Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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e) Konkurrenzen

95

Unabhängig von der Frage, ob sich die Nötigungsmittel in § 253 StGB und § 240 StGB decken, was davon abhängt, ob man für § 253 StGB eine Vermögensverfügung verlangt und daher vis absoluta – im Gegensatz zu § 240 StGB – ausklammert, ist § 253 StGB lex specialis gegenüber § 240 StGB.[302] Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Täter mit der Drohung zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt, von denen nur einer auf die erstrebte Vermögensverschiebung gerichtet ist.[303] Auch § 241 StGB wird von § 253 StGB als lex specialis verdrängt.[304] Dagegen ist das Verhältnis der lediglich versuchten Erpressung bei gleichzeitig vollendeter Bedrohung umstritten.[305] Das gleiche Problem stellt sich im Hinblick auf das Verhältnis der lediglich versuchten Erpressung und der vollendeten Nötigung. § 255 StGB ist dagegen lex specialis gegenüber § 253 StGB. Im Hinblick auf einen erpresserischen Menschenraub, § 239a StGB, liegt Idealkonkurrenz vor, da nur auf diese Weise im Schuldspruch zum Ausdruck kommt, dass die Erpressung, die bei § 239a StGB nur beabsichtigt sein muss, tatsächlich vollendet wurde.[306] Ebenfalls Tateinheit kommt mit einer gleichzeitig verwirklichten Bestechung, § 334 StGB, in Frage.[307]

96

Umstritten ist das Konkurrenzverhältnis zwischen einem Betrug, § 263 StGB, und einer Erpressung, § 253 StGB, sofern die (nach der hier vertretenen Ansicht erforderliche) Vermögensverfügung einerseits durch eine Drohung, andererseits durch eine Täuschunghervorgerufen wird. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn der Täter nur vortäuscht, die Mittel zur Zufügung eines empfindlichen Übels zur Hand zu haben (er droht dem Opfer mit einer völlig ungefährlichen Spielzeugpistole, die das Opfer für eine echte Waffe hält). Die Rechtsprechung vertrat dabei schon früh die Ansicht, dass in diesen Fällen die Irrtumserregung ein wesentlicher Bestandteil der Drohung sei, sodass allein eine Erpressung vorliege. Ein Betrug würde insoweit bereits tatbestandsmäßig ausscheiden.[308] Allerdings hatte das RG[309] auch teilweise danach differenziert, ob der Entschluss zur Vermögensverfügung „teils auf dem Einfluß der Furcht vor der Drohung, teils auf dem selbstständigen Einfluß der Täuschung beruht“ (dann lägen beide Tatbestände nebeneinander vor) oder ob der „Drohende die falsche Behauptung nur auf[stellt], um das in Aussicht gestellte Übel, die Macht oder den Willen des Drohenden, die Drohung auszuführen und dergleichen mehr in einem möglichst gefährlichen Licht erscheinen zu lassen“. In den letzteren Fällen wolle der Täter die Drohung durch die Täuschung nur „wirksamer erscheinen lassen“, ihr komme daher keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb ein Betrug bereits tatbestandlich ausscheide.[310] Die Gegenansicht löst das Problem hingegen auf Konkurrenzebene, sieht den Betrug also als tatbestandlich erfüllt an.[311] Dieser Ansicht ist deswegen zu folgen, da in den geschilderten Fällen sämtliche Elemente des Betrugstatbestandes vorliegen und insbesondere auch die Vermögensverfügung durch die Täuschung mitbedingt ist. Dies ermöglicht z.B. auch eine Bestrafung eines Gehilfen, der lediglich von der Täuschung, nicht aber von der Nötigung Kenntnis hat. Idealkonkurrenz kann hingegen dann vorliegen, wenn die Täuschung nicht nur zur Verstärkung der Drohung eingesetzt wird bzw. der Täter nicht nur über das in Aussicht gestellte Übel und seine darauf gerichteten Einflussmöglichkeiten täuscht, sondern wenn die Täuschung Tatsachen betrifft, die mit dem in Aussicht gestellten Übel nicht zusammenhängen.[312]

97

Dient die Erpressung der Sicherung eines durch andere Straftaten (z.B. durch einen Diebstahl, § 242 StGB, oder einen Betrug, § 263 StGB) erlangten Vermögensvorteils, so ist nicht wegen Erpressung, sondern nur wegen Nötigung zu bestrafen.[313] Der Angriff auf das Vermögen stellt eine straflose Nachtat in Form einer sog. Sicherungserpressungdar.[314] Nach anderer Ansicht ist in diesen Fällen bereits der Tatbestand der Erpressung ausgeschlossen.[315]

