Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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II. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

1. Einführung

93

§ 316a StGB ist ein Delikt an der „Nahtstelle zwischen den Vermögens- und den Verkehrsdelikten“,[384] ein „mixtum aus Straßenverkehrs-, Freiheits- und Vermögenselementen“.[385] Es handelt sich nach h.M. um eine Straftat im Vorfeld eines (qualifizierten) Raubes (§§ 249, 250 StGB), eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) mit Straßenverkehrsbezug.[386] Da die genannten Straftatbestände nicht objektiv verwirklicht sein müssen, sondern lediglich Inhalt der Täterintention sind („zur Begehung“), sind sie im Rahmen des § 316a StGB „versubjektiviert“.[387] Schon aus diesem Grund ist § 316a StGB keine Qualifikation der Delikte des 20. Abschnittes, sondern ein eigener raubähnlicher Sondertatbestand.[388] Die Einordnung in den 28. Abschnitt („Gemeingefährliche Straftaten“) nach §§ 315 ff. StGB zeigt, dass § 316a StGB aber auch in den Zusammenhang der Verkehrsstraftaten gehört.[389] Auch die hohe Mindeststrafe spricht dafür, dass neben individuellen Rechtsgütern (Eigentum, Vermögen, Leib, Leben, Willensentschließungsfreiheit) das Kollektivrechtsgut der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs geschützt ist.[390] Aus dieser doppelten Schutzrichtung und der hohen Mindeststrafe ergibt sich das Erfordernis einer restriktiven Auslegung.[391]

2. Grundfragen

a) Verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Kritik

94

§ 316a StGB ist als „Erzeugnis nationalistischer Verbrechensbekämpfungspolitik“ auch in der heute geltenden „entnazifizierten“ Fassung Gegenstand teils scharfer Kritik.[392] Diese richtet sich insbesondere gegen die hohe Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren (die der des Totschlags gemäß § 212 StGB entspricht) in Verbindung mit einer weitgehenden Vorverlagerung der Strafbarkeit gegenüber den Raub- und Erpressungsdelikten. Der hohe, allerdings in der Praxis kaum angewandte ( Rn. 24), Strafrahmen wurde bei der Änderung des Tatbestandes im Zuge des 6. StrRG ( Rn. 20) thematisiert, blieb aber unverändert.[393] Grundsätzlich begründet ein hoher Strafrahmen nicht per se eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit, weil es dem Strafgesetzgeber im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums überlassen bleiben muss, an seiner Ansicht nach schweres Unrecht eine entsprechend hohe Strafandrohung zu knüpfen.[394] Der BGH hat in der Mindeststrafe des § 316a StGB weder einen Verstoß gegen das Schuldprinzip noch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch gegen Art. 2 EMRK gesehen.[395] § 316a StGB ist noch verfassungsgemäß, allerdings ist dieser Straftatbestand eng auszulegen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen.[396]

95

Kriminalpolitisch handelt es sich um einen in jeder Hinsicht entbehrlichen Tatbestand.[397] Die restriktiv zu handhabende verfassungskonforme Auslegungführt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Angriff auf Kraftfahrer zur Begehung eines der in § 316a StGB genannten Delikte mit besonders hoher Strafe bedroht wird, der Angriff zur Begehung eines Sexualdeliktes oder selbst eines Tötungsdeliktes hingegen nicht besonders geregelt ist (dann ggf. „nur“ §§ 315b Abs. 1, 315 Abs. 3 Nr. 1b) StGBmit geringerer Strafandrohung; sofern das Tötungsdelikt in das Versuchsstadium gelangt, bestünde immerhin noch die Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung). Dies führt doch zu dem eher paradoxen Ergebnis, dass der Täter, der einen Angriff auf einen Menschen verübt, um ihn zu töten, (erheblich) besser steht als der in räuberischer Absicht handelnde Angreifer.[398]

b) Systematik und Deliktsnatur

96

§ 316a Abs. 1 StGB enthält den Grundtatbestand, § 316a Abs. 2 StGB eine Strafrahmensenkung für (unbenannte) minder schwere Fälle und § 316a Abs. 3 StGB seit dem 6. StrRG ( Rn. 20) eine Erfolgsqualifikation.

