Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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88

Wer sich im Rahmen der Einschätzung der Verwerflichkeit des eigenen Handelns im Hinblick auf die Bewertung des Verhältnisses von Mittel und Zweck irrt, unterliegt regelmäßig (nur) einem Verbotsirrtumnach § 17 StGB.[279] Ein Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 StGB analog, liegt hingegen vor, wenn der Täter über tatsächliche Umstände irrt, die als Grundlage für die Verwerflichkeitsbeurteilung anzusehen sind.[280]

10. Sonstige Fragen

a) Beteiligung

89

Die Teilnahme des Opfers ist jedenfalls dann eine zwingende Voraussetzung für die Vollendung der Erpressung, wenn man mit der hier vertretenen Ansicht eine Nötigung durch vis absoluta nicht zulässt und dagegen eine Vermögensverfügung des Opfers fordert.[281] Weil die Rechtsgüter des Opfers aber nicht gegen das Opfer selbst geschützt werden sollen, bleibt das Opfer straflos. Es liegt eine sog. „ notwendigeTeilnahmevor.[282] Werden Mittelsmänner zwischen den Erpressungstäter und das Erpressungsopfer eingeschaltet, so ist unstreitig, dass die im Lager des Erpressers stehenden Personen die Erpressung unmittelbarfördern. Die im Lager des Opfers stehenden Personen fördern die Tat hingegen nur mittelbar. Diese mittelbare Förderung würde an sich ausreichen, um auch sie als Gehilfen der Erpressung, §§ 253, 27 StGB, anzusehen. Aus dem Sinn des § 253 StGB ergibt sich allerdings, dass diese Fälle der Hilfeleistung „im Interesse des Opfers“ straflos bleiben müssen. Gleiches muss auch für neutrale Vermittler gelten, wobei hier umstritten ist, ob in diesen Fällen die Rechtsfigur der Einwilligung eingreift[283] oder ein Fall des § 34 StGB vorliegt.[284]

90

Eine Mittäterschaftsetzt voraus, dass der Betreffende selbst in der Absicht handelt, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern.[285] Wirken mehrere Personen zusammen, wobei derjenige, der die Nötigung vornimmt, selbst keine Bereicherungsabsicht hat und auch von der Bereicherungsabsicht der anderen nichts weiß, ist dennoch eine Mittäterschaftanzunehmen, wobei allerdings der Nötigende selbst nicht wegen § 253 StGB, sondern nur wegen § 240 StGB bestraft werden kann.[286] Anstiftungund Beihilfezu einer Erpressung kann ferner auch derjenige begehen, dem die Bereicherungsabsicht fehlt.[287] Diese Bereicherungsabsicht ist aber kein besonderes persönliches Merkmal, weshalb in diesen Fällen die Strafe nicht nach § 28 Abs. 1 StGB gemildert wird.[288]

91

Fraglich ist, ob auch derjenige wegen Beihilfezu bestrafen ist, der dem Täter zwischen Vollendung und Beendigung der Tat hilft, der also z.B. nach Eintritt des auf der Nötigung basierenden Vermögensschadens dem Täter dabei hilft, die Bereicherung tatsächlich herbei zu führen. Während die Rechtsprechung grundsätzlich eine Beihilfe (ebenso wie die sukzessive Mittäterschaft) zwischen Vollendung und Beendigung für möglich ansieht,[289] lehnt die wohl h.M. in der Literatur[290] dies zutreffend ab.

