Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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132

Problematisch sind vor Fahrtantritt bzw. zunächst aus einem anderen Grund begonnene Angriffe, die während der Fahrt fortdauern, wenn dann erst die Führer- bzw. Mitfahrereigenschaft hinzutritt ( Rn. 121). Dies wird deshalb als problematisch angesehen, weil der Angriff an sich verübt, also schon vollendet ist. Deshalb fordert die Rspr., dass die Eigenschaft als Führer bzw. Mitfahrer für die Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer des Angriffs objektiv zumindest mitursächlichsein muss.[575] Dies sei nur ausnahmsweise der Fall.[576] Wenn der Täter das Opfer bereits während der Fahrt in uneingeschränkte Kontrolle gebracht hat und die Nötigungslage während der Fahrt nur unverändert aufrechterhalten wird (verfestigte Nötigungslage), sei ein Ausnutzen mangels Mitursächlichkeit deshalb zu verneinen.[577] In diesen Fällen diene das Fahrzeug lediglich Beförderungszwecken.[578] Es ist zwar zutreffend, dass ein Ausnutzen nur dann vorliegt, wenn der Täter sich die Tatsache zunutze macht, dass das Opfer mit der Beherrschung der Verkehrsvorgänge beschäftigt ist. Dann kann es aber im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr für den Straßenverkehr keinen Unterschied machen, ob der Angriff „nur“ fortdauert, die Opfereigenschaft also erst hinzutritt, oder bereits bei Beginn des Angriffs vorlag.[579]

f) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz

133

Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale, d.h. hinsichtlich des Verübens eines Angriffs auf einen Kraftfahrzeugführer oder einen Mitfahrer, haben. Dafür genügt dolus eventualis.[580]

134

Das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs setzt subjektiv voraus, dass der Täter entsprechend dem Ausnutzungsbewusstseinbei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB in tatsächlicher Hinsicht sich der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei seinem Angriff (nicht bei der räuberischen Tat) bewusst ist.[581] Nicht erforderlich ist, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs (subjektiv) zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht.[582] Nach Ansicht der Rspr. ist das Merkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in erster Linie dann erfüllt, wenn der Täter sich eine verkehrstypische Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden oder ruhenden Verkehr eigentümlich ist.[583] Ein Ausnutzungsbewusstsein ist etwa zu verneinen, wenn der Täter davon ausgeht, dass das Opfer aufgrund zahlenmäßiger Überlegenheit der Angreifer ohnehin keine Abwehrchance hat.[584]

bb) Absicht bezüglich der räuberischen Tat

135

Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erfordert die Absicht, einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen, wobei eine wahlweise Feststellung ausreichend ist.[585] Sonstige Straftaten sind wegen Art. 103 Abs. 2 GG als Bezugstaten ausgeschlossen. Die Absicht schließt auch sämtliche subjektiven Merkmale dieser Bezugstaten (Zueignungsabsicht, Beutesicherungsabsicht, Bereicherungsabsicht) ein.[586] Da es auf die tatsächliche Ausführung der Bezugstat nicht ankommt, handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz.[587] Absicht ist i.S.e. zielgerichteten Wollens ( dolus directus 1. Grades) zu verstehen („zur Begehung“).[588] Die räuberischen Taten müssen wenigstens in den wesentlichen Grundzügen geplant sein, was eine konkrete Vorstellung über Art und Zeit der Begehung voraussetzt.[589] Allerdings brauchen die näheren Umstände, unter denen die Raubtat begangen werden soll, nicht bis ins einzelne in den Plan aufgenommen worden zu sein.[590] Auch ist es für die Absicht ausreichend, wenn der Täter den Einsatz von Nötigungsmitteln nur für den Fall beabsichtigt, dass er das Wegnahmeobjekt nicht unbemerkt erlangen kann („bedingte“ Absicht), also neben einer gewaltlosen auch eine gewaltsame Wegnahme ins Auge gefasst hat.[591] Bei einem Motivbündel muss die Raubabsicht dominieren.[592]