98

Da nach der hier vertretenen Ansicht die Erpressung eine Vermögensverfügung des Genötigten voraussetzt, besteht ferner ein Exklusivitätsverhältnis zum Raub, es können also nicht gleichzeitig ein Raub und eine räuberische Erpressung vorliegen. Nach der Ansicht der Rechtsprechung[316] ist hingegen die (räuberische) Erpressung als Grundtatbestand des Raubes anzusehen und wird von diesem im Falle einer vollendeten Wegnahme verdrängt, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des § 249 StGB vorliegen. Tateinheit ist lediglich in denjenigen Fällen denkbar, in denen dasselbe Nötigungsmittel dazu eingesetzt wird, die eine Sache wegzunehmen, während damit gleichzeitig die Vermögensverfügung über eine andere Sache erzwungen werden soll.[317] Wird hingegen zuerst ein Raub versucht, danach aber – bezogen auf denselben Gegenstand – eine Vermögensverfügung herbeigeführt, tritt der versuchte Raub hinter der vollendeten (räuberischen) Erpressung zurück.[318] Gleiches gilt im umgekehrten Fall einer zuerst versuchten (räuberischen) Erpressung bei später vollendetem Raub.[319] Wird hingegen der Raub versucht, später dann aber der Erfolg durch eine einfache Erpressung erreicht, liegt Idealkonkurrenz vor.[320] Auch im Hinblick auf einen Diebstahl gilt das Exklusivitätsverhältnis. Auch hier kommt es darauf an, ob der Täter einem anderen einen Gegenstand wegnimmt (dann Diebstahl) oder diesen zur Vermögensverfügung nötigt (dann Erpressung). Nur in Ausnahmefällen kann hier eine Idealkonkurrenz vorliegen, etwa dann, wenn der Täter eine dem Vermögensinhaber nahestehende Person zur Wegnahme einer Sache (Diebstahl, eventuell in mittelbarer Täterschaft) und anschließenden Herausgabe an ihn (Erpressung) nötigt[321] oder wenn dasselbe Nötigungsmittel sowohl zur Herausgabe der einen als auch zur Wegnahme der anderen Sache führt. Bleibt offen, ob der nötigende Täter die Sache durch eine Wegnahme oder eine Vermögensverfügung erlangt hat, ist eine Wahlfeststellung möglich.[322] Dies hat auch der BGH – inkonsequent – lange Zeit so gesehen,[323] stellt sich aber inzwischen im Hinblick auf seine Grundannahme, dass die (räuberische) Erpressung Grundtatbestand des Raubes sei, auf den Standpunkt, es sei in diesen Fällen ausschließlich wegen einer (räuberischen) Erpressung zu verurteilen.[324]

99

Soll das spätere Erpressungsopfer durch eine vorausgegangene Brandstiftung eingeschüchtert werden, ist nach der Rechtsprechung die inzwischen in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB normierte Qualifikation nicht erfüllt, da es an dem erforderlichen sehr nahen zeitlichen, sachlichen und räumlichen Zusammenhang fehlt.[325] Nötigt der Täter mehrere Personen, die dann gemeinsam oder jeder für sich eine Vermögensverfügung vornehmen, liegen auch mehrere Fälle des § 253 StGB vor.[326] Andererseits liegt nur eine Erpressung vor, wenn der Täter durch mehrere Nötigungshandlungen auf das Opfer einwirkt, um dieses zu einer Vermögensverfügung zu nötigen, was am Ende dann auch gelingt.[327] Anders ist allerdings dann zu entscheiden, wenn der Täter erkennt, dass sein Nötigungsversuch fehlgeschlagen ist und er daher zur weiteren Verwirklichung seines Zieles neu ansetzen müsste.[328]

11. Nebenfolgen

100

Nach § 256 Abs. 1 StGB kann sowohl in den Fällen der einfachen als auch der räuberischen Erpressung vom Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB angeordnet werden.

12. Sonderproblem: Chantage

101

Ein Sonderproblem im Rahmen der Erpressung stellt seit jeher die Schweigegelderpressung, die sog. „Chantage“, dar.[329] Hierunter versteht man die Androhung, enthüllende oder kompromittierende Tatsachen den staatlichen Behörden oder der Öffentlichkeit mitzuteilen, wenn der Betreffende dem „Erpresser“ kein Schweigegeld zahlt. Ebenso wie die konkrete Mitteilung an die Behörden, ist auch die Ankündigung bzw. Androhung dieser Mitteilung an sich nicht rechtswidrig. Sie wird aber regelmäßig mit einem inkonnexen Vorteil verknüpft, sodass in aller Regel eine Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 StGB vorliegen wird.[330]

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