Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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100

Streitig ist, ob auch die Kollektivrechtsgüter Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmerbzw. genauer die Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrsgeschützt sind.[415] Die h.M. bejaht dies zu Recht.[416] Dafür spricht die systematische Stellung bei den gemeingefährlichen Straftaten des 28. Abschnitts sowie der Wortlaut der Norm („die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt “).[417] Außerdem sind die (sich auch in der systematischen Stellung des § 316a StGB niederschlagenden) Vorstellungen des historischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach § 316a StGB „auf der Nahtstelle zwischen den Vermögens- und den Verkehrsdelikten“ liege.[418] Zudem lässt sich die im Vergleich zu Vermögensdelikten sehr hohe Mindeststrafe bei gleichzeitiger Vorverlagerung der Strafbarkeit nur bei der – auch vom Gesetzgeber gewollten – Einbeziehung der Kollektivrechtsgüter legitimieren.[419] Eine Ansicht in der Literatur vertritt demgegenüber, dass ausschließlich der Schutz des Eigentums und des Vermögens intendiert sei.[420] Der Kraftverkehr werde lediglich reflexartig geschützt. Dafür spreche der Umstand, dass eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht notwendig sei. Allerdings zeigt das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 316 StGB, dass es auf eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht ankommen kann. Diese auf Vermögens- und Eigentumsschutz beschränkte Ansicht führt zu einer Strafbarkeitsausweitung, etwa im Hinblick auf Angriffe gegenüber Personen, die sich im Fahrzeuginnern befinden, ohne dass sie ihr Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt haben.[421] Die besseren Gründe sprechen also dafür, mit der h.M. den Schutz des Straßenverkehrs als „tragenden Teil der Unrechtskonzeption“[422] anzusehen.

4. Voraussetzungen des § 316a StGB

a) Überblick

101

Der objektive Tatbestanddes § 316a StGB setzt voraus, dass der Täter einen Angriff auf Leib, Leben oder (Willens-)Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Subjektivmuss neben Vorsatz die Absicht i.S.e. überschießenden Innentendenz vorliegen, einen (qualifizierten) Raub, (qualifizierten) räuberischen Diebstahl oder eine (qualifizierte) räuberische Erpressung (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) zu begehen.

b) Täter

102

Täter des § 316a StGB kann jedermann(„wer“) sein, sowohl ein Außenstehender als auch der Fahrer gegenüber dem Mitfahrer oder umgekehrt.[423] Wenn der Fahrer der Täter ist, ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob er die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

c) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit (Tathandlung)

aa) Angriff

103

Angriff[424] ist jede gegen Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers gerichtete feindselige Handlung.[425] Damit genügt die schlichte intentionale Angriffstätigkeit; es ist nicht erforderlich, dass ein Verletzungserfolg eintritt.[426] Maßgeblich ist somit die Finalität des Angriffshandelns.

104

Strittig ist aber, ob darüber hinaus eine Einwirkung auf das Opfererforderlich ist. Die Rspr. fordert beispielsweise bei Angriffen gegen die Entschlussfreiheit eine Einwirkung auf diese,[427] mit der Konsequenz, dass der nötigende Charakter einer gegen die Entschlussfreiheit gerichteten Handlung vom Opfer wahrgenommen werden muss.[428] Eine Einwirkung wird auch von einem Teil der Literatur vorausgesetzt.[429] Die hiermit angestrebte Einschränkung, insbesondere bei Angriffen auf die Entschlussfreiheit, lässt sich sachgerecht auch über das Merkmal des „Verübens“ ( Rn. 108) bzw. „Ausnutzens“ erreichen. Nach einer a.A. soll entscheidend sein, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, Leib, Leben oder Entschlussfreiheit zu beeinträchtigen.[430] Damit werden – den Tatbestand einschränkend – untaugliche, also von vornherein objektiv ungefährliche Angriffsformen nicht erfasst.[431] Zudem wird dem Täter die Rücktrittsoption möglichst lange offen gehalten. Dagegen wird zu Recht argumentiert, dass der Begriff des Angriffs tätigkeitsbezogen ist und vom Wortlaut auch objektiv ungefährliche Verhaltensweisen einbezogen sind.[432] Eine Restriktion lässt sich aber wiederum über die Merkmale „Verüben“ und „Ausnutzen“ erreichen.[433]

105

Der Angriff muss sich nach dem Wortlaut nicht bereits gegen das Eigentum oder Vermögen richten.[434] Er muss deshalb nicht mit der geplanten Raubtatzusammenfallen.[435] Nach zutreffender Ansicht muss der Angriff nicht abgeschlossen sein.[436]

bb) Verüben

106

Bei § 316a StGB handelt es sich um kein Erfolgs-, sondern um ein Tätigkeitsdelikt, bei dem die Tatbestandsvollendung mit dem letzten Handlungsakt, dem Verüben eines Angriffs auf die genannten Schutzgüter, zusammenfällt ( Rn. 98). Anders als nach § 316a StGB a.F. muss der Angriff nicht „unternommen“, sondern „verübt“ worden sein. Verüben ist das Ausführen des Angriffs, nicht aber das unmittelbare Ansetzen hierzu.[437]

107

Die entscheidende Frage ist, zu welchem Zeitpunktein Angriff (als intentionaler Handlungsakt) bereits so weit fortgeschritten ist, dass er „verübt“ ist.[438] Nach einer weitgehenden Ansicht reicht jeder Versuch einer Rechtsgutsverletzung bereits für eine Vollendungsstrafbarkeit aus.[439] Nach a.A. liegt das „Verüben“ eines Angriffs nur vor, wenn dieser aus der ex ante -Sicht eines Dritten in der Situation des Täters zu einer Beeinträchtigung von Leben, Leib und Entschlussfreiheit führen kann; von vornherein ungefährliche Verhaltensweisen sollen an dieser Stelle ausscheiden.[440] Damit wird die Verübung auf einen „beendeten tauglichen Versuch“ der geplanten Rechtsgutsverletzung beschränkt und das vorausgehende Angriffsstadium bzw. der untaugliche Versuch dem Versuchsbereich zugeordnet. Diese Ansicht führt zwar zu der an sich wünschenswerten Restriktion, findet aber keine hinreichende Stütze im Wortlaut. Nach der wohl h.L. muss die Tat jedenfalls das Stadium des „beendeten materiellen Versuchs“ erreicht haben, was bedeutet, dass der Kernbereich der Opfersphäre berührt sein muss.[441] Das bedeutet zunächst, dass nach der Vorstellung des Täters keine weiteren Zwischenakte zur Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Entschlussfreiheit erforderlich sind.[442]

108

Einschränkend wird jedoch im Hinblick auf die Anwendung der Regeln über den Rücktritt vom Versuch nicht jeder nach Vorstellung des Täters beendete Versuch für ausreichend gehalten; vielmehr soll für das Verüben (nicht für den Angriff) eine Einwirkung auf das Opfer i.S.e. „point of no return“ erforderlich sein.[443] Dies setzt voraus, dass das Täterverhalten das Opfer tatsächlich erreicht hat und „ein unmittelbarer Kontakt des Angriffsmittels mit den geschützten Rechtsgütern stattgefunden hat“.[444] Deshalb fordert der BGH bei Angriffen auf die Entschlussfreiheit zu Recht, dass das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Täterhandlung wahrgenommenhaben muss.[445] Bis dahin liegt ein Versuch mit der Möglichkeit eines Rücktritts gemäß § 24 StGB vor ( Rn. 149). Die Gegenansicht,[446] die insofern auf die Vorstellungen des Täters abstellt, überzeugt nicht. Der für diese Ansicht angeführte „finale Charakter“[447] der Vorschrift betrifft nur die beabsichtigte Raubtat, nicht aber den Angriff auf die Entschlussfreiheit. Zwar wird der Begriff des „Angriffs“ im Rahmen von anderen Vorschriften (vgl. §§ 102 Abs. 1, 114 Abs. 1, 121 Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 StGB) subjektiv ausgelegt,[448] doch muss dieser dort „tätlich“ erfolgen oder sich „auf Leib und Leben“ beziehen, wodurch sich die gebotene Restriktion erreichen lässt. Aufgrund der Weite des Angriffsguts der „Entschlussfreiheit“ ist dagegen bei § 316a StGB eine objektive Einschränkung notwendig. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer auch die feindliche Willensrichtung des Täters erkannt hat.[449] Durch diese doppelte Restriktion – einerseits muss das Stadium eines beendeten Versuchs erreicht sein, andererseits muss es bereits zu einer Einwirkung i.S.e. Kontakts zwischen Täter- und Opfersphäre gekommen sein – wird die Vollendungsstrafbarkeit in sinnvoller Weise beschränkt, ohne dass damit der Charakter des § 316a StGB als Tätigkeitsdelikt in Frage gestellt wird.[450]

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