Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Problematisch sind ferner diejenigen Fälle, in denen der Täter gewaltsam einen Anspruch gegen das Opfer durchsetzen will, welcher aber infolge Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit des Grundgeschäfts nichtig ist (z.B. eine mit Nötigungsmitteln erlangte Bezahlung einer Forderung aus einem Drogenverkauf nach der Lieferung der Ware). Mangels Durchsetzbarkeit der Forderung sieht der BGH hierin eine ungerechtfertigte Bereicherung und daher eine (räuberische) Erpressung.[254] Damit setzt er sich aber in einen gewissen Widerspruch zum umgedrehten Fall der erpressten Rückforderung bereits gezahlter Beträge. Bezahlt nämlich der Käufer von Drogen diese und erhält er daraufhin die Ware nicht, besitzt er zivilrechtlich keinen Anspruch auf Rückforderung des Geldes. Setzt er die Rückzahlung des Geldes nun mit Nötigungsmitteln durch, soll es nach Ansicht des BGH an der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, fehlen.[255]

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Geschützt ist auch der Besitz nach § 861 BGB. Nicht strafbar ist demnach die durch einen Dieb mit Gewalt erpresste Rückgabe des ihm von einem Dritten entwendeten Diebesgutes,[256] weil auch der Dieb gegenüber dem Dritten, ungeachtet der Fehlerhaftigkeit seines Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 BGB, einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes hat. Darauf, dass sein Besitz an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft i.S.d. § 858 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz.[257] Geht man von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus, so muss aber an sich nicht allein das Bestehen oder Nichtbestehen eines materiell-rechtlichen Anspruches, sondern auch die Möglichkeit von dessen Durchsetzbarkeitmit berücksichtigt werden. Dies wird in denjenigen Fällen relevant, in denen sich der Täter durch sein nötigendes Verhalten bessere Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruchs verschafft: Derjenige, der einen anderen dazu nötigt, seine Unterschrift unter einen Wechsel[258] oder ein Schuldanerkenntnis zu setzen, weil er den ihm materiell-rechtlich zustehenden Anspruch sonst nicht beweisen kann, erhöht die Chancen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (oder ermöglicht diese überhaupt erst), was den wirtschaftlichen Wert der Forderung steigert.[259] Entgegen dem BGH[260] muss dies für die Rechtswidrigkeit der Bereicherung daher ausreichen.[261]

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Die angestrebte Bereicherung muss, wie auch beim Betrug, § 263 StGB, mit dem eingetretenen Vermögensschaden stoffgleichsein.[262] Der erstrebte Vermögensvorteil auf der einen Seite muss also dem entstandenen Vermögensnachteil auf der anderen Seite spiegelbildlich entsprechen und auf derselben Verfügung beruhen. Hieran fehlt es z.B., wenn der Täter vom Opfer einen Gegenstand „als Pfand“ dafür herausverlangt, dass das Opfer seine bei ihm bestehenden Schulden bezahlt[263] oder ihm die tatsächlich geschuldete Sache herausgibt.[264] Sie fehlt auch dann, wenn jemand mit Nötigungsmitteln eine Schädigung fremden Vermögens erreicht, damit er von einem Dritten hierfür belohnt wird.[265] Ferner liegt eine Stoffgleichheit nicht vor, wenn von einem anderen die Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung erpresst wird, wobei es dem Täter nicht darauf ankommt, die entsprechende Miete nicht bezahlen zu müssen, sondern er vielmehr in der Wohnung gewinnbringende Drogengeschäfte abwickeln möchte.[266]

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Schließlich muss der Täter hinsichtlich der stoffgleichen Bereicherung absichtlichhandeln. Unter Absicht ist auch hier ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines dolus directus zu verstehen.[267] Es muss dem Täter also gerade auf die stoffgleiche Bereicherung ankommen. Dagegen reicht im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils dolus eventualis aus.[268]