97

Die Deliktsnatur des § 316a StGBist nach der Neufassung der Norm durch das 6. StrRG ( Rn. 20) umstritten. Bis dahin war § 316a StGB ein echtes Unternehmensdelikt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), mit der Folge, dass Versuch und Vollendung gleichgestellt waren. Nach dem 6. StrRG wurde die Tatmodalität des „Unternehmens“ des Angriffs durch die des „Verübens“ des Angriffs ersetzt.[399] Damit sollte die Vollendungsstrafbarkeit hinausgeschoben werden;[400] ein Angriffsversuch reicht hierfür nun nicht mehr aus. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer tätigen Reue gemäß § 316a Abs. 2 StGB a.F. als überflüssig im Hinblick auf die Rücktrittsregeln des § 24 StGB gestrichen.[401] Die von der Literatur aus dieser Umgestaltung gezogenen Schlussfolgerungen sind uneinheitlich. Sie reichen von der Einordnung als unechtes Unternehmensdelikt über ein Tätigkeitsdelikt mit überschießender Innentendenz bis hin zu einem Erfolgsdelikt.[402] Nach einer Ansicht handelt es sich nunmehr zwar nicht um ein formales, aber um ein unechtes Unternehmensdelikt.[403] Dafür spricht der Wortlaut („einen Angriff verübt“), der nahelegt, dass auch Versuchshandlungen als tatbestandlicher Angriff gedeutet werden können. Dagegen kann allerdings eingewandt werden, dass auch ein Versuch des § 316a StGB nach den allgemeinen Regeln des § 23 Abs. 1 StGB möglich ist. Zudem vermag die Bezeichnung als „unechtes Unternehmensdelikt“ letztlich nichts über die Deliktsstruktur auszusagen.[404] Nach a.A. handelt es sich nunmehr um ein Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz.[405] Der Erfolg könnte in dem tatsächlich verübten (nicht unbedingt gelungenen) Angriff gesehen werden. Dem ist jedenfalls dann nicht zuzustimmen, wenn man unter Erfolgsdelikten solche Delikte versteht, bei denen der Erfolg in einer von der Täterhandlung räumlich und zeitlich getrennten Verletzungs- oder Gefährdungswirkung liegt.[406] Die Ansicht, die § 316a StGB als Erfolgsdelikt ansieht, vermischt Tathandlung und -erfolg; eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib, Leben, Entschlussfreiheit oder dem Straßenverkehr bzw. eine konkrete Gefahr für diese Schutzgüter ist gerade nicht erforderlich.[407]

98

Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei § 316a StGB um ein Tätigkeits- und Absichtsdelikt.[408] Die Vorschrift ist ein Tätigkeitsdelikt, weil die Tatbestandserfüllung mit dem letzten Handlungsakt, dem Angriff auf die genannten Schutzgüter, eintritt.[409] Sie ist ein Absichtsdelikt, weil die subjektive Intention des Täters über den objektiven Tatbestand hinaus auf einen weitergehenden Erfolg gerichtet sein muss.[410] Es handelt sich um ein „Tätigkeitsdelikt mit überschießender Innentendenz“[411] und hierbei wiederum um ein unvollständig zweiaktiges Delikt, da der zusätzliche Erfolg durch weitere (räuberische) Handlungen herbeigeführt werden soll.[412] Aus dieser Einordnung ergeben sich Folgen für den Beginn der Strafbarkeit und die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB ( Rn. 149).

3. Geschützte Rechtsgüter

99

Aus der Rechtsgutsbestimmung ergeben sich im Rahmen einer an der systemimmanenten Bedeutung des Rechtsgutsbegriffs orientierten teleologischen AuslegungKonsequenzen im Hinblick auf die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene restriktive Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale.[413] Geschützte Rechtsgüter sind nach unumstrittener Ansicht zunächst Individualrechtsgüter des Opfers, nämlich Eigentum sowie das Vermögen auf der einen Seite und das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie die Willensentschließungsfreiheit auf der anderen Seite.[414]

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