Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Probleme ergeben sich nach der hier vorgeschlagenen Lösung allerdings in manchen Fällen des Irrtums. Wenn der Täter glaubt, das Opfer habe eine Geldbörse in der Manteltasche und er das Opfer auffordert, ihm „das Geld“ zu geben, erstrebt er eine unfreiwillige Herausgabe und insofern einen Raub, § 249 StGB. Wenn das Opfer unter dem Eindruck der Drohung daraufhin überraschend zum Schreibtisch geht und das Geheimfach öffnet, in welchem sich das Geld befindet, so liegt objektiv eine freiwillige (im Sinne einer „willentlichen“) Vermögensverfügung und daher eine räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB, vor (denn der Täter hätte sich das Geld in Unkenntnis des Verstecks nicht nehmen können). Konsequenterweise ist in diesen Fällen nur eine Bestrafung wegen eines versuchten Raubes, §§ 249, 22 StGB, möglich.

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Auf eine weitere Besonderheit ist allerdings an dieser Stelle noch hinzuweisen: Zieht man bei der Abgrenzung von Raub (als Fremdschädigungsdelikt) und räuberischer Erpressung (als Selbstschädigungsdelikt) eine Parallele zur Abgrenzung von Diebstahl und Betrug und verlangt man insoweit sowohl für den Betrug als auch für die (räuberische) Erpressung eine (bewusste) Selbstschädigung, so ist es fraglich, ob dies nur für Sachen oder auch für Forderungengilt, da für einen Forderungsbetrug (im Gegensatz zum Sachbetrug) gerade kein Verfügungsbewusstsein verlangt wird. Daher wollen manche bei der Forderungserpressung auf eine Vermögensverfügung verzichten,[170] während andere die bei § 263 StGB entwickelten Grundzüge über die unbewusste Selbstschädigung bei § 253 StGB für unanwendbar erklären.[171] Die Rechtsprechung geht hingegen davon aus, dass auch der erzwungene Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung, sofern diese tatsächlich besteht und werthaltig ist, eine Erpressung darstellen kann,[172] wobei in diesem Zusammenhang umstritten ist, ob eine Forderung bereits wegen einer Vermögenslosigkeit des Schuldners von vorne herein wertlos sein kann.[173]

5. Nötigungsziel: Vermögensschaden

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Im Gegensatz zur Nötigung erfordert der Erpressungstatbestand jedoch ein besonderes Nötigungszielund weist somit einen konkreten Vermögensbezug auf: Erforderlich ist nämlich, dass durch die Nötigung dem Vermögendes Genötigten (oder eines anderen) ein Nachteil zugefügt wurde. Hier sind Parallelen zur Vermögensbeschädigung beim Betrug, § 263 StGB, und dem Nachteil bei der Untreue, § 266 StGB, erkennbar. Die Begriffe decken sich hier weitgehend.[174] Entscheidend ist, dass sich die Vermögenslage des Opfers nach der Tat unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als ungünstiger erweist als vorher. Da es sich bei § 253 StGB um ein Vermögensdelikt handelt, kommt es nicht auf das Abhandenkommen einzelner Sachen (im Sinne von körperlichen Gegenständen), sondern auf die Vermögenslage als Ganzes an. Insoweit kann auch bei der Erpressung die Vermögensminderung durch einen anderweitigen Vermögenszufluss im Wege der Gesamtsaldierung ausgeglichen werden.[175] Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Opfer durch Drohungen dazu genötigt wird, einen bestimmten Gegenstand zu kaufen, der sein Geld wert und für das Opfer auch nicht ganz unbrauchbar ist.[176]

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Gegenleistungen, die der Täter erbringt, stellen keinen saldierungsfähigen Vorteil für das Opfer dar, wenn der Täter zu einem entsprechenden Verhalten auch ohne Gegenleistung verpflichtet gewesen wäre. Wer also dem Opfer einen wertvollen Gegenstand (z.B. ein Kunstwerk) entwendet und diesen Gegenstand dem Opfer später gegen ein „Lösegeld“ zum Rückkauf anbietet, verbunden mit der Drohung, den Gegenstand andernfalls zu vernichten, begeht eine Erpressung, auch wenn der Gegenstand wesentlich mehr wert ist, als das erpresste „Lösegeld“.[177] Denn der Täter ist nach §§ 861, 985 BGB zur sofortigen unentgeltlichen Rückgabe des Gegenstandes verpflichtet (genau betrachtet liegt hier allerdings eine Einschränkung der wirtschaftlich-objektiven Betrachtung des Vermögens durch rechtliche Erwägungen vor!). Zweifelhaft ist, inwieweit dies auch bei der Rückgabe einer zuvor entwendeten Sache an eine Versicherung gilt, um einen von der Versicherung ausgelobten Betrag zu erlangen. Mit der Auslobung eines Betrages, der auch dem Dieb zugutekommen soll, bewegt sich die Versicherung nämlich am Rande des § 257 StGB. Eine Auslobung, die auf den Dieb zielt, ist normalerweise zwar keine wirklich freiwillige Leistung, doch ist eine Erpressung deshalb zweifelhaft, weil die Initiative zur Zahlung in diesen Fällen vom Opfer, d.h. der Versicherung ausgeht.

