Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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cc) Erfordernis fortbestehender Zueignungsabsicht

70

Nach h.M. muss der Täter den Besitz mit dem (Fern-)Ziel der ursprünglich angestrebten Zueignungsichern.[323] Auch wenn § 252 StGB lediglich eine situationsbezogene Besitzerhaltungsabsicht voraussetzt, ist dem zuzustimmen. Das Erfordernis einer „verlängerten Zueignungsabsicht“[324] bzw. „einer zur ‚Perpetuierungsabsicht‚ modifizierten Zueignungsabsicht“[325] entspricht dem Charakter des § 252 StGB als raubähnliches Eigentumsdelikt und gewährleistet die im Hinblick auf die erforderliche Raubähnlichkeit gebotene restriktive Auslegung.[326] Allerdings handelt es sich streng genommen nicht (zwingend) um eine „verlängerte“ Zueignungsabsicht, da nach hier vertretener Ansicht auch Täter des § 252 StGB sein kann, wer an der Vortat nur als Gehilfe oder Anstifter beteiligt war. Bei diesem Täterkreis kann, muss aber nicht Zueignungsabsicht bei der Vortat vorgelegen haben.

71

Das Erfordernis der Zueignungsabsicht hat drei Komponenten: Der Täter muss zunächst bzgl. der gestohlenen Sache die Absicht zumindest vorübergehender Aneignunghaben.[327] Diese Aneignungsabsicht liegt z.B. nicht vor, wenn der Täter mit Beute flieht, weil er sie alsbald preisgeben (z.B. vernichten) will.[328] Nicht erforderlich ist jedoch die Absicht, sich den Besitz der gestohlenen Sache auf Dauer zu erhalten.[329] Hinzukommen muss (Eventual-)Vorsatz bzgl. dauerhafter Enteignung, der z.B. nicht vorliegt, wenn der Täter die Beute alsbald wieder zurückgeben will. Letztlich muss die beabsichtigte Zueignung rechtswidrigsein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Täter zwischen Wegnahme und Gewaltanwendung einen Anspruch erwirbt.[330] Deshalb ist § 252 StGB auch nicht gegeben, wenn ein Eigentumsübergang auf den Täter nach dem Diebstahl (etwa im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB) erfolgt ist.[331]

5. Sonstige Fragen
a) Beteiligung

aa) Täterschaft

72

Räuberischer Diebstahl ist kein eigenhändiges Delikt, sodass insbesondere eine mittäterschaftliche Begehungin Betracht kommt.[332] Keine täterschaftliche Begehung liegt nach allgemeinen Regeln wegen des Fehlens eines gemeinsamen Tatentschlusses bei einem Mittäterexzessvor. Gleichwohl kann bei einem Mittäterexzess der sich nicht im Besitz der Sache befindende Täter durch den Einsatz von Nötigungsmitteln zur (vermeintlichen) Besitzerhaltung des räuberischen Diebstahls strafbar machen ( Rn. 68). Voraussetzung für eine Qualifikation als Täter ist allerdings, dass der Beteiligte Selbstbesitzerhaltungsabsicht, da diese nicht zugerechnet werden kann ( Rn. 68), sowie „verlängerte Zueignungsabsicht“ ( Rn. 70 f.) hat.[333]

bb) Teilnahme

73

Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) ist vor Tatbeginnmöglich, wenn die Beteiligten bereits zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich einer Raubmittelanwendung zur Besitzerhaltung dolus eventualis haben.[334] Teilnahme an der Vortat ist nur dann Teilnahme am räuberischen Diebstahl, wenn die Teilnahmehandlung an der Vortat in der Haupttat des § 252 StGB fortwirkt und dies vom Vorsatz des Teilnehmers erfasst ist.[335]

74

Anstiftung zum räuberischen Diebstahl gemäß §§ 252, 26 StGBliegt dann vor, wenn der Tatentschluss zu Diebstahl und anschließender Beuteverteidigung mit Raubmitteln geweckt wird.[336] Im Hinblick auf die einaktige Struktur des räuberischen Diebstahls ist eine Anstiftung zu § 252 StGB auch dann möglich, wenn der Teilnehmer den Täter nicht auch schon zum Diebstahl angestiftet hat.[337] Für eine Beihilfe zu § 252 StGB muss der Gehilfe die (Haupt-)Tat durch Rat oder Tat fördern.[338]