136

Nach h.M. muss der Täter die Absicht einer täterschaftlichen Begehung der Bezugstathaben.[593] Die Gegenansicht, die es genügen lässt, dass der Täter die Bezugstat eines anderen als Gehilfe fördern will, argumentiert mit einer Parallele zum Ermöglichungsmord gemäß § 211 Abs. 2 StGB und zur Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, wo es genügt, dass der Täter die Begehung einer Straftat bzw. die Täuschung im Rechtsverkehr durch einen anderen ermöglichen möchte.[594] Zwar ist dieser Ansicht zuzugeben, dass die genannten Delikte eine dem § 316a StGB ähnliche „unvollkommen zweiaktige Struktur“ aufweisen,[595] jedoch unterscheiden sie sich in ihrem Wortlaut. Allein § 316a StGB erfordert explizit ein Handeln zur „Begehung“ der Bezugstat, ist also enger formuliert als §§ 211 Abs. 2, 267 StGB. Gegen die Einbeziehung des Gehilfen, der die Bezugstat ja nicht „begeht“, sondern lediglich unterstützt,[596] spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Das Autofallengesetz ( Rn. 13 ff.) setzte ein Handeln „in räuberischer Absicht“ voraus, woraus sich ergab, dass hinsichtlich der Bezugstat Tätervorsatz vorliegen musste. Dafür, dass durch die nachfolgenden Gesetzesänderungen eine Erweiterung erfolgen sollte, gibt es keine Anhaltspunkte.[597]

137

Weiter erforderlich ist ein Finalzusammenhang zwischen Angriff und beabsichtigter Bezugstat(„zur Begehung …“).[598] Dieser ist zu verneinen, wenn die durch den Angriff geschaffene Lage sich nicht bei der räuberischen Tat auswirken soll.[599]

138

Die Absicht hinsichtlich der Bezugstat muss zum Zeitpunkt des tatbestandsmäßigen Angriffsvorliegen. Nicht erforderlich ist, dass die Absicht schon bei Beginn der Angriffshandlung vorliegt, sie muss aber spätestens vor Abschluss der Angriffshandlung gegeben sein.[600] § 316a StGB ist ebenfalls zu verneinen, wenn diese vor Tatvollendung erloschen ist.[601]

139

Zum Zeitpunkt des räuberischen Entschlusses muss der Täter noch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.[602] Hier sind zwei Konstellationen[603] denkbar: Der Angriff kann entweder mit dem Nötigungsakt der räuberischen Tat zusammenfallen oder diesem vorgelagert sein. Fallen Angriff und Nötigungsakt zusammen, will der Täter regelmäßig auch bei der Begehung der Bezugstat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Problematisch ist die zweite Fallgruppe. Diesbezüglich ist umstritten, ob im Hinblick auf die gebotene restriktive Auslegung auch die beabsichtigte Bezugstat einen hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Bezug zum (fließenden) Straßenverkehr aufweisen muss, namentlich, wenn die Raubtat außerhalb des Fahrzeugs erfolgen soll.[604] Die h.M. verneint dies zu Recht, da sich das Ausnutzungsmerkmal nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich auf den Angriff und nicht die beabsichtigte Bezugstat bezieht.[605]

5. Erfolgsqualifikation (§ 316a Abs. 3 StGB)

140

In § 316a Abs. 3 StGB ist die Erfolgsqualifikationgeregelt, die eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht. Damit ersetzt die Vorschrift die unbenannten besonders schweren Fälle in § 316a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 StGB a.F. Diese Regelung führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung gegenüber § 251 StGB und wenn der Angriff gleichzeitig auch den Versuch der anschließend nicht vollendeten räuberischen Tat darstellt, auch zu einer Verschärfung, da dann anders als bei §§ 251, 22 StGB nicht die Rücktrittsregeln und die fakultative Strafmilderung des § 23 Abs. 2 StGB anwendbar sind.[606]

141

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