Ute Brenneisen - Familien- und Erbrecht

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Der Inhalt:
Das Skript behandelt die für das Erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Familienrechts sowie des Erbrechts: im Teil «Familienrecht» werden die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, eheliches Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten und die elterliche Sorge dargestellt. Der Teil «Erbrecht» stellt die gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft und die Wirkungen des Erbscheins dar.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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184

Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstandin einem Ehevertragregeln.

1. Abschluss des Ehevertrags

185

Nach § 1410 bedarf der Abschluss eines Ehevertrags der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann bei einem gerichtlichen Vergleichdurch die Aufnahme der Erklärungen der Ehegatten in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Gerichtsprotokoll gemäß § 127a BGB ersetzt werden. Bei dem Abschluss des Ehevertrags ist eine Stellvertretungzulässig, da es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erteilung der Vollmacht keiner notariellen Beurkundung.[114] Die Vorschrift des § 1411 enthält eine Sonderregelung für den Abschluss von Eheverträgen durch beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige. Der Ehevertrag kann nach § 1408 Abs. 1 auch während der Ehe abgeschlossen werden.

2. Inhalt des Ehevertrags

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Die Ehegatten können in einem Ehevertrag nur den Güterstand der Gütertrennungoder der Gütergemeinschaftvereinbaren. Umstritten ist, ob einzelne Regelungen der im BGB vorgesehenen Güterstände miteinander kombiniert werden können.[115] Unstreitig ist, dass die einzelnen Güterstände in einem Ehevertrag modifiziert werden können. So kann der Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Summe oder Quote beschränkt werden oder nur für den Fall des Todes der Ehegatten vereinbart werden. Auch die nach §§ 1365–1369 bestehenden Verfügungsbeschränkungen können in einem Ehevertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dagegen ist eine Erweiterung der Verfügungsbeschränkungen nicht zulässig.[116] Die Ehegatten können abweichende Festsetzungen zu dem Anfangs- und dem Endvermögen und zur Höhe der Ausgleichsforderung vereinbaren. Sie können auch die in § 1382 vorgesehene Stundungsmöglichkeit sowie die in § 1381 geregelte Einrede der groben Unbilligkeit ausschließen. Zwingendes Recht sind dagegen bei der Zugewinngemeinschaft die Vorschriften der §§ 1377 Abs. 2 S. 1, 1378 Abs. 2, Abs. 3, 1379.

Schließen die Parteien in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein. Das gleiche gilt, wenn sie den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben § 1414 S. 2. Nach § 1413 kann ein Ausschluss des Widerrufs der Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch einen Ehevertrag erfolgen, wobei ein Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag auch Abreden über den nachehelichen Unterhalt treffen.

3. Wirksamkeit des Ehevertrags

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Nach der neueren Rechtsprechung[117] kann sich ein Ehegatte auf die in dem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen nicht berufen, wenn der Vertrag einen Ehegatten einseitig belastet und nicht Ausdruck einer beiderseitigen Selbstbestimmung, sondern einer einseitigen Machtausübung eines Ehegatten ist. Das folgt aus der mittelbaren Drittwirkungder Grundrechte, die als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen auch im Zivilrecht ihre Wirkung entfalten. Art 6 Abs. 1 GG gewährleistet den Ehegatten das Recht zur freien Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft. Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Art. 3 Abs. 2 GG aber auch die Ehe, in der die Ehegatten gleichberechtigte Partner sind. Zur Verwirklichung dieses Grundrechts hat das BVerfG [118] der vertraglichen Freiheit der Ehegatten zu dem Abschluss eines Ehevertrags Grenzen gesetzt, wenn der Vertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten zu erkennen gibt.

a) Sittenwidrigkeit

188

Die Rechtsprechung überprüft die Wirksamkeit von Eheverträgen zunächst anhand der Vorschrift des § 138 Abs. 1. Zur Bejahung der Sittenwidrigkeit muss eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten (objektives Element)und weitere aus einer Gesamtabwägung ergebende Umstände vorliegen, die den Vorwurf einer sittenwidrigen Gesinnung rechtfertigen (subjektives Element).[119] Die Grenze liegt objektiv in einer durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten einseitigen Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.[120] Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[121] Zur Feststellung der Benachteiligung ist eine Gesamtschau der individuellen Verhältnisse der Ehegatten – insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ihres geplanten Lebenszuschnitts und die Auswirkungen der Vereinbarungen auf sie und die Kinder – vorzunehmen. Dabei ist der Umfang des Verzichts anhand der Schwere der aufgegebenen Rechtspositionen im System der gesetzlichen Scheidungsfolgen zu ermitteln.[122] Am Schwersten wiegt die Aufgabe des Betreuungsunterhaltsnach § 1570. Wegen der Ausrichtung auf das Kindesinteresse unterliegt er nicht der Disposition der Ehegatten. Modifizierbar ist der Betreuungsunterhalt nur hinsichtlich der Höhe und der Dauer.

Beispiel

Ein Ehegatte, der während der Ehe ganztags die gemeinsamen Kinder betreut und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, verzichtet in einem Ehevertrag ohne eine Kapitalabfindung auf Betreuungsunterhalt.

Beispiel

Ein Mann macht die Eheschließung mit einer schwangeren Frau davon abhängig, dass sie auf Betreuungsunterhalt verzichtet und ihn im Innenverhältnis von den Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellt.[123]

189

Als sehr gewichtig sieht der BGH [124] auch einen Verzicht auf Unterhalt wegen Alters und Krankheit §§ 1571, 1572 und einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt an. Geringere Anforderungen an einen Verzicht stellt der BGH dagegen bei einem Verzicht auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit § 1573, bei einem Verzicht auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt § 1578 Abs. 2, Abs. 3[125] sowie bei einem Verzicht auf Aufstockungsunterhalt § 1573 Abs. 2 und bei einem Verzicht auf Ausbildungsunterhalt § 1575. Eine Sittenwidrigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des Unterhaltsrechts ganz oder zu einem erheblichen Teil ausgeschlossen werden ohne einen Ausgleich dieser Nachteile durch anderweitige Vorteile z.B. durch eine Kapitalabfindung zu gewähren.[126] Ein solcher Vorteil ist nicht das Eheversprechen als solches.[127] Nicht zum Kernbereich gehört dagegen der Zugewinnausgleich, auf den auch ohne eine Gegenleistung verzichtet werden kann.

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Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt allerdings ein objektiv einseitiger Vertragsinhalt nicht. Es sind vielmehr zusätzlich weitere Umständeerforderlich. Diese können sich aus der erheblichen Störung der Privatautonomie des benachteiligten Ehegatten ergeben. Subjektiv sind der mit dem Ehevertrag verfolgte Zweck und die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen.[128] Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.[129] Das Gesetz kennt indessen keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.[130] Die Ausnutzung einer Zwangslage kommt insbesondere bei vorsorgenden – anlässlich der Eheschließung oder in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft – geschlossenen Eheverträgen in Betracht. Die Schwangerschaft ist aber nur ein Indiz für die Unterlegenheit des benachteiligten Ehegatten bei einem evident einseitigen Ehevertrag.[131] Ein Ausgleich der Unterlegenheit kann durch die Vermögenslage, die berufliche Qualifikation und die von den Ehegatten angestrebte Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit erfolgen.[132] Die Sittenwidrigkeit kann auch in der Schädigung eines Drittenliegen.[133] Das ist der Fall, wenn ein Ehegatte auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich zu Lasten der Sozialhilfe verzichtet. Gleiches gilt, wenn ein geschiedener Ehegatte wegen den im Ehevertrag vereinbarten hohen Unterhaltszahlungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.[134]

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