Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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III. Angelsächsischer Rechtskreis

108

Im traditionellen common lawbestand das anerkannte Vergehen der Erpressung darin, dass ein Amtsträger unter Missbrauch seiner Amtsgewalt Gebühren nahm, die ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden.[350] Wurde die Erpressung somit zunächst als Amtsdelikt verstanden, ist die Erpressung als allgemeines Vermögensdelikt dem common law als eigenständiger Tatbestand unbekannt. Diese Lücke wurde in den letzten Jahrhunderten durch statute lawgeschlossen, das die Erpressung teils als extortion oder blackmail bezeichnete, welche regelmäßig milder als der Raub bestraft wurde. In England ist die Erpressung mittlerweile in sec. 21 des Theft Act 1968 geregelt und mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren bedroht.[351] Strafbar ist hiernach die Geltendmachung einer unbegründeten Forderung durch Drohung in Bereicherungsabsicht oder mit Schädigungsvorsatz. Die Bereicherung oder Schädigung muss also nicht eingetreten sein. Erfasst werden kann aber nicht nur die Geltendmachung unbegründeter Forderungen, sondern auch die Geltendmachung begründeter Forderungen, wenn diese unter Androhung nicht ordnungsgemäßer Mittel vollzogen wird und der Täter hierfür keine „vernünftigen Gründe“ vorbringen kann. – Im Bundesstrafrecht der Vereinigten Staatennach 18 USC § 873 wird wegen Erpressung (blackmail) derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, der einen Dritten mit einer Anzeige wegen der Verletzung von Bundesrecht droht und dafür Geld fordert oder erhält.[352] Spezialtatbestände sind enthalten in 18 USC § 872 (Erpressung im Amt), 18 USC § 874 (Erpressung sog. „kick-backs“ bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) und 18 USC § 875, 876 (wissentliche Übermittlung von Drohungen im Zusammenhang mit einem erpresserischen Menschenraub im zwischenstaatlichen Telekommunikationsverkehr – mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren!). Der weitaus größere Teil der begangenen Erpressungskriminalität fällt jedoch in den Anwendungsbereich der Strafgesetze der jeweiligen Einzelstaaten. Alle Einzelstaaten kennen entsprechende Strafnormen, die die Erpressung als Vermögens- oder Eigentumsdelikt unter Strafe stellen, die aber vielfältig voneinander abweichen.[353] So regelt z.B. sec. 155.15 New York Penal Law, dass ein Täter auch dann wegen einer Erpressung strafbar ist, wenn ihm ein Anspruch auf die abgepresste Sache zusteht. § 223.4 des Model Penal Code sieht einen Tatbestand des „Diebstahls durch Erpressung“ vor, wenn der Täter durch im Einzelnen aufgezählte Zwangsmittel einen (unrechtmäßigen) Vermögensvorteil erlangt.

IV. Romanischer Rechtskreis

109

Das französische Rechtunterscheidet sich teilweise erheblich vom deutschen Recht.[354] Das Verbot der gewaltsamen Erpressung (extorsion violente) findet sich bereits im Code Pénal von 1810, jedoch beschränkt auf Rechtstitel und Unterschriften.[355] Seit 1863 kann die Erpressung auch durch die Drohung, ehrenrührige oder rufschädigende Tatsachen zu enthüllen (chantage), begangen werden. Nach dem heutigen Recht bezieht sich die gewaltsame Erpressung nach Art. 312 Code Pénal auf das Erlangen im Einzelnen aufgezählter Vermögensobjekte durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder psychischen Zwang. Der Strafrahmen beträgt bis zu sieben Jahre Freiheitsstrafe. Daneben gibt es zahlreiche Erschwerungsgründe, u.a. bei Gewaltanwendung gegen Personen, wenn diese zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führt. Eine ausdrückliche Regelung hat auch die „chantage“ in Art. 312-10 Code Pénal erfahren, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gegenüber der einfachen Erpressung privilegiert ist. – Das italienische Rechtkennt die (einfache) Erpressung in Art. 629 Abs. 1 Codice Penale („Estorsione“).[356] Dieser ist weiter als der deutsche Erpressungstatbestand, da er jede Gewaltanwendung (auch gegen Sachen) oder Drohung ausreichen lässt. Ein mit der räuberischen Erpressung vergleichbarer Tatbestand ist als Qualifikation in Art. 629 Abs. 2 Codice Penale enthalten, wonach eine Strafschärfung stattfindet, wenn bei der Erpressung zugleich Merkmale verwirklicht werden, die beim Raubtatbestand (Art. 628 Codice Penale) nach dessen Absatz 2 einen Erschwerungsgrund darstellen (z.B. bei Anwendung von Waffen, Raub durch Vermummte oder Raub durch Mitglieder einer mafiösen Organisation). Interessanterweise kann die Tat (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) in diesen Fällen schwerer bestraft werden als beim schweren Raub (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren). – Auch das spanische Rechtkennt in Art. 243 Código Penal (extorsión) einen Tatbestand der Erpressung, der die Nötigung eines anderen zur Vornahme (oder Unterlassung) einer Rechtshandlung oder eines Rechtsgeschäfts bestraft, wenn diese zum Vermögensschaden des Genötigten oder eines Dritten führt und in Gewinn- oder Vorteilsabsicht durchgeführt wird.[357] Die Tat wird mit Gefängnis von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens› § 32 Erpressung und räuberische Erpressung› E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