b) Versuch und Vollendung

aa) Vollendung

75

Vollendet ist der räuberische Diebstahl als erfolgskupiertes Gefährdungsdelikt bereits mit dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel in Besitzerhaltungsabsicht.[339] Die Vollendung hängt nicht davon ab, ob der Täter den Besitz (Gewahrsam) tatsächlich erhalten kann.[340] Da der Tatbestand einen Erfolg i.S.e. erfolgreichen Besitzverteidigung nicht voraussetzt, steht der Verlust der Beute der Vollendung nicht entgegen.[341]

bb) Versuch

76

Der Versuch des Verbrechens des räuberischen Diebstahls ist strafbar ( §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB), liegt aber wegen des Charakters des § 252 StGB als erfolgskupiertes Erfolgsdelikt selten vor. Ein Versuch ist dann gegeben, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels im Versuchsstadium stecken bleibt (z.B. weil das Opfer die Drohung nicht versteht).[342] Nach überwiegender Ansicht soll ein Versuch auch dann vorliegen, wenn die Vortat ein (untauglicher) Versuch (etwa bei Wegnahme einer vermeintlich fremden Sache oder bei einer Diebesfalle) war.[343] Dem ist jedoch nur insoweit zuzustimmen, sofern nicht bereits eine Gewahrsamserlangung durch den Täter stattgefunden hat, andernfalls kann bereits ein vollendeter räuberischer Diebstahl vorliegen ( Rn. 40).

77

Das unmittelbare Ansetzenbeginnt erst mit dem Ansetzen zur qualifizierten Gewalt oder Drohung, nicht bereits mit dem Ansetzen zur Vortat.[344] Dies gilt auch, wenn der Täter bereits bei der Begehung der Vortat (bedingten) Vorsatz hatte, die Beute notfalls mit Raubmitteln zu verteidigen.[345]

78

Rücktrittgemäß § 24 StGB ist nur möglich, solange die Gewalt oder Drohung und damit das erfolgskupierte Gefährdungsdelikt des § 252 StGB nicht vollendet ist. Verzichtet der Täter nach Anwendung der Raubmittel auf die Beute, steht dies einer Bestrafung wegen vollendeten räuberischen Diebstahls nicht entgegen, da § 252 StGB keinen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue kennt.[346]

c) Rechtsfolgen

79

Nach § 252 StGB ist der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen. Dabei handelt es sich nach h.M. um einen Rechtsfolgenverweis,[347] der nicht nur den Grundtatbestand des § 249 StGB einschließlich des minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB erfasst, sondern auch die Raubqualifikationen der §§ 250, 251 StGB.[348] Aufgrund des Verweises in den Raubtatbestand handelt es sich auch bei § 252 StGB um ein Verbrechen, das im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Allerdings kann auch ein minder schwerer Fall vorliegen (§ 252 StGB i.V.m. §§ 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB).

80

Der Begriff des Rechtsfolgenverweises ist jedoch etwas ungenau,[349] da die zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen der Qualifikationenselbstverständlich auch vorliegen müssen. Dies hat zur Folge, dass nur dann gemäß § 252 StGB i.V.m. §§ 250, 251 StGB zu bestrafen ist, wenn sich die Qualifikationstatbestände (etwa das Beisichführen oder die Verwendung einer Waffe) auf die Raubmittelanwendung beziehen.[350]Ansonsten bleibt nur Raum für eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen qualifizierten Diebstahls (§ 244 StGB).

81

Gegen den Täter kann die Sicherungsverwahrungangeordnet oder deren Anordnung vorbehalten werden (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Schließlich besteht die Möglichkeit, nach § 256 StGB Führungsaufsichtanzuordnen.

d) Strafverfahrensrecht

82

Die §§ 247 und 248a StGB sind auch auf den räuberischen Diebstahl nicht anwendbar.[351] Hinsichtlich der möglichen Ermittlungsmaßnahmenkann zunächst auf die Ausführungen zu § 249 StGB verwiesen werden (→ BT Bd. 5: Wittig , § 30 Rn. 176), weil die StPOeinen Gleichlauf zwischen beiden Delikten vorsieht (vgl. etwa § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. k StPO: Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255 [StGB]). Der Verweis kann sich auch auf die Ausführungen zu den Qualifikationen der §§ 250, 251 StGB erstrecken (→ BT Bd. 5: Wittig , § 30 Rn. 177), da der räuberische Diebstahl einen Rechtsfolgenverweis auch auf die qualifizierten Erscheinungsformen des Raubes bildet ( Rn. 79 f.).

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