Für die baurechtliche Zulässigkeitsprüfungim Bereich eines einfachen Bebauungsplanes, § 30 Abs. 3 BauGB, bedeutet dies: Soweit die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes reichen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Erst in einem zweiten Schrittist für die im Vergleich mit § 30 Abs. 1 BauGB fehlenden Mindestfestsetzungen zu prüfen, ob eine Innenbereichslage (§ 34 BauGB) vorliegt oder aber Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) betroffen sind. Je nachdem beurteilt sich die weitere Prüfung nach § 34 BauGB bzw. nach § 35 BauGB.[30]
Beispiel
Sofern ein einfacher Bebauungsplan nur eine Festsetzung über die Höhe der Baukörper (§ 18 BauNVO) vorsieht, enthält er nur eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO). Im Vergleich zum qualifizierten Bebauungsplan in § 30 Abs. 1 BauGB fehlen ihm Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen. Bezüglich der Höhe eines neu zu errichtenden Hauses im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gilt nun, dass sich dessen Höhe am Maßstab des einfachen Bebauungsplanes zu beurteilen hat. Im Bereich der fehlenden Festsetzungen ist nun zu prüfen, in welchem baurechtlichen Rahmen die künftige Bebauung erfolgen soll. Liegt eine Innerortslage vor, muss nun weiter gewürdigt werden, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung „einfügt“, § 34 Abs. 1, 2 BauGB in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen.
JURIQ-Klausurtipp
Prägen Sie sich gut ein, dass Ihnen in Klausuren diese drei Arten von Bebauungsplänen begegnen können. Merken Sie sich, dass bei qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen – die Wirksamkeit dieser unterstellt – ein Rückgriff auf die planungsrechtlichen Normen der §§ 34, 35 BauGB untersagt ist. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB sind abschließende Beurteilungsgrundlagen. Nur beim einfachen Bebauungsplan ist ein zweistufiges Vorgehenvon Ihnen verlangt. Im ersten Schritt prüfen Sie, ob das Vorhaben im Einklang mit dem Bebauungsplan steht, soweit dessen Festsetzungen reichen. In einem zweiten Schritt fordert § 30 Abs. 3 BauGB für die im Vergleich mit § 30 Abs. 1 BauGB fehlenden Mindestfestsetzungen (nur für diese) eine ergänzende Würdigung anhand von §§ 34, 35 BauGB. Nur der einfache Bebauungsplan ist damit eine ausfüllungsbedürftige Beurteilungsgrundlage.
4. Der Bebauungsplan der Innenbereichsentwicklung
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Den Gemeinden ist es nach § 13a Abs. 1 und 4 BauGB ermöglicht, für bestimmte Flächen bis zu 70 000 Quadratmeter einen Bebauungsplan der Innenentwicklungim beschleunigten Verfahrenfür die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufzustellen, zu ergänzen oder zu ändern. Innenentwicklung bezieht sich dabei in erster Linie auf Innenbereichsflächen im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, aber auch auf so genannte Außenbereichsinseln im Innenbereich.[31] Das beschleunigte Verfahrenist dabei über die Bestimmung des § 13a Abs. 2 BauGB dem vereinfachten Verfahrennach § 13 BauGB angepasst. § 13b BauGB erlaubt es der Gemeinde zeitlich befristet Außenbereichsflächen (mit weniger als 10 000 m 2) der Regelung in § 13a BauGB zu unterstellen.
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[1]
Brenner Öffentliches Baurecht S. 61 Rn. 223.
[2]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 25 Rn. 21.
[3]
Brenner Öffentliches Baurecht S. 62 Rn. 224.
[4]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 53 Rn. 55.
[5]
Bauer/Böhle/Ecker Bayerische Kommunalgesetze Art. 32 Rn. 13.
[6]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 6.
[7]
Spieß in Jäde/ Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 6.
[8]
vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 86 f. Rn. 307, 311.
[9]
vgl. zum Ganzen Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 6.
[10]
Ziegler/Tremel Nr. 63.
[11]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 1.
[12]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 2; BVerwG DVBl. 1993, 1097 ff.
[13]
BVerwG NVwZ 1995, 696 ff.; VGH BW NVwZ 1999, 548 ff.
[14]
Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 5.
[15]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 3.
[16]
vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 63 Rn. 232.
[17]
vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 9.
[18]
vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 102.
[19]
vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 11 ff.
[20]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 15.
[21]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 16.
[22]
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 16.
[23]
vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 16 ff.
[24]
vgl. Decker in Jäde/ Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 BauNVO Rn. 41.
[25]
vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 69 Rn. 250.
[26]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 67 Rn. 81.
[27]
Brenner Öffentliches Baurecht S. 70. Rn. 253.
[28]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 67 Rn. 81.
[29]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 67 Rn. 81 und S. 102 Rn. 145.
[30]
Dürr/König Baurecht Bayern S. 103 Rn. 145.
[31]
Brenner Öffentliches Baurecht S. 70 Rn. 254 ff.
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› E. Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung
E. Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung
2. Teil Kommunale Bauleitplanung› E. Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung› I. Allgemeine Vorgaben
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Die formellen Anforderungen an die Bauleitplanung der Gemeinde ergeben sich zum einen aus den maßgeblichen Vorschriften der §§ 1–10 BauGBsowie den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des bayerischen Kommunalrechts. Das BauGB regelt nämlich mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses (§ 10 BauGB) nicht, ob für die einzelnen Schritte eines Bauleitplanverfahrens Beschlüsse der Gemeinde notwendig sind und welches Gremium innerhalb der Gemeinde zur Entscheidung berufen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier allein Kommunalrecht(Landesrecht!) maßgeblich.[1]
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Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des BauGB zur Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für deren Ergänzung, Änderung und Aufhebung.
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