9. Die Rechtswidrigkeit

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Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit kommen in erster Linie die allgemeinen Rechtfertigungsgründezum Tragen. Das Fehlen dieser Rechtfertigungsgründe reicht jedoch für die Annahme des Unrechts der Tat noch nicht aus. Hinzukommen muss noch die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit auf der Grundlage der in § 253 Abs. 2 StGB normierten sog. „ Verwerflichkeitsklausel“. Insoweit handelt es sich bei der Erpressung, wie schon bei der Nötigung, § 240 StGB, um einen sog. „offenen Tatbestand“.[269] Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ausnahmsweise nicht, vielmehr muss diese nach den Grundsätzen des § 253 Abs. 2 StGB (Verwerflichkeitsprüfung; Zweck-Mittel-Relation) konkret festgestellt werden. Hinsichtlich der systematischen Stellung dieser „Verwerflichkeitsfeststellung“ als Teil der Rechtswidrigkeit kann wiederum auf die Diskussion zu § 240 StGB verwiesen werden.[270] Die Verwerflichkeitsprüfung ist erst dann anzustellen, wenn festgestellt wurde, dass allgemeine Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen. Es wäre nämlich auch im Rahmen der Erpressung unangebracht, ein Verhalten durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund zu rechtfertigen, wenn zuvor die Verwerflichkeit des Verhaltens nach § 253 Abs. 2 StGB festgestellt worden wäre. Andererseits wäre es auch nicht sinnvoll, die Frage des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes in die Verwerflichkeitsprüfung zu integrieren.

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Diese Verwerflichkeit (i.S. eines gesteigerten Unrechts) liegt nach § 253 Abs. 2 StGB dann vor, „wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“. Dies zu bestimmen fällt bei der Erpressung allerdings wesentlich leichter als bei der Nötigung: Weil der Erpresser ein unerlaubtes Ziel (die rechtswidrige Bereicherung) verfolgt, liegt der mangelnde Konnex zwischen dem Zweck und dem Mittel meist auf der Hand. Die Fälle, auf die § 240 Abs. 2 StGB eigentlich gemünzt ist (Verwerflichkeit trotz eines erlaubten Zwecks infolge des Einsatzes eines inadäquaten Mittels), treten bei § 253 Abs. 2 StGB trotz wörtlicher Übereinstimmung letztlich nicht auf. Die Rechtswidrigkeit des Zwecks indiziert somit die Verwerflichkeit.[271]

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Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung[272] scheidet § 253 StGB im Rahmen eines regulären Arbeitskampfesallerdings aus. Insoweit ist eine „Verwerflichkeit“ nach § 253 Abs. 2 StGB regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber durch den Hinweis auf eine mögliche Arbeitsniederlegung zu einer Lohnerhöhung genötigt werden soll.[273] Eine strafbare Erpressung scheidet auch dann aus, wenn ein Dieb durch die Drohung mit einer Strafanzeige dazu gebracht werden soll, die gestohlene Sache zurückzugeben (hier wird es aber regelmäßig bereits an einem Vermögensschaden fehlen) sowie eine „Bearbeitungsgebühr“ zu bezahlen. Problematisch wird es aber dann, wenn der Dieb durch die Drohung mit der Stellung eines Strafantrages dazu gebracht werden soll, einer gemeinnützigen Einrichtung eine „Spende“ zukommen zu lassen. Auch die Ankündigung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Eintreibung einer fälligen Forderung ein Inkassounternehmen einzuschalten oder eine gerichtliche Klage zu erheben, stellt sich als zulässiges und insoweit nicht verwerfliches Verhalten dar.[274] Die Beurteilung kann sich hier aber ändern, wenn es sich um eine offensichtlich unberechtigte Forderung[275] oder eine offensichtlich rechtswidrige Abmahnung[276] handelt. Auch darf zur Durchsetzung einer an sich berechtigten Forderung nicht mit einem völlig inkonnexen Mittel gedroht werden. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn eine willkürliche und sachlich unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigte Verknüpfung von Mittel und Zweck vorliegt.[277] Insgesamt hat allerdings dann, wenn mit einem an sich rechtmäßigen Nachteil gedroht wird, eine besonders sorgfältige Prüfung der Verwerflichkeitsklausel zu erfolgen.[278]

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