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Die Einschränkung des Vermögensschadens auf rechtlich geschütztes Vermögen hat zur Folge, dass eine Ganovenerpressungmit dem Ziel, eine Beuteteilung, eine Schmiergeldzahlung oder ähnliche auf Straftaten beruhende Vereinbarungen durchzusetzen, nicht unter § 253 StGB fällt. So führte der BGH aus, dass „bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigen“ sei, dass der Vermögenszufluss beim unter Druck gesetzten Komplizen von vornherein mit dem Teilungs- oder Schmiergeldversprechen belastet sei.[178] Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch ein Vermögensgegenstand, der illegal erlangt wurde oder der von der Rechtsordnung nicht toleriert wird, einen Vermögenswert darstellen und daher Objekt einer Erpressung sein kann: Wer einen anderen dazu nötigt, von diesem illegal erlangte oder illegal besessene Betäubungsmittel oder kinderpornographische Darstellungen herauszugeben, kann sich daher wegen einer Erpressung strafbar machen, auch wenn die genannten Gegenstände rechtlich nicht verkehrsfähig sind.[179] An einem Vermögensschaden fehlt es auch dann, wenn eine Geldübergabe im Rahmen einer Erpressung von der Polizei überwacht wird, sodass dem Täter keine Möglichkeit bleibt, mit dem Geld zu entkommen.[180] Hier liegt lediglich ein Versuch vor.

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Erpresst der Täter vom Opfer eine Bankkarte samt dazugehöriger PIN[181]oder die Nennung der Tresorkombination, so kann dies zwar bereits einen Vermögensschaden darstellen, sofern mit wirtschaftlichen Nachteilen jedenfalls ernstlich zu rechnen ist,[182] im Hinblick auf eine räuberische Erpressung fehlt es in diesen Fällen aber, wie bereits oben angesprochen, an der Unmittelbarkeitder angestrebten Bereicherung, da der Täter diese erst durch eine weitere deliktische Tat erreichen will (Computerbetrug durch Abheben des Geldes, Diebstahl oder Raub beim „Leerräumen“ des Tresors, wenn Gewalt oder Drohung noch fortwirken).[183] Eine weitere Voraussetzung einer (räuberischen) Erpressung ist, dass die entsprechende Vermögensposition überhaupt (schon) besteht, was nach Auffassung des BGH etwa bei der Erpressung einer Prostituierten erst dann der Fall ist, „wenn die Leistung in Erwartung des zuvor vereinbarten Entgelts erbracht“ worden sei, da die Forderung nach § 1 S. 1 ProstG erst dann entsteht.[184]

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Ein Vermögensschaden wird allerdings in der Regel dann ausscheiden, wenn der Täter mit dem Unterlassen einer Handlung droht, zu der er nicht verpflichtet ist, z.B. dem Unterlassen des Abschlusses eines Vertrages.[185] Wer also die Anstellung einer Schauspielerin zu Dreharbeiten eines bestimmten Films oder die Vermietung eines Appartements an eine Studentin davon abhängig macht, dass diese mit ihm eine sexuelle Beziehung eingeht, begeht keine Erpressung. Denn es steht dem Täter hier frei, für seine Handlung einen Preis zu fordern (Autonomieprinzip) bzw. das Opfer hat nach dem Selbstverantwortungsprinzip zu entscheiden, ob es den geforderten „Preis“ bezahlen möchte oder nicht. Unter Berufung auf diese beiden fast deckungsgleichen Prinzipien kann man entweder die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation leugnen oder bereits den Schaden ablehnen, weil das Opfer, geht es auf die Forderungen des Täters ein, durch dessen Leistung ein saldierungsfähiges Äquivalent erhalten hat (dagegen scheitert die Strafbarkeit hier nicht bereits am fehlenden Vorliegen einer Drohung mit einem empfindlichen Übel![186]). Es geht hier lediglich um Ausprägungen der Vertragsfreiheit, selbst wenn dabei Notlagen des Vertragspartners ausgenutzt werden. Die gröbsten Auswüchse einer solchen Ausbeutung des Opfers sind nicht mit § 253 StGB, sondern mit der Strafbestimmung gegen Wucher, § 291 StGB, zu ahnden. Der BGH hat diesen Grundsatz allerdings in denjenigen Fällen eingeschränkt, in denen der „Erpresste“ aufgrund der Unterlassung in existenzielle wirtschaftliche Not gerät und der Täter gerade diese Notlage ausnutzt, was jedenfalls bei länger andauernden Geschäftsverbindungen möglich sei.[187] Eine Erpressung sah der BGH auch in den DDR-Ausreisefällen nicht als gegeben an:[188] Der Täter hatte als offizieller, von den zuständigen Organen der DDR eingeschalteter „Vermittler“ Ausreisewilligen angeboten, ihnen eine Ausreise aus der DDR unter der (staatlich vorgegebenen und insoweit „üblichen“) Bedingung zu ermöglichen, dass sie ihr in der DDR gelegenes Grundstück einer „vom Staat begünstigten Person“ übereignen. Da das DDR-Recht seinen Bürgern keinen Anspruch auf eine Ausreisegenehmigung gewährte, gingen die Ausreisewilligen jeweils auf diese „Bedingung“ ein. Im konkreten Fall wurde das entsprechende Grundstück von den zuständigen staatlichen Organen der DDR dem Vermittler selbst zugeteilt. Der BGH führte aus, die Drohung mit dem Unterlassen einer Handlung, auf die der Bedrohte keinen Anspruch habe (hier: Ausreise aus der DDR), könne selbst dann, wenn der Täter hier eine unangemessene Gegenleistung fordern bzw. erwirken würde, lediglich als Wucher oder als Bestechlichkeit anzusehen sein, „eine Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung liegt hingegen eher fern“.[189]

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