b) Notwehrbefugnisse des Opfers

92

Selbstverständlich kann sich das Opfer gegen den erpresserischen Angriff im Rahmen der Notwehr, § 32 StGB, zur Wehr setzen. Im Hinblick auf die Gegenwärtigkeit des Angriffs und die Erforderlichkeit der Verteidigung muss man jedoch nach den bedrohten Rechtsgütern Vermögen, Willensfreiheit und dem vom Nötigungsmittel alternativ angegriffenen Gut unterscheiden, weil sich entsprechend unterschiedliche Abwehrbefugnisse ergeben können. Droht der Erpresser z.B. einem Opfer damit, Beweismittel bezüglich einer vom Opfer begangenen Straftat der Polizei zu übergeben, wenn das Opfer ihm nicht 1000 Euro zahle, dann kann das Rechtsgut „Vermögen“ hier unproblematisch durch die bloße Nichtzahlung des Geldes verteidigt werden. Die im Nötigungsmittel liegende Bedrohung führt ebenfalls nicht zu einem Notwehrrecht des Opfers, weil dieses kein Recht darauf hat, nicht angezeigt zu werden. Daher kann die Gegenwehr (z.B. die Wegnahme oder Zerstörung der Beweismittel, notfalls auch die Tötung des Erpressers, um ihn an der Anzeige zu hindern) nur auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers gestützt werden. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob der Angriff auf die Willensfreiheit mit dem Ausspruch der Drohung abgeschlossen ist[291] oder noch solange gegenwärtig ist, wie der psychische Zwang aufrechterhalten wird.[292] Zwar wird mit § 154c StPO dem Opfer eine Möglichkeit gegeben, sich den Behörden zu offenbaren (weshalb die Gefahr i.S.d. § 34 StGB „anders abwendbar“ wäre), dies schließt jedoch die Gegenwärtigkeit des Angriffes auf die Willensfreiheit und daher das Notwehrrecht, § 32 StGB, nicht aus. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Notwehrrecht in diesen Fällen deswegen zumindest eingeschränkt ist, weil der Erpresste die Notwehrlage selbst verschuldet hat.[293]

c) Versuch

93

In § 253 Abs. 3 StGB wird die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich angeordnet. Erforderlich ist, dass der Täter zum Versuch unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Hierzu ist es ausreichend, wenn der Täter zur Nötigungshandlung, d.h. zur Drohung oder Gewalt, unmittelbar angesetzt hat.[294] Im Hinblick auf eine Drohung ist dies z.B. dann der Fall, wenn der Täter den „Erpresserbrief“ in den Briefkasten eingeworfen hat.[295] Darauf, ob er ein zur Drohung oder Gewaltanwendung taugliches Mittel verwendet, kommt es nicht an.[296] Ein Versuch liegt daher auch dann vor, wenn der Täter im vorigen Beispiel vergessen hat, den Drohbrief in das Briefkuvert zu stecken. Ebenso wie beim Raub, § 249 StGB, liegt aber noch keine versuchte (räuberische) Erpressung vor, wenn der Täter mit der schussbereiten Pistole in der Hand in das Haus des Opfers eindringt, um dieses, sobald er es antrifft, mit der Waffe zu bedrohen und Geld zu fordern, da hier mit der nötigenden Handlung selbst gerade nicht begonnen wurde. Typische Fälle lediglich versuchter Erpressung sind diejenigen, in denen das genötigte Opfer die bereits ausgesprochene Drohung nicht ernst nimmt[297] oder diejenigen, in denen der Täter einen Anspruch auf den erpressten Vermögensvorteil besitzt, dies aber verkennt.[298] Ebenfalls lediglich um einen Versuch handelt es sich dann, wenn die Übergabe des Geldes von der Polizei observiert wird, sodass der Täter zu keiner Zeit eine ernsthafte Chance hat, die übergebenen Vermögensgegenstände zu behalten.[299]

d) Besonders schwere Fälle

94

§ 253 Abs. 4 StGB enthält eine Regelung über besonders schwere Fälle, die, wie auch sonst im Strafrecht, (erst) auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen sind und die den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festlegen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist also nicht mehr möglich. Trotz des Strafrahmens wird die Tat aber nach § 12 Abs. 3 StGB nicht zum Verbrechen. Während § 253 Abs. 4 S. 1 StGB die allgemeine Anordnung für (unbenannte) schwere Fälle enthält, werden in § 253 Abs. 4 S. 2 StGB zwei Beispiele herausgehoben, bei denen ein solcher besonders schwerer Fall „in der Regel“ anzunehmen ist: Wenn der Täter (1) gewerbsmäßig oder (2) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat. Die Frage des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Vorgehens richtet sich dabei nach den üblichen Regeln, die auch z.B. für den Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder den Betrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) gelten. Die Motivation des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Regelbeispiele (durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994[300]) war es, insbesondere der Schutzgelderpressung als Erscheinungsform der organisierten Kriminalität entgegenzutreten.[301]

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