dürr/König Baurecht Bayern S. 22 Rn. 14.

[2]

Brenner Öffentliches Baurecht S. 16 Rn. 51.

[3]

Brenner Öffentliches Baurecht S. 40 Rn. 134 ff.

[4]

BVerwG NVwZ 1996, 265 f.

[5]

BVerwG DVBl. 1996, 47 ff. ; Zöllner BayVBl. 1987, 549 ff.

[6]

Brenner Öffentliches Baurecht S. 44 Rn. 149.

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› B. Zweistufigkeit der Bauleitplanung

B. Zweistufigkeit der Bauleitplanung

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