Tobias Weber - Baurecht Bayern

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Bayern ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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JURIQ-Klausurtipp

Gehen Sie in Gedanken in Klausuren die soeben dargestellten Fälle fehlender Erforderlichkeit nacheinander durch. Ist keine der dargestellten Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB annimmt, einschlägig, ist zum Grundsatz zurückzukehren, dass der Gemeinde bei der Bauleitplanung ein weites städtebauliches Ermessen zukommt, und die Beachtung von § 1 Abs. 3 BauGB festzustellen.

2. Planungspflicht

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Eine Planungspflichtbesteht grundsätzlich für das Aufstellen des Flächennutzungsplans, weil eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur gewährleistet ist, wenn ihre Grundzüge in dem hierfür vorgesehenen vorbereitenden Bauleitplan festgelegt werden.[8] Die einzige Ausnahme hierzu normiert § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB, wonach ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (Ausnahmefall).

Da auf der Ebene der Bebauungspläne die §§ 34, 35 BauGB als gesetzliche Ersatzpläne eine im Regelfall angemessene städtebauliche Entwicklung ermöglichen, besteht für den Erlass eines Bebauungsplans dem Grunde nach keine Planungspflicht. Sofern die Gemeinde ihre weitere Entwicklung nach §§ 34, 35 BauGB nicht mehr für sachgerecht erachtet, kann sie unter den dargestellten Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB sich für den Erlass von Bebauungsplänen entscheiden. Bei Bebauungsplänen verdichtet sich die grundsätzliche Planungsbefugnis der Gemeinde aus § 1 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zur Planungspflicht, wenn die städtebauliche Situation der Gemeinde eine bestimmte Bauleitplanung verlangt.[9]

Aber auch wenn ausnahmsweise eine Planungspflicht der Gemeinde festzustellen ist, haben Dritte nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB keinen Anspruch auf Bauleitplanung. Dieser kann auch nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden.

110

Ungeachtet dessen, dass § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB verbietet, einen Anspruch auf Bauleitplanung zum Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu machen, ist eine Kooperation zwischen Gemeinden und Privaten im Bereich des öffentlichen Baurechts allgegenwärtig. Die rechtlichen Möglichkeiten hierzu schaffen § 124 und § 11 BauGB. Denkbar sind demnach u.a. (vgl. § 11 Abs. 4 BauGB) Maßnahmen-, Zielbindungs-, Folgekostenverträge, sowie Versorgungseinrichtungsverträge. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB stellt klar, dass der Vertragspartner der Gemeinde städtebauliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Ausarbeitung der Bauleitpläne oder die Ermittlung von Altlastenflächen ganz oder teilweise auf eigene Kosten übernehmen kann.

§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB nennt bestimmte Ziele, wie die Wohnraumversorgung einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen, als mögliche Gegenstände städtebaulicher Verträge. In dieser Norm findet sich auch ein Anhaltspunkt (neben der Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) für die Zulässigkeit so genannter Einheimischenmodelle. Darunter ist zu verstehen, dass die Gemeinde Ackerland aufkauft, es als Bauland ausweist und die Baugrundstücke nach festen Vergaberichtlinien unter dem eigentlichen Verkehrswert an Einheimische veräußert. Den Grundstückskäufern wird die Weiterveräußerung durch bestimmte Vertragsklauseln untersagt[10]. In § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB findet schließlich der so genannte Folgekostenvertrag seine gesetzliche Grundlage. Folgekosten sind Aufwendungen, die der Gemeinde infolge städtebaulicher Planung insbesondere für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen, wobei stets darauf zu achten ist, dass nur solche Kosten Inhalt eines derartigen Vertrages sein können, deren zugrundeliegende Maßnahmen Voraussetzung oder Folge einer konkreten städtebaulichen Maßnahme ist. Es besteht hier ein Koppelungsverbot für sachlich nicht in Zusammenhang stehende Maßnahmen. Klassische Beispiele rechtlich zulässiger Folgekosten sind Kosten für Kindergärten, Schulen, Friedhöfe etc.

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› F. Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung› II. Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

II. Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

111

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind dabei nach § 3 Nr. 2 ROG ( Sartorius I Nr. 340) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Derartige Ziele finden sich in Bayern im Landesentwicklungsprogramm und in den Regionalplänen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7, Art. 19, 21 BayLPlG[11]).

§ 1 Abs. 4 BauGB lässt sich dabei keine Erstplanungspflichtzur Aufstellung von Bauleitplänen entnehmen. § 1 Abs. 4 BauGB schafft lediglich eine Anpassungspflichtfür zu erstellende oder bereits erstellte Bauleitpläne an die Zielvorgaben in überörtlichen Raumordnungsplänen. Allerdings lässt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB den betroffenen Gemeinden keinen Abwägungsspielraum.[12]

JURIQ-Klausurtipp

Da der Rechtsbereich der Raumordnung und Landesplanung (ROG, LPlG) nach den bayerischen Prüfungsordnungen nicht zum Pflichtstoff im Ersten wie im Zweiten Juristischen Staatsexamen zählt, genügt es für baurechtliche Klausuren, den § 1 Abs. 4 BauGB als materiell-rechtliche Vorgabe an die Gemeinde zu kennen. Kenntnisse in diesem Bereich werden von Ihnen nicht erwartet.

2. Teil Kommunale Bauleitplanung› F. Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung› III. Beachtung der Planungsziele und Planungsleitlinien in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB

III. Beachtung der Planungsziele und Planungsleitlinien in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB

112

Die planerische Willensbildung der Gemeinde soll nach § 1 Abs. 7 BauGB durch eine gerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange erfolgen. Um dieses grundsätzlich freie planerische Ermessen der Gemeinde zu steuern und zu konkretisieren, sehen § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB wesentliche Planungsziele vor. So sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB die Bauleitpläne u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Bodennutzung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang bringt.

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Diesen konkretisierten Aufgabenbeschreibungen als grundsätzlichen Planungszielenin § 1 Abs. 5 BauGB folgt in § 1 Abs. 6 BauGB ein Katalog der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch die in § 1a BauGB aufgeführten ergänzenden Bestimmungen zum Umweltschutz.

Die in § 1 Abs. 5 BauGB festgelegten Planungszielewerden in § 1 Abs. 6 BauGB durch zahlreiche Planungsleitliniennäher ausgestaltet und konkretisiert.[13]

Hinweis

Achten Sie an dieser Stelle besonders auf die Terminologie: Bei § 1 Abs. 6 BauGB handelt es sich um durch eine Abwägungsentscheidung grundsätzlich überwindbare Planungsleitlinien. Es handelt sich nicht um einer Abwägungsentscheidung gar nicht zugängliche Planungsgrundsätze. Wäre letzteres der Fall, wäre die Bestimmung in § 1 Abs. 7 BauGB inhaltsleer.

114

§ 1 Abs. 6 BauGB enthält dabei ohne eine Wertung durch die Reihenfolge und ohne einen Vorrang eines genannten Belanges gegenüber einem anderen in zwölf Nummern eine nicht abschließende(„insbesondere“) Aufzählunggewichtiger Belange, die die Gemeinde bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen hat.[14] Aufgabe der planerischen Abwägung der Gemeinde ist es, das abstrakt gleiche Gewicht der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange im konkreten Planungsfall zu erfassen und die betroffenen Belange untereinander gerecht abzuwägen im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB.

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