110

Häufig benutzt der Erpresser unmoralisches oder strafbares Verhalten des Opfers als Druckmittel, um dieses zu erpressen (die bereits genannte „ Chantage“ bzw. „Schweigegelderpressung“).[358] Um die Opfer zur Anzeige zu ermutigen und so des Täters habhaft zu werden, ermöglicht § 154c StPO das Absehen von der Verfolgung des Erpressungsopfers, „wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist“. In Nr. 102 RiStBV (Einstellung zugunsten des Opfers einer Nötigung oder Erpressung) findet sich auch die Anweisung für die Staatsanwaltschaft, dass eine Einstellung nach § 154c StPO grundsätzlich nur dann erfolgen soll, wenn die Nötigung oder die Erpressung strafwürdiger ist als die Tat des Genötigten oder Erpressten (Nr. 1). Ferner findet sich hier auch die Regelung, dass die Entscheidung, ob zugesichert werden kann, dass das Verfahren eingestellt wird, dem Behördenleiter vorzubehalten ist (Nr. 2). Diese Einstellungsmöglichkeit soll allerdings für das Opfer keinen „Freibrief“ für eine zuvor begangene eigene Straftat bedeuten.[359]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens› § 32 Erpressung und räuberische Erpressung› F. Fazit

F. Fazit

111

Die (räuberische) Erpressung gehört zu den „klassischen“ Straftatbeständen des StGB. Die damit verbundenen Probleme, insbesondere die Frage, ob die (räuberische) Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt, werden seit langem (kontrovers) diskutiert. Größere Änderungen sind hier, auch unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten, in nächster Zeit nicht zu erwarten.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens› § 32 Erpressung und räuberische Erpressung› Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur

Amelung, Knut Noch einmal: Notwehr gegen sog. Chantage, NStZ 1998, 70 ff.
Arzt, Gunter Zur Strafbarkeit des Erpressungsopfers, JZ 2001, 1052 ff.
Biletzki, Gregor Die Abgrenzung von Raub und Erpressung, Jura 1995, 635 ff.
Brand, Christian Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung am Beispiel der Forderungserpressung, JuS 2009, 899 ff.
Ebel, Hermann Das Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug und bei der Dreieckserpressung, Jura 2008, 256 ff.
Eggert, Matthias Chantage – Ein Fall der Beschränkung des Notwehrrechts?, NStZ 2001, 225 ff.
Erb, Volker Zur Bedeutung der Vermögensverfügung für den Tatbestand der Erpressung und dessen Verhältnis zu Diebstahl und Raub, FS Herzberg, 2008, S. 711 ff.
Geppert, Klaus/Kubitza, Peter Zur Abgrenzung von Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253 und 255 StGB), Jura 1985, 276 ff.
Grabow, Stefan Die Sicherungserpressung, 2013.
Günther, Hans-Ludwig Zur Kombination von Täuschung und Drohung bei Betrug und Erpressung, ZStW 88 (1976), 960 ff.
Hagel, Karl Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht und aus rechtsvergleichender Sicht, 1979.
Kaspar, Johannes Gewaltsame Verteidigung gegen den Erpresser, GA 2007, 36 ff.
Krack, Ralf Die Voraussetzungen der Dreieckserpressung, JuS 1996, 493 ff.
Krause, Friedrich-Wilhelm Gedanken zur Nötigung und Erpressung durch Rufgefährdung (Chantage), FS Spendel, 1992, S. 547 ff.
Küper, Wilfried Erpressung ohne Verfügung, FS Lenckner, 1998, S. 495 ff.
Lüderssen, Klaus Kann gewaltsame Wegnahme von Sachen Erpressung sein?, GA 1968, 257 ff.
Mitsch, Wolfgang Erpresser versus Betrüger, JuS 2003, 122 ff.
Müller, Henning Ernst Zur Notwehr bei Schweigegelderpressung (Chantage), NStZ 1993, 366 ff.
Otto, Harro Zur Abgrenzung von Diebstahl, Betrug und Erpressung bei der deliktischen Verschaffung fremder Sachen, ZStW 79 (1967), 59 ff.
Nestler, Nina Überlegungen zur „nachträglichen“ schweren Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB, JR 2010, 100 ff.
Rengier, Rudolf Die „harmonische“ Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung entsprechend dem Verhältnis von Diebstahl und Betrug, JuS 1981, 654 ff.
Rengier, Rudolf „Dreieckserpressung“ gleich „Dreiecksbetrug“?, JZ 1985, 565 ff.
Röckrath, Gereon Die Zurechnung von Dritthandlungen bei der Dreieckserpressung, 1991.
Rönnau, Thomas „Der Lösegeldbote“ – Täter- oder Opfergehilfe bei der Erpressung?, JuS 2005, 481 ff.
Schima, Konrad Erpressung und Nötigung, 1973.
Schott, Tilmann Der Verzicht der Rechtsprechung auf die Vermögensverfügung des Erpressten, GA 2002, 666 ff.
Schroeder, Friedrich-Christian Nötigung und Erpressung durch Forderung von Gegenleistungen?, JZ 1983, 284 ff.
Seesko, Tino Notwehr gegen Erpressung durch Drohung mit erlaubtem Verhalten, 2004.
Swoboda, Sabine Betrug und Erpressung im Drogenmilieu: Abschied vom einheitlichen Vermögensbegriff, NStZ 2005, 476 ff.
Tausch, Stephan Die Vermögensverfügung des Genötigten, notwendiges Merkmal des Erpressungstatbestandes?, 1